Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 02 31 • KG LU 22 02 31 KI-generiert

Child Support Modification Denial Based on Remaining Obligor Capacity

Geschäftsnummer 22 02 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The obligor sought a reduction of a court-ordered child support payment due to a significant income reduction, arguing the payment now constituted a much higher percentage of his disposable income than at the time of the divorce decree. The court upheld the lower court's dismissal of the claim, reasoning that although the income reduction was substantial, it did not warrant a reduction of the support obligation because the child remained dependent on the full contribution, and the obligor still remained clearly above his subsistence minimum even after making the required payment, adhering to the principle that the child's need and the obligor's ability to pay must be balanced, with the former taking precedence when the obligor remains financially secure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 134 Abs. 2, 285 Abs. 1 und 286 Abs. 2 ZGB. Auch eine namhafte Einkommenseinbusse des Unterhaltspflichtigen führt dann nicht zu einer Reduktion des im Scheidungsprozess der Eltern festgesetzten Kinderunterhaltsbeitrags, wenn das Kind auf diesen Beitrag angewiesen ist und der Pflichtige auch nach Leistung des Beitrags immer noch deutlich über seinem Existenzminimum zu liegen kommt. | Familienrecht

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Mindesteinkommen Scheidungsurteil Zahlungspflicht Beitragsforderung Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 18.07.2002

Fallnummer: · 22 02 31

LGVE: · 2002 I Nr. 9

Leitsatz: · Art. 134 Abs. 2, 285 Abs. 1 und 286 Abs. 2 ZGB. Auch eine namhafte Einkommenseinbusse des Unterhaltspflichtigen führt dann nicht zu einer Reduktion des im Scheidungsprozess der Eltern festgesetzten Kinderunterhaltsbeitrags, wenn das Kind auf diesen Beitrag angewiesen ist und der Pflichtige auch nach Leistung des Beitrags immer noch deutlich über seinem Existenzminimum zu liegen kommt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Parteien sind seit 1992 geschieden. Mit Klage vom 22. März 2001 verlangte der Kläger gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB die Reduktion des ihm im Scheidungsprozess auferlegten Unterhaltsbeitrages für seine Tochter A. (geb. 1990). Zur Begründung führte er u.a. aus, dass er im Zeitpunkt des Scheidungsurteils über mehr als Fr. 1'400.-- über seinem Notbedarf verfügt habe; im Zeitpunkt der Urteilsabänderungsklage habe sich dieser Betrag auf Fr. 900.-- reduziert. Der Unterhaltsbeitrag habe im Zeitpunkt der Scheidung bloss 35 % seines frei verfügbaren Einkommens ausgemacht, heute seien dies mehr als 70 %. Der Unterhaltsbeitrag und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen müssten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen, was heute nicht mehr zutreffe. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2002 ab. Das Obergericht hat dieses Urteil im Appellationsverfahren bestätigt.

Aus den Erwägungen.

3.4. Streitig ist vorliegend, ob der Kinderunterhaltsbeitrag ab dem 1. April 2001 von Fr. 645.-- auf Fr. 300.-- herabzusetzen ist oder nicht. Erzielte der Kläger im Zeitpunkt des Scheidungsurteils ein Einkommen von ca. Fr. 3'200.--, beträgt dieses heute bloss noch Fr. 1'950.--, allerdings unter Abzug der Steuern. Diese Einkommensverminderung ist im Sinne von Lehre und Rechtsprechung an sich als erheblich zu qualifizieren.

