Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
22 00 120 • KG LU 22 00 120 KI-generiert

Appearance Requirement After Unconfirmed Motion to Postpone

Geschäftsnummer 22 00 120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party requesting the postponement of a scheduled court hearing cannot presume the request will be granted and subsequently fail to appear, as the summons remains valid until explicitly revoked by the court; the requesting party must proactively inquire about the status of the application before the hearing date, or their non-appearance will be deemed unexcused if the request was denied. However, when a party whose opponent is legally represented justifies a postponement by stating their newly retained counsel cannot attend the set date, such a motion should generally be granted to ensure equality of arms, barring instances of abuse of process or frivolous behavior.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 80 Abs. 1 und 81 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK. Wer um die Verschiebung einer Gerichtsverhandlung nachsucht, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seinem Gesuch entsprochen wird, und einfach von der Verhandlung fernbleiben. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Gericht nicht widerrufen ist. Steht die Antwort des Gerichts vor der Verhandlung noch aus, so hat sich der Gesuchsteller beim Gericht über das Schicksal des Gesuches rechtzeitig zu erkundigen, ansonsten im Fall der Gesuchsabweisung ein Nichterscheinen als unentschuldigt gilt. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Parteianhörung Verhandlungsverschiebung Vorladung Nachindossament verspätetes Ausstandsgesuch gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 08.02.2001

Fallnummer: · 22 00 120

LGVE: · 2001 I Nr. 20

Leitsatz: · §§ 80 Abs. 1 und 81 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK. Wer um die Verschiebung einer Gerichtsverhandlung nachsucht, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seinem Gesuch entsprochen wird, und einfach von der Verhandlung fernbleiben. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Gericht nicht widerrufen ist. Steht die Antwort des Gerichts vor der Verhandlung noch aus, so hat sich der Gesuchsteller beim Gericht über das Schicksal des Gesuches rechtzeitig zu erkundigen, ansonsten im Fall der Gesuchsabweisung ein Nichterscheinen als unentschuldigt gilt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Wird das Verschiebungsgesuch von einer Partei, deren Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, damit begründet und belegt, dass ihr neu beigezogener Anwalt den bereits festgesetzten Termin nicht wahrnehmen kann, so ist dieses aus Gründen der Waffengleichheit in der Regel gutzuheissen. Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch und Trölerei.