Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 97 86 • KG LU 21 97 86 KI-generiert

Aggravated Robbery: Use of Loaded Firearm Establishing Immediate Danger to Life

Geschäftsnummer 21 97 86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court upheld a conviction under the aggravated robbery statute (Art. 140 Ziff. 4 StGB) where the accused, during a bank robbery with accomplices, pointed a loaded handgun at a bank employee from a short distance, first at the neck and then repeatedly at the torso. The court reasoned that for this aggravated offense, the objective circumstances must demonstrate an immediate danger to the victim's life, which is established when a loaded firearm is directed at the victim from close range, making an unintentional discharge possible; specifically rejecting the defense's claim that the pistol was secured, the court found that the model used was still capable of firing even with the decocking lever engaged, and the volatile situation—including the accused's unstable mental state and the general panic during the escape—created a very close life-threatening risk for the victim, satisfying the objective requirement for qualifying as a risk to life.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 140 Ziff. 4 StGB. Lebensgefahr für das Opfer eines Raubüberfalls beim Einsatz einer geladenen Pistole der Marke "SIG" P 220. Voraussetzungen. | Strafrecht

Schlagwörter

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qualifizierter Raub erschwerender Tatumstand drohende Gefahr versuchte einfache Körperverletzung Notwehrexzess Waffenrechtsdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 29.10.1997

Fallnummer: · 21 97 86

LGVE: · 1998 I Nr. 43

Leitsatz: · Art. 140 Ziff. 4 StGB. Lebensgefahr für das Opfer eines Raubüberfalls beim Einsatz einer geladenen Pistole der Marke "SIG" P 220. Voraussetzungen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Angeklagte richtete bei einem bewaffneten Banküberfall, ausgeführt zusammen mit zwei Komplizen, eine Pistole der Marke "SIG"-Sauer P 220 aus geringer Nähe zuerst direkt gegen den Hals, dann mehrmals gegen den Oberkörper einer Bankangestellten.

Aus den Erwägungen:

2.1.2. Des Raubes nach Art. 140 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Ziff. 1). Der Täter wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat, oder wenn er sonstwie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Ziff. 3).

Die Strafe ist Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt (Ziff. 4). Für die Annahme des qualifizierten Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 4 StGB muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre die konkrete Gefahr einer tödlichen Verletzung des Opfers unmittelbar bevorstehen, was aufgrund der Tatumstände und des konkreten Verhaltens des Täters, d.h. ausschliesslich aufgrund objektiver Kriterien, zu beurteilen ist. Eine unmittelbar drohende Gefahr ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine geladene und entsicherte Faustfeuerwaffe mit einer Patrone im Lauf aus kurzer Distanz gegen das Opfer gerichtet wird, so dass ein Schuss auch ungewollt jederzeit losgehen kann.

Je nach Konstruktions- und Funktionsweise gilt dasselbe, wenn die Schusswaffe bloss geladen ist. Der subjektive Tatbestand verlangt für die Lebensgefährdung (Eventual-)Vorsatz, wobei der Täter aber nicht bereit zu sein braucht, die Gefahr auch tatsächlich verwirklichen zu wollen (BGE 117 IV 419, 425 f. E. 4 lit. c und d, bestätigt in Pra 83 [1994] Nr. 255 S. 843 E. 1 lit. b und Pra 85 [1996] Nr. 24 S. 57 E. 2 lit. b bb, ferner BGE 114 IV 10, vgl. auch LGVE 1985 I Nr. 44 [zum Vorsatz]; Rehberg Jörg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 1995, S. 185 zu Art. 140 StGB, Trechsel Stefan, Komm., 2.

Aufl., Zürich 1997, N 16 und 16 a, b und c zu Art. 140 StGB, Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 130 f. und Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, BT 1, 5. Aufl., Bern 1995, § 13 N 133 f.). 2.1.3. Unzutreffend ist der Einwand des Verteidigers, dass die vom Angeklagten verwendete "SIG"-Pistole beim Banküberfall gesichert gewesen sei. Die nach dem Überfall sichergestellte Pistole der Marke "SIG" P 220 weist nämlich keine Sicherungsvorrichtung auf, die bei Betätigung des Abzugshebels die Schussabgabe hätte blockieren können.

Zwar ist in der von der Staatsanwaltschaft vor Kriminalgericht aufgelegten Beschreibung der "SIG"-Waffe von einem Entspannhebel die Rede, nach dessen Betätigung die Pistole gesichert sei. Tatsächlich ist jedoch der in dieser Beschreibung verwendete Ausdruck "gesichert" irreführend und könnte von einem Waffenunkundigen durchaus falsch verstanden werden. Es handelt sich nämlich beim Entspannhebel der "SIG"-Pistole nicht um einen eigentlichen Sicherungsmechanismus. Wie Ziff. 3 der Beschreibung unter dem Titel "Laden der Pistole (Schussbereitschaft)" entnommen werden kann, ist die "SIG"-Pistole in durchgeladenem Zustand auch bei betätigtem Entspannhebel nach wie vor schussbereit.

Es kann mit dem Entspannhebel lediglich der nach ausgeführter Ladebewegung gespannte Hammer entspannt werden. Die Schüsse können aber auch bei entspanntem Hammer ohne weitere Manipulation an der Waffe mit etwas zusätzlichem Kraftaufwand zur Überwindung des Abzugsbügeldrucks abgefeuert werden. (...) Die plötzliche Wende, die der Banküberfall mit der Flucht der Täterschaft nahm, und die sich daraus ergebende Hektik und Aufregung beim überstürzten Verlassen der Bank hätten ohne weiteres zu einer folgenschweren Kurzschlusshandlung des unter erheblicher Drogenwirkung in einer Art Trance handelnden und damit in seiner Zurechnungsfähigkeit wesentlich eingeschränkten Angeklagten führen können.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der psychisch labile Angeklagte die geladene "SIG"-Pistole aus geringer Nähe gegen den Oberkörper des Opfers richtete, dieses in seiner Ungeduld anschrie und ihm sogar den Tod durch Erschiessen angedroht haben soll. Die angespannte Situation beim fluchtartigen Rückzug des Angeklagten und des Mittäters X. aus der Bank hätten andererseits auch das Opfer zu einer unbedachten Reaktion veranlassen und damit eine Gegenreaktion der Täter hervorrufen können. Hinzu kommt, dass die für das Opfer ohnehin schon gefährliche Situation noch durch die verschlossene Haupteingangstüre der Bank verschärft worden war.

Dies alles hätte die Täter in ihrer Aufregung durchaus zum Einsatz der Schusswaffe motivieren können. Aufgrund der geschilderten Umstände der Raubtat, insbesondere der unberechenbaren psychischen Verfassung des Angeklagten und des zur Tatzeit angeblich ebenfalls unter Drogeneinfluss stehenden X. lag hier eine Lebensgefahr gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB für das Opfer sehr nahe.