Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 97 176 • KG LU 21 97 176 KI-generiert

Deferred Sentence Conditional Suspension Limits

Geschäftsnummer 21 97 176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a sentence previously deferred in favor of a measure could subsequently be declared conditionally suspended, ruling that this is permissible provided the formal requirements for conditional suspension under the relevant article are met. However, the court found that the lower court erred by conditionally suspending the execution of a two-year prison sentence, noting that the law establishes an inflexible ceiling of 18 months for conditional suspension, and the initial sentence pronounced in the main proceedings, not the remaining term after crediting custody time, is the determinative factor for this limit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 41 Ziff. 1, 43 Ziff. 5 und 44 Ziff. 5 StGB. Die zu Gunsten einer Massnahme aufgeschobene Strafe kann auch nachträglich als bedingt vollziehbar erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die formellen Erfordernisse des bedingten Vollzugs nach Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Wurde im Hauptprozess eine Strafe von mehr als 18 Monaten ausgesprochen, so ist die nachträgliche Anordnung des bedingten Vollzugs auch dann ausgeschlossen, wenn die noch zu vollziehende Reststrafe unter 18 Monaten liegt. | Strafrecht

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug bedingte Entlassung Strafvollstreckungsverjährung Unterbrechung der Verjährung Verlängerung der Sicherheitshaft Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 04.05.1998

Fallnummer: · 21 97 176

LGVE: · 1998 I Nr. 40

Leitsatz: · Art. 41 Ziff. 1, 43 Ziff. 5 und 44 Ziff. 5 StGB. Die zu Gunsten einer Massnahme aufgeschobene Strafe kann auch nachträglich als bedingt vollziehbar erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die formellen Erfordernisse des bedingten Vollzugs nach Art. 41 Ziff. 1 StGB erfüllt sind. Wurde im Hauptprozess eine Strafe von mehr als 18 Monaten ausgesprochen, so ist die nachträgliche Anordnung des bedingten Vollzugs auch dann ausgeschlossen, wenn die noch zu vollziehende Reststrafe unter 18 Monaten liegt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: Nach Art. 43 Ziff. 5 und Art. 44 Ziff. 5 StGB entscheidet der Richter, ob und inwieweit aufgeschobene Strafen im Zeitpunkt der Beendigung der Behandlung noch vollstreckt werden sollen. Er kann insbesondere vom Strafvollzug ganz absehen, wenn zu befürchten ist, dass dieser den Erfolg der Massnahme erheblich gefährdet. a) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die gegenüber dem Rekurrenten angeordnete ambulante Massnahme teilweise erfolgreich verlaufen sei. Um die erzielten Fortschritte nicht zu gefährden, sei es zwar angebracht, auf den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe zu verzichten. Hingegen sei es nicht angezeigt, bereits heute den Strafvollzug definitiv auszuschliessen. Vielmehr werde die aufgeschobene Gefängnisstrafe von zwei Jahren (abzüglich 306 Tage Untersuchungshaft) unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren als bedingt vollziehbar erklärt. b) In Literatur und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass eine zu Gunsten einer Massnahme aufgeschobene Strafe