Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 01 99 • KG LU 22 01 99 KI-generiert

Spousal Maintenance Calculation Upon Child Reaching Majority

Geschäftsnummer 22 01 99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court held that a family protection judge can only award spousal maintenance contributions for minor children under the relevant articles of the Civil Code. The court must ex officio consider the child reaching the age of majority during proceedings, at which point maintenance payments under Article 276 para. 2 cease and the child's needs are no longer included in the calculation of the custodial parent's basic needs, although any existing maintenance order under Article 277 para. 2 must be factored into the paying parent's basic needs calculation, and the non-custodial parent retains the right to claim a financial contribution from the now-adult child for living expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 176 und 276 f. ZGB. Der Eheschutzrichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder zusprechen. Der Eintritt der Mündigkeit eines Kindes im Verlauf des Verfahrens ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist für das mündige Kind nicht mehr ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 276 Abs. 2 ZGB festzusetzen, und seine Bedarfspositionen finden nicht mehr Eingang in der Notbedarfsberechnung des Elternteils, bei welchem es sich aufhält. Ein gerichtlich oder aussergerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist jedoch beim Notbedarf des zahlungspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Der andere Elternteil kann seinerseits vom mündigen Kind einen finanziellen Beitrag für dessen Lebenshaltungskosten verlangen. | Familienrecht

Schlagwörter

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Ehegattenunterhaltsberechnung Kinderalimenten Schutz der Familie Mündigkeit minderjähriges Kind volljährige Kinder

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 176 ZGB

Cited in the substantive ruling regarding the scope of the family protection judge's authority concerning child support.

Art. 276 ZGB

Cited in the substantive ruling regarding the setting of maintenance contributions for children.

Art. 277 Abs. 2 ZGB

Cited in the substantive ruling concerning the consideration of judicially or extrajudicially determined maintenance contributions when calculating essential needs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 12.11.2001

Fallnummer: · 22 01 99

LGVE: · 2001 I Nr. 5

Leitsatz: · Art. 176 und 276 f. ZGB. Der Eheschutzrichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder zusprechen. Der Eintritt der Mündigkeit eines Kindes im Verlauf des Verfahrens ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist für das mündige Kind nicht mehr ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 276 Abs. 2 ZGB festzusetzen, und seine Bedarfspositionen finden nicht mehr Eingang in der Notbedarfsberechnung des Elternteils, bei welchem es sich aufhält. Ein gerichtlich oder aussergerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist jedoch beim Notbedarf des zahlungspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Der andere Elternteil kann seinerseits vom mündigen Kind einen finanziellen Beitrag für dessen Lebenshaltungskosten verlangen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 176 und 276 f. ZGB. Der Eheschutzrichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder zusprechen. Der Eintritt der Mündigkeit eines Kindes im Verlauf des Verfahrens ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist für das mündige Kind nicht mehr ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 276 Abs. 2 ZGB festzusetzen, und seine Bedarfspositionen finden nicht mehr Eingang in der Notbedarfsberechnung des Elternteils, bei welchem es sich aufhält. Ein gerichtlich oder aussergerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist jedoch beim Notbedarf des zahlungspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Der andere Elternteil kann seinerseits vom mündigen Kind einen finanziellen Beitrag für dessen Lebenshaltungskosten verlangen.

II. Kammer, 12. November 2001 (22 01 99)