Es stellt sich indes die Frage, ob die erwiesene erhebliche Einkommensreduktion eine Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages für A. rechtfertigt, obwohl der Kläger angesichts seiner heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor in der Lage ist, die gerichtlich festgesetzte Unterhaltspflicht erfüllen zu können. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Eheschutzverfahren führt eine (auch erhebliche) Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zwingend zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages. Erscheint die Unterhaltsregelung unter dem Aspekt von Art. 163 ZGB immer noch als angemessen, bedarf es keiner Korrektur der Alimente (unveröffentlichter Entscheid der II. Kammer vom 27.10.1998 [22 98 92] mit Hinweis auf Bühler/Spühler, Berner Komm., N 56 zu Art. 153 aZGB analog). Dasselbe muss bei der Abänderung eines Kinderunterhaltsbeitrages gelten. Auch hier ist trotz (erheblicher) Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob dieser den Kriterien von Art. 285 Abs. 1 ZGB entspricht. Dabei ist der Richter an die von der Veränderung nicht betroffenen Faktoren der früheren Regelung gebunden (Hegnauer, Berner Komm., N 89 f. zu Art. 286 ZGB). Wenn sich eine Änderung des Unterhaltsbeitrages im Kindeswohl geradezu aufdrängt, ist keine grosse Zurückhaltung hinsichtlich einer Urteilsabänderung geboten (Hinderling/Steck, Das Schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 477).

3.5. Es ist davon auszugehen, dass bei der ursprünglichen Festsetzung des Kinderunterhaltsbeitrages angenommen wurde, dass A. auf diesen angewiesen ist und er ihren Bedürfnissen gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB Rechnung trägt. Aus den sog. "Zürcher Tabellen" bezüglich Empfehlung zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder ergibt sich, dass der Unterhaltsbedarf für ein Einzelkind zwischen dem 7. und dem 12. Altersjahr total Fr. 1'760.-- ausmacht (www.divorzio.ch). Der gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 645.-- entspricht somit etwas mehr als einem Drittel des Bedarfs von A. gemäss den sog. "Zürcher Tabellen". Der Umstand, dass diese Tabellen in der Praxis bloss Richtschnur für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs für Kinder bildet und die darin enthaltenen Zahlenangaben je nach den konkreten Umständen teilweise erheblich relativiert werden, ändert daran nichts. Selbst wenn vorliegend von einem kleineren Unterhaltsbedarf für A. auszugehen wäre, würde der aktuell geschuldete Unterhaltsbeitrag von Fr. 645.-- höchstens die Hälfte dieses Bedarfs decken. Der Kläger macht nicht geltend, die Beklagte würde diesen Betrag für A. nicht für deren Unterhalt brauchen. Vielmehr ist mangels anderer Behauptungen davon auszugehen, dass die Beklagte auf den Unterhaltsbeitrag gemäss Scheidungsurteil für A. angewiesen ist, zumal sie selber keinen Anspruch auf persönliche Alimente hat. Nach dem Gesagten ist der Richter an diesen Gesichtspunkt gebunden (Hegnauer, a.a.O., N 89 f. zu Art. 286 ZGB).

Somit ist nur noch zu prüfen, ob der Kläger den auf ihn fallenden Anteil an die Unterhaltskosten des Kindes bezahlen kann. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ist er dazu in der Lage, verbleibt ihm doch nach Bezahlung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 645.-- ein Überschuss von rund Fr. 250.-- über seinem Existenzminimum. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dabei seiner Steuerbelastung bereits Rechnung getragen ist, obwohl diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei knappen finanziellen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen wäre (BGE 126 III 353). Dieser strengen Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Elternteil gegenüber seinem Kind alles in seiner Macht stehende zu unternehmen hat, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Auch bei der Annahme eines hypothetisch zu erzielenden Einkommens sind bei Kinderunterhaltsbeiträgen strenge Massstäbe anzulegen (Hegnauer, a.a.O., N 55 f. und 60 f. zu Art. 285 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz. 09.43). Wohl hat das Bundesgericht früher einmal entschieden, dass bei einer "sehr erheblichen Einkommensverminderung beim Schuldner es sich rechtfertige, die Rente auch in ihrem Verhältnis zum Einkommen herabzusetzen" (BGE 108 II 30, 33 = Pra 1982, S. 378). Einerseits handelte es sich dabei jedoch um einen Frauenunterhaltsbeitrag, anderseits lässt sich den weiteren bundesgerichtlichen Erwägungen nicht entnehmen, ob bei dessen Herabsetzung der Bedarf der geschiedenen Ehefrau weiterhin gedeckt gewesen wäre. Insofern ist dieser Entscheid hier nicht einschlägig.

II. Kammer, 18. Juli 2002 (22 02 31)