Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 98 188 • KG LU 21 98 188 KI-generiert

Jurisdiction for Legal Aid in Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 21 98 188
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang annulled

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the question of which authority has the proper jurisdiction to grant legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) to a private plaintiff in a criminal proceeding, noting that the local criminal procedure code is silent on the matter while the civil procedure code designates the judge of first instance, subject to review by the higher court. Reasoning that the lack of a specific procedural provision prevents the analogy to civil proceedings or to the rules for official defense counsel, the court concluded that the request for legal aid must be decided by the collegiate body (the full court) with jurisdiction over the main criminal case, rendering the decision by a single court president void.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 272 StPO. Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Privatkläger im Strafverfahren. Zuständig für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Gerichtsverfahren das mit der Strafsache befasste Gericht als Kollegialbehörde. | Strafprozessrecht

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege sachliche Unzuständigkeit Strafprozessordnung amtliche Verteidigung Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 22.12.1998

Fallnummer: · 21 98 188

LGVE: · 1999 I Nr. 56

Leitsatz: · § 272 StPO. Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Privatkläger im Strafverfahren. Zuständig für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Gerichtsverfahren das mit der Strafsache befasste Gericht als Kollegialbehörde.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Zu prüfen ist zunächst, wer für den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger im Strafverfahren sachlich zuständig ist. Im Gegensatz zur Zivilprozessordnung (SRL Nr. 260a) regelt die Luzerner Strafprozessordnung (SRL Nr. 305) die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Der unbemittelten Partei steht nach der Praxis des Bundesgerichts und der Kantone hingegen auch im Privatstrafklageverfahren aufgrund Art. 4 BV grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. auf Befreiung von Kostenvorschüssen oder Kautionen zu (vgl. Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, § 88 RZ 20).

In der Luzerner Strafprozessordnung findet sich somit auch keine Bestimmung, welche die Zuständigkeit für den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger festlegt. In Zivilverfahren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei dem in der Hauptsache zuständigen Richter einzureichen. Der Gerichtspräsident oder der Instruktionsrichter entscheidet über das Gesuch (§ 132 Abs. 1 ZPO). Er entscheidet über den Beginn und den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege. Bewilligt er die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise, so hat er die Akten dem Obergericht zu überweisen, das den Entscheid bestätigt oder ändert. Gegen die teilweise oder gänzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann der Betroffene Rekurs an das Obergericht erheben (§§ 134 und 258 ff. ZPO). Im Strafverfahren bestimmt § 34 Abs. 1 StPO für die amtliche Verteidigung des Angeklagten, dass der Amtsstatthalter oder der Gerichtspräsident für die Beigabe eines amtlichen Verteidigers zuständig ist (§ 34 Abs. 1 StPO). Auch wenn im Interesse einer einheitlichen Regelung der sachlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege eine analoge Anwendung von § 132 Abs. 1 ZPO und § 34 Abs. 1 StPO wünschbar wäre, lässt die fehlende Gesetzesbestimmung eine solche Auslegung und Lückenfüllung durch den Richter nicht zu. Es gibt keine analog hergeleiteten Zuständigkeiten (LGVE 1997 I Nr. 34). Auch eine Überprüfung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Justizkommission des Obergerichts oder ein Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in der geltenden Strafprozessordnung nicht vorgesehen (LGVE 1997 I Nr. 34). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vom Privatkläger bei der in der Hauptsache zuständigen Behörde (Amtsstatthalter, Gericht) einzureichen. Mangels Vorliegen einer Delegationsbestimmung an den Präsidenten des in der Hauptsache zuständigen Gerichtes ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit von derjenigen (Gesamt-)Behörde, die in der Hauptsache zuständig ist, zu entscheiden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Amtsgerichtspräsident für den Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig war. Der angefochtene Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten ist somit nichtig (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 101 RZ 23).