Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 99 226 • KG LU 21 99 226 KI-generiert

Child Witness Credibility and Evidentiary Weight of Statements in Abuse Cases

Geschäftsnummer 21 99 226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a criminal case concerning child sexual abuse, the appellate court addressed the evidentiary weight of a child's statements, holding that while children are generally competent witnesses, the credibility assessment must focus on the specific statement rather than the general credibility of the witness. Valid credibility assessment requires prioritizing the initial statement and proceeding from a null hypothesis, acknowledging the risk that children may tailor their accounts to perceived adult expectations, especially after suggestive investigative techniques like general discussions of sexuality or use of teaching aids. The court emphasized that the quality of the statement should be analyzed through objective, intrinsic characteristics (Realkennzeichen) indicating a real experience, alongside an evaluation of the witness's testimonial capacity and validity, noting that while expert reports may be needed for specialized assessments, the ultimate determination of truthfulness remains the court's responsibility.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 182 Abs. 2 StPO. Zum Beweiswert der von Kindern im Zusammenhang mit Sexualdelikten gemachten Aussagen. Kriterien für eine solide Glaubwürdig-keitsbeurteilung solcher Aussagen. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Glaubwürdigkeitsprüfung sachverständiger Zeuge Einvernahme des Opfers Zurechnungsfähigkeit objektive Beweise
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 25.05.2000

Fallnummer: · 21 99 226

LGVE: · 2000 I Nr. 65

Leitsatz: · § 182 Abs. 2 StPO. Zum Beweiswert der von Kindern im Zusammenhang mit Sexualdelikten gemachten Aussagen. Kriterien für eine solide Glaubwürdig-keitsbeurteilung solcher Aussagen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Obergericht hat in einem Strafprozess betreffend sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Problematik der Glaubwürdigkeit der Aussagen des betreffenden Kindes das Folgende erwogen: Kinder sind in einem Strafverfahren grundsätzlich zwar als Zeugen geeignet und können glaubwürdige Aussagen machen. Eine gewichtige Bedeutung kommt dabei der ersten Aussage zu, die Voraussetzung für eine valide Glaubwürdigkeitsbeurteilung ist (Hug Markus, Glaubhaftigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegenüber Kindern, in: ZStrR 2000 S. 30f. und 44).

Dabei ist nicht vorab die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagewilligen Person von Bedeutung, wie dies das Kriminalgericht unter Hinweis auf den Bericht der Puppentherapeutin X. vom 29. März 1999 anzunehmen scheint. Vielmehr geht es um die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (Hug Markus, a.a.O., S. 37f. und S. 44; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs, 1. Strafsenat, vom 30.7.1999 [nachfolgend BGH]). Das methodische Grundprinzip besteht darin, dass ein zu klärender Sachverhalt (in casu die Aussagen des betroffenen Kindes) so lange negiert wird, bis die Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist.

Es wird mithin von einer sogenannten Nullhypothese ausgegangen (BGH-Urteil S. 7). Dabei besteht besonders bei Zeugen im Kindesalter die Gefahr, dass sie ihre Angaben gegen ihre eigene Erinnerung verändern, um den von ihnen vermuteten Erwartungen des sie befragenden Erwachsenen zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter grösserer Kompetenz auszurichten (Hug Markus, a.a.O., S. 29; BGH-Urteil S. 8). Als sehr problema-tisch wird in der Fachliteratur die sog. Aufdeckungsarbeit gewertet, die u.a. darin besteht, dass zwischen Untersucher und Kind allgemein über Sexualität gesprochen oder mit Hilfsmitteln (z.B. Bücher, Geschichten und anatomisch korrekten Puppen) gearbeitet wird.

Dazu gehört auch die Erörterung des Umstandes, dass es gute oder schlechte Geheimnisse gebe (Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997, S. 30). Um die Aussagequalität zu analysieren, sind in der Wissenschaft Eckdaten zusammengestellt worden, aufgrund derer festgestellt werden kann, ob die Angaben der aussagenden Person (u.a. eines Kindes) auf tatsächlichen Erlebnissen beruhen. Es handelt sich dabei um sog. aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Verdächtigen, deliktsspezifische Aussageelemente), deren Vorkommen in einer Aussage als Indiz für deren Glaubhaftigkeit gilt.

Diese Qualitätsmerkmale werden Realkennzeichen genannt, die gesamthaft zu würdigen sind (Hug Markus, a.a.O., S. 38; Steller/Volbert, a.a.O., S. 17). Untauglich ist die Realkennzeichen-Analyse dort, wo es gilt, zwischen einer wahren und einer suggerierten Aussage zu unterscheiden (BGH-Urteil S. 12). Neben der Aussagequalität ist auch die Aussagetüchtigkeit (kann der Zeuge zwischen Erlebtem und Phantasievorstellungen unterscheiden?) und die Aussagevalidität (gibt es Hinweise auf die Verfälschung der Aussage?) zu beurteilen. Zu diesem Zweck sind allenfalls Testuntersuchungen des Zeugen, bei Sexualdelikten zudem sexualbezogene Kenntnisse und Erfahrungen, erforderlich (Hug Markus, a.a.O., S. 38f.).

Das Gericht hat ein Gutachten in Auftrag zu geben, wenn zur Feststellung oder Beurteilung des Sach-verhaltes Fachkenntnisse erforderlich sind, die ihm selber abgehen. Das Gericht ist dafür verantwortlich, dass der Gutachter die wissenschaftlichen Mindeststandards einhält (Hug Markus, a.a.O., S. 38). Die Frage, ob eine Zeugenaussage letztlich der Wahrheit entspreche und mithin als Grundlage für eine Verurteilung dienen könne, ist nicht vom Gutachter zu beantworten, sondern fällt in den Verantwortungsbereich des Gerichtes (von Klitzing Kai, Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Kindern und Jugendlichen in der Frage des sexuellen Missbrauchs, in:

Acta Paedopsychiatrica 53 [1990] S. 188).

II. Kammer, 25. Mai 2000 (21 99 226)

(Das Bundesgericht hat über die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde am 7. November 2000 die Abschreibung verfügt.)