Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 02 34 • KG LU 22 02 34 KI-generiert

Custodial Parent Seeks Termination of Visitation Over Child's Objection

Geschäftsnummer 22 02 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal where the custodial parent sought to terminate visitation rights with the non-custodial parent for the eldest child, the court critically examined the child's stated wish to refuse contact, acknowledging that while the desire, based on the child's own concrete experiences, warranted serious consideration, a complete cessation of contact should only occur in exceptional circumstances and would generally run contrary to the child's welfare by potentially fostering a distorted view of the parent. Consequently, the court suspended visitation for three months to de-escalate the situation and mandated the non-custodial parent to attend at least two counselling sessions regarding the visitation issue, while reminding both parents of appropriate conduct concerning visitation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273 und 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der vom Kind geäusserte Wille auf Ablehnung des Besuchskontaktes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist kritisch zu hinterfragen. Eine gänzliche Aufhebung des persönlichen Verkehrs ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu tolerieren. Wenn das Kind bloss die Sicht und Werturteile des Erwachsenen wiedergibt, rechtfertigt sich die Aussetzung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht. Hingegen kommt Schilderungen des Kindes aus seiner eigenen Erfahrungswelt, die ganz konkret mit ihm selber zu tun haben, ein grösseres Gewicht zu. Das heisst aber nicht, dass in diesem Fall von der Einräumung eines Besuchsrechts Umgang genommen werden muss, da dies letztlich dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. | Familienrecht

Schlagwörter

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Sistierung des Besuchsrechts elterlicher Konflikt Einzelkind Pflegeelternteil Kindesschutzverfahren ausserordentliche Umstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 133 Abs. 2 ZGB

Cited in the guiding principles, although the actual ruling only orders temporary suspension and mediation, suggesting the court considered the scope of this article regarding visitation rights.

Art. 137 Abs. 2 ZGB

Cited in the guiding principles, although the actual ruling only orders temporary suspension and mediation, suggesting the court considered the scope of this article regarding visitation rights.

Art. 273 ZGB

Cited in the guiding principles, although the actual ruling only orders temporary suspension and mediation, suggesting the court considered the scope of this article regarding visitation rights.

Art. 274 Abs. 2 ZGB

Cited in the guiding principles, although the actual ruling only orders temporary suspension and mediation, suggesting the court considered the scope of this article regarding visitation rights.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 23.05.2002

Fallnummer: · 22 02 34

LGVE: · 2002 I Nr. 8

Leitsatz: · Art. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273 und 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der vom Kind geäusserte Wille auf Ablehnung des Besuchskontaktes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist kritisch zu hinterfragen. Eine gänzliche Aufhebung des persönlichen Verkehrs ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu tolerieren. Wenn das Kind bloss die Sicht und Werturteile des Erwachsenen wiedergibt, rechtfertigt sich die Aussetzung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht. Hingegen kommt Schilderungen des Kindes aus seiner eigenen Erfahrungswelt, die ganz konkret mit ihm selber zu tun haben, ein grösseres Gewicht zu. Das heisst aber nicht, dass in diesem Fall von der Einräumung eines Besuchsrechts Umgang genommen werden muss, da dies letztlich dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Rahmen eines Rekursverfahrens, in welchem die Mutter die Aufhebung des Besuchsrechts des Vaters gegenüber seinem ältesten Kind beantragte, stellte das Obergericht fest, der Wunsch des Kindes auf Ablehnung der Besuchskontakte beruhe auf seinen eigenen Erfahrungen und sei daher ernst zu nehmen. Die Aufhebung der Besuchskontakte wurde jedoch nicht verfügt, da dies den Interessen des Kindes zuwiderliefe und zur Gefahr führen würde, dass das Kind mit der Zeit nur noch ein verzerrtes, an der Realität nicht mehr prüfbares Vaterbild hätte (Pra 1998 Nr. 22, S. 158). Aus diesem Grund wurden zur Beruhigung der angespannten Situation die Besuchskontakte für drei Monate ausgesetzt und dem Vater die Pflicht auferlegt, zum Themenkreis Besuchsrecht zwei Gespräche im Abstand von mindestens einem Monat mit einer fachlich anerkannten Beratungsstelle (z.B. Vormundschaftsbehörde Luzern, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst am Kantonsspital Luzern, Mannebüro Luzern, Verein Ehe- und Lebensberatung Luzern etc.) zu führen. Beiden Elternteilen wurden gewisse Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der Besuchsausübung in Erinnerung gerufen (Arntzen Friedrich, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl., München 1994, S. 57 f.).

II. Kammer, 23. Mai 2002 (22 02 34)