Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 98 248 • KG LU 21 98 248 KI-generiert

High Court Directive on Factual Leave for Pre-Trial and Security Detainees

Geschäftsnummer 21 98 248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The High Court, acting as the supervisory authority, issued a directive concerning the granting of leave to persons held in custody pending investigation or security detention, noting that the relevant regulation only partially addressed this issue. The Court reasoned that since the purpose of detention (investigation, flight risk, recidivism risk, or securing the penalty execution) fundamentally restricts the detainee's liberty only as necessary, and considering that relationship leave is only applicable during the actual serving of a sentence, only exceptional "factual leave" should be granted to investigative and security detainees for critical events such as visiting seriously ill relatives, attending funerals, mandatory official appearances, or essential medical treatments unavailable in custody. Furthermore, such leave must generally be accompanied by police escort and supervision, and requests must be timely, written, reasoned, and decided upon in writing by the competent procedural leader responsible for the detention order.

Legislator-Regeste

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Art. 69 StGB, § 84 Abs. 1 StPO, § 185 Abs. 2 StPO, § 29 des Reglements; High Court Directive on Factual Leave for Pre-Trial and Security Detainees: The Court reasoned that since the purpose of detention (investigation, flight risk, recidivism risk, or securing the penalty execution) fundamentally restricts the detainee's liberty only as necessary, and considering that relationship leave is only applicable during the actual serving of a sentence, only exceptional "factual leave" should be granted to investigative and security detainees for critical events such as visiting seriously ill relatives, attending funerals, mandatory official appearances, or essential medical treatments unavailable in custody. Furthermore, such leave must generally be accompanied by police escort and supervision, and requests must be timely, written, reasoned, and decided upon in writing by the competent procedural leader responsible for the detention order.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft prozessleitende Verfügungen Richtlinie Sistierung des Verfahrens Aufsichtszuständigkeit richterliche Fürsorgepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 84 Abs. 1 StPO

Cited as the principle governing the separation and restriction of liberty for pre-trial detainees.

§ 185 Abs. 2 StPO

Cited in the introductory statement regarding the custody of pre-trial and security detainees to which the instruction applies.

§ 29 des Reglements

Cited as the provision within the local regulation assigning the decision-making competence for granting leave to the competent judicial authority.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.08.1999

Fallnummer: · 21 98 248

LGVE: · 1999 I Nr. 52

Leitsatz: · §§ 84 Abs. 1 und 185 Abs. 2 StPO. Gewährung von Urlaub für die Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die II. Kammer des Obergerichts hat am 16. August 1999 als Aufsichtsbehörde nach § 322 StPO an die im Kanton Luzern zuständigen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden folgende Weisung für die Gewährung von Urlaub für Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge erlassen:

I. Der Vollzug der Haft von Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen (§ 185 Abs. 2 StPO) ist in der Luzerner Strafprozessordnung, welche dafür massgebend ist, nur teilweise geregelt. § 84 Abs. 1 StPO hält dazu grundsätzlich fest, dass der Untersuchungshäftling wenn möglich von den Strafgefangenen getrennt zu halten ist und er in seiner Freiheit nur soweit beschränkt werden darf, als der Zweck der Untersuchung und die Gefängnisordnung es erfordern.

1. Der Zweck der Untersuchung ist die Erforschung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 StPO). Liegen Umstände vor, welche befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde, darf er in Haft genommen werden (§ 80 Abs. 2 Ziff. 3 StPO), und zwar so lange, als die Verdunklungs- oder Kollusionsgefahr dauert (§ 83ter Abs. 1 StPO). Die Verdunklungs- und Kollusionsgefahr besteht wesensgemäss vor allem während des Untersuchungsverfahrens (§§ 49-157 StPO), kann aber in Einzelfällen auch noch während des Gerichtsverfahrens andauern (vgl. BGE 117 Ia 257, 260 f. E. 4b und 123 I 31, 35 f. E. 3c). In der Praxis bleiben denn auch Angeschuldigte nach Abschluss der Strafuntersuchung regelmässig immer dann in Haft, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 StPO) oder der Wiederholungsgefahr (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 StPO) weiter besteht. Von besonderer Bedeutung ist die Wiederholungsgefahr bei Gemeingefährlichkeit des Angeschuldigten, d.h. wenn dieser durch sein Verhalten die körperliche oder seelische Integrität Dritter unmittelbar und schwer gefährdet (vgl. Ziff. 2 der Richtlinien der Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg vom 21.4.1995). Liegt das erstinstanzliche Urteil vor, darf der Angeschuldigte, der dagegen ein Rechtsmittel eingelegt hat, zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs in Haft gesetzt werden (§ 185 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Trechsel Stefan, Schweiz. Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 6 zu Art. 69 StGB).

2. Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist aktuell im regierungsrätlichen Reglement für das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof (HU Grosshof) in Kriens (SRL Nr. 330) geregelt, wobei neben den allgemeinen Bestimmungen über Zweck und Organisation (Abschnitt I) und die allgemeine Anstaltsordnung (Abschnitt II), besondere Bestimmungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten (Abschnitt IV, §§ 23-29). Bezüglich der Urlaubsgewährung an Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge bestimmt § 29 des Reglements, dass darüber die zuständige Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde zu entscheiden hat. Dabei erscheint es sachlich richtig und zweckmässig, dass diese Entscheidskompetenz dem jeweils zuständigen Verfahrensleiter übertragen wird, der für die Anordnung und Verlängerung der Haft zuständig ist, nämlich dem Amtsstatthalter, dem kantonalen Untersuchungsrichter und dem Jugendanwalt im Untersuchungsverfahren, dem Staatsanwalt während der Anklageerhebung sowie dem Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts und der II. Kammer des Obergerichts (§§ 83quater Abs. 3, 326ter und 199 StPO).

3. Was unter dem Begriff "Urlaub" zu verstehen sei, sagt § 29 des HU Grosshof-Reglements nicht. In den Richtlinien der Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz über die Urlaubsgewährung in den Anstalten Hindelbank, Oberschöngrün, Wauwilermoos und Witzwil vom 15. Dezember 1997 sowie denjenigen über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg vom 21. April 1995 wird zwischen dem Sachurlaub und dem Beziehungsurlaub unterschieden. Die Gewährung eines Beziehungsurlaubs gemäss den zitierten Richtlinien ist Bestandteil der Vollzugsplanung und setzt damit voraus, dass der Häftling sich bereits im Strafvollzug befindet, was bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen gerade nicht der Fall ist. Betreffend die Urlaubsgewährung an Häftlinge im vorzeitigen Strafvollzug kann auf die Weisung in LGVE 1991 I Nr. 65 verwiesen werden.

II. Wir erlassen deshalb im Einverständnis mit der Kriminal- und Anklagekommission an Sie bezüglich der Urlaubsgewährung an Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge folgende Weisung:

1. Ein Beziehungsurlaub wird nicht gewährt.

2. Ein Sachurlaub wird im Hinblick auf den Untersuchungs- und Strafsicherungszweck nur ausnahmsweise gewährt und ist in der Regel auf folgende Fälle beschränkt: - Besuche am Krankenbett schwerkranker naher Angehöriger; - Teilnahme an der Beerdigung naher Angehöriger; - notwendiges Erscheinen auf einer Amtsstelle; - dringende ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, welche nicht im Untersuchungsgefängnis durchgeführt werden können.

3. Die Urlaubsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Häftling durch die Polizei begleitet und überwacht wird.

4. In der Regel sollen nur rechtzeitig gestellte, schriftliche und begründete Urlaubsgesuche bewilligt werden.

5. Der Entscheid erfolgt schriftlich und ist dem Gesuchsteller, der Gefängnisverwaltung und dem Polizeikommando zuzustellen. Verteidiger und Staatsanwaltschaft erhalten eine Orientierungskopie.