Spousal Support Offset of Supplementary Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute arising from a spousal support obligation ordered during marital separation, the payer sought to have the recipient's publicly funded supplementary benefits (Ergänzungsleistungen, EL) counted as income when calculating the family law maintenance award. The court reasoned that the family law maintenance claim precedes the public law claim for supplementary benefits because the latter only serves a residual "topping-up" function, analogous to how voluntarily waived income is treated in EL calculations. However, the court ultimately rejected the payer's request to preliminarily offset the EL against the recipient's income, noting that the final determination of the court-ordered spousal support—which was set higher than the income already imputed by the social security office—constitutes a reportable change in economic circumstances that requires recalculation of the EL by the competent authority, potentially leading to adjustments or repayment of previously received benefits.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 176 Abs. 1 ZGB; Art. 3c ELG; Art. 24, 25 und 27 ELV. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente vor. Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zählt als anrechenbares Einkommen, weil den sozialversicherungs-rechtlichen Ergänzungsleistungen nur eine «Auffüllfunktion» zukommt. | Familienrecht
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KI-generiertThese articles were cited in relation to the obligation to report changes in economic circumstances that affect supplementary benefits, which was relevant to the final decision on the maintenance contribution.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 03.05.2000
Fallnummer: · 22 00 34
LGVE: · 2000 I Nr. 10
Leitsatz: · Art. 176 Abs. 1 ZGB; Art. 3c ELG; Art. 24, 25 und 27 ELV. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente vor. Der Anspruch auf Unterhaltsleistungen für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zählt als anrechenbares Einkommen, weil den sozialversicherungs-rechtlichen Ergänzungsleistungen nur eine «Auffüllfunktion» zukommt.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Der Gesuchsgegner wurde im Eheschutzverfahren nach Art. 175 ZGB verpflichtet, der IV-berechtigten Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Im Rekursverfahren verlangte er, die Ergänzungsleistungen der Gesuchstellerin seien an deren Einkommen anzurechnen.
Aus den Erwägungen:
Der Gesuchsgegner verlangt zunächst, dass zum Einkommen der Gesuchstellerin neben der Invalidenrente von derzeit Fr. 1202.- monatlich auch die Ergänzungs-leistungen von derzeit Fr. 287.- gerechnet werden. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente vor. Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens werden nach Art. 3c Abs. 1 lit.h ELG (SR 831.30) tatsächlich erhaltene Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Darüber hinaus wird in der Literatur postuliert, dass auch der Anspruch auf eine Scheidungsrente als anrechenbares Einkommen zähle, weil den sozialversicherungsrechtlichen Ergänzungsleistungen nur eine «Auffüllfunktion» zukomme.
Dies wird aus der gesetzlichen Regelung abgeleitet, wonach Einkünfte, auf welche verzichtet wird, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden (Art. 3c Abs. 1 lit.g ELG; vgl. Kieser Ueli, Aspekte einzelner Sozialversicherungen bei der Ehescheidung, in: AJP 4 [1998] S. 488 m.w.H.; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 01.39). Gleiches muss auch für Unterhaltsansprüche nach Art. 173 ZGB gelten, welche für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes festgesetzt werden. Vorliegend vermag der Gesuchsgegner den Fehlbetrag der Gesuchstellerin zu decken, so dass auch hier den Ergänzungsleistungen nur subsidiärer Charakter zukommt.
Allerdings wurden der Gesuchstellerin mit Verfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 4. November 1999 rückwirkend auf den 1. Juli 1998 bereits Ergänzungsleistungen zugesprochen. Bei den anrechenbaren Einnahmen wurden ihr familienrechtliche Unterhaltsbeiträge im Betrage von Fr. 8387.-/Jahr bzw. 699.-/Monat angerechnet. Die Gesuchstellerin hat gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, worin sie unter anderem die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen rügt, obwohl noch keine Zahlungen erfolgt seien. Mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, durch welchen der Gesuchsgegner zu noch höheren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird als der Gesuchstellerin von der Ausgleichskasse angerechnet wurden, liegt jedoch eine meldepflichtige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor, welche zu einer Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung, allenfalls zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen führen sollte (Art. 24, 25 Abs. 1 lit.c und Abs. 2 lit.c und 27 ELV [SR 831.301]).
Mit Blick auf diese Vorschriften des ELG und der ELV kann somit der Auffassung des Gesuchsgegners, die Ergänzungsleistungen seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags der Gesuchstellerin vorab als Einkommen anzurechnen, nicht gefolgt werden.