Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 99 257 • KG LU 21 99 257 KI-generiert

Defense Counsel Appeal Premature Pending Defendant Service

Geschäftsnummer 21 99 257
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal filed by the officially appointed defense counsel against a default judgment because the appeal was premature as the time limit for seeking a review or filing an appeal only begins when the judgment is officially served on the convicted person whose whereabouts are unknown, not when the defense counsel is notified. The court reasoned that a default judgment becomes provisionally final upon issuance, contingent upon being overturned if the convicted person appears or is apprehended and timely seeks review or files an ordinary appeal, and since personal service on the defendant had not yet occurred, the prerequisite for initiating the appeal period was not met, distinguishing the defense counsel's role as an assistant rather than a representative with independent power to initiate appeals prematurely.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 266 Abs. 2 und 268 StPO. Bei einem Kontumazialurteil läuft die Frist für die Stellung eines Gesuchs um Neubeurteilung oder Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Verurteilten das Urteil amtlich zur Kenntnis gebracht wird. Der Verteidiger als Rechtsbeistand des Angeklagten kann vor diesem Zeitpunkt die genannten Rechtsbehelfe nicht ergreifen. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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Säumnis des Parteivertreters Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft Einreichungszeitpunkt Kontrollfrist prozessuale Einreden amtliche Verteidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§§ 266 und 268 StPO

The appeal was dismissed because the prerequisite for starting the time limit for appeal (official notification of the judgment to the convicted person) had not yet occurred, which is governed by these provisions regarding default judgments.

§ 33 StPO

Cited to clarify that the defense counsel is merely an assistant, not a representative, which supports the conclusion regarding the right to file the appeal.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.05.2000

Fallnummer: · 21 99 257

LGVE: · 2000 I Nr. 66

Leitsatz: · §§ 266 Abs. 2 und 268 StPO. Bei einem Kontumazialurteil läuft die Frist für die Stellung eines Gesuchs um Neubeurteilung oder Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Verurteilten das Urteil amtlich zur Kenntnis gebracht wird. Der Verteidiger als Rechtsbeistand des Angeklagten kann vor diesem Zeitpunkt die genannten Rechtsbehelfe nicht ergreifen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Gegen das Kontumazialurteil des Kriminalgerichts über einen Angeklagten, dessen Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist, reichte der amtliche Verteidiger vorsorglich die Appellation ein. Das Obergericht ist darauf nicht eingetreten; dies aus folgenden Erwägungen: Nachdem es sich beim angefochtenen Urteil um ein Kontumazialurteil handelt, stellt sich vorab die Frage, ob auf die Appellation eingetreten werden kann. Wie das Obergericht in LGVE 1999 I Nr. 54 festgehalten hat, erwächst das Kontumazialurteil bereits mit der Ausfällung in Rechtskraft; diese stehe jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass das Urteil aufgehoben werde, wenn der Verurteilte gemäss § 266 StPO sich stelle oder ergriffen werde und fristgemäss um Neubeurteilung ersuche respektive gemäss § 268 StPO mit einem ordentlichen Rechtsmittel innert entsprechender Frist direkt an das Obergericht gelange. Dabei kam das Obergericht nach einlässlicher Darlegung der Rechtslage zum Schluss, dass einzig die amtliche Bekanntgabe des Abwesenheitsurteils an den Verurteilten persönlich im Sinne von § 266 StPO den Fri-stenlauf für ein Neubeurteilungsgesuch oder die Einreichung eines ordentlichen Rechts-mittels auszulösen vermöge. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass das Kriminalgericht dem Verurteilten das Urteil vom 29. Oktober 1999 noch nicht mitteilen konnte. Unter diesen Umständen entbehrt die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Appellation des fristauslösenden Moments der persönlichen Urteilszustellung an den Verurteilten. Rechtsmittel auf Vorrat hat das Obergericht nicht zu behandeln. Dies gilt hier umso mehr, als die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels im Sinne von § 268 StPO einen alternativen Rechtsbehelf zum Neubeurteilungsgesuch nach § 266 StPO bildet. Dazu kommt, dass der Verurteilte sowohl auf das eine wie auch auf das andere verzichten kann.

Die Vorbringen des amtlichen Verteidigers in der Vernehmlassung ändern nichts daran. Wenn er sich darauf beruft, dass die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich in der Befugnis des Vertreters liege, lässt er ausser Acht, dass der - sowohl vom Verurteilten selber bestellte als auch amtlich eingesetzte - Verteidiger gemäss § 33 StPO nicht Vertreter, sondern bloss Beistand des Verurteilten ist (LVGE 1988 I Nr. 62).

Nach dem Gesagten ist auf die Appellation nicht einzutreten. Damit fällt auch die Anschlussappellation dahin.

II. Kammer, 16. Mai 2000 (21 99 257)