Tax Deduction in Minimum Subsistence Calculation for Support Obligations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant contested the lower court's refusal to deduct his monthly tax burden when calculating the minimum subsistence level for determining his support obligations under the new divorce law. The court dismissed the appeal, affirming prior case law which dictates that when the parties' combined basic needs exceed their joint income (a situation of scarcity), the obligor's current tax liability is not to be factored into the calculation of the minimum required for the recipient, despite taxes generally being part of subsistence under the law. The court reasoned that the appellant's argument regarding extended retroactive application of support claims was inapplicable to this straightforward case involving near-term support orders and likely amicable divorce proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 137 ZGB; Art. 145 aZGB. Die Steuerbelastung des Unterhaltsverpflichteten ist bei der Berechnung des Existenzminimums in sogenannten Mangelfällen auch unter dem neuen Scheidungsrecht nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). | Ergänzungsleistungen
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KI-generiertThe court confirms its existing jurisprudence regarding the calculation of the minimum subsistence level in deficit cases under this article.
The court references the previous jurisprudence under this article, which is implicitly confirmed in the context of the current ruling.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Ergänzungsleistungen
Entscheiddatum: · 12.04.2000
Fallnummer: · 22 00 26
LGVE: · 2000 I Nr. 4
Leitsatz: · Art. 137 ZGB; Art. 145 aZGB. Die Steuerbelastung des Unterhaltsverpflichteten ist bei der Berechnung des Existenzminimums in sogenannten Mangelfällen auch unter dem neuen Scheidungsrecht nicht zu berücksichtigen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Im Rekursverfahren rügte der Beklagte, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung seiner Unterhaltspflicht im Verfahren nach Art. 137 ZGB die Anrechnung seiner monatlichen Steuerbelastung in der Notbedarfsberechnung zu Unrecht verweigert. Das Obergericht wies den Rekurs des Beklagten mit folgenden Erwägungen ab: Der Beklagte rügt, dass nach der Praxis des Obergerichts unter dem alten Recht (Art. 145 aZGB) in Mangelfällen die Steuerlast des Unterhaltsverpflichteten ausser Acht gelassen wurde, obwohl die überwiegende Lehrmeinung eine andere Praxis vertreten habe. Unter dem neuen Recht werde in Mangelfällen beim Grundbetrag des Unterhaltsschuldners grundsätzlich kein Zuschlag von 20% mehr gemacht, weder bei den im Massnahmeverfahren festgesetzten noch bei den nachehelichen Unterhaltsrenten, vielmehr würden die effektiven Steuern berücksichtigt. Der Grund liege darin, dass unter neuem Recht gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB Unterhaltsbeiträge rückwirkend auf ein Jahr vor Gesuchseinreichung geltend gemacht werden könnten, so dass sich häufig die Dauer einer vorsorglichen Unterhaltsregelung auf zwei Jahre, bei streitigen Scheidungsverfahren sogar auf drei bis vier Jahre verlängere. Damit vermag der Beklagte jedoch nicht durchzudringen.
Dem Rentenschuldner ist zwar in familienrechtlichen Verfahren nach der Praxis das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., N 157 zu Art. 145 aZGB; BGE 123 III 1; BGE 121 I 97). Dabei gehören die Aufwendungen für Steuern zum Unterhalt gemäss Art. 163 ZGB und sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen. Nach der obergerichtlichen Praxis entfällt jedoch die Anrechnung der laufenden Steuerbelastung, wenn der gemeinsame Notbedarf der Parteien deren gemeinsames Einkommen übersteigt und damit der anspruchsberechtigte Ehegatte unter sein Existenzminimum gelangt (LGVE 1997 I Nr. 4).
Es gibt keinen Grund, vorliegend von dieser Rechtsprechung abzuweichen (für das neue Recht vgl. Leuenberger, Praxiskomm. Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer Ingeborg], N 38 zu Art. 137 ZGB). Die Argumentation des Beklagten, es bestehe die Gefahr der Nichtberücksichtigung der Steuerlast über drei bis vier Jahre, trifft hier nicht zu. Vorliegend wurden die Kinderunterhaltsbeiträge im Massnahmeverfahren nur rückwirkend für ca. 11/2 Monate zugesprochen (Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses: 12.7.1999, Beginn der Unterhaltspflicht: 1.6.1999), während beim Unterhaltsbeitrag der Klägerin gar keine Rückwirkung festgesetzt wurde (Beginn: 1.2.2000).
Zudem sind beide Parteien scheidungswillig. Es wird also das einvernehmliche Scheidungsverfahren gemäss Art. 111 oder 112 ZGB zum Zuge kommen. Da in diesen Verfahren das Scheidungsverschulden nicht mehr abgeklärt werden muss und es sich nach der Aktenlage um einen einfachen Prozess handeln wird (Kinderzuteilung unbestritten, bescheidene finanzielle Verhältnisse), ist nicht mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen. Die Lehrmeinungen, auf welche sich der Beklagte beruft und welche sich im Hinblick auf das revidierte Scheidungsrecht für eine grosszügigere Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums aussprechen, äussern sich bloss zum nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) bzw. zum Unterhalt während der vierjährigen Trennungszeit beim einseitigen Scheidungsbegehren gemäss Art. 114 ZGB (Hausheer Heinz, Der Scheidungsunterhalt und die Familienwohnung, in:
Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Hausheer Heinz], Bern 1999, N 3.13; Gabathuler Thomas, Scheidungsrecht: Der Einfluss auf den Unterhalt, Plädoyer 6/1999, S. 30); sie nehmen zur Berücksichtigung der Steuerlast im Rahmen von Art. 137 ZGB in Mangelfällen jedoch nicht eindeutig Stellung (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 35f. zu Art. 137 ZGB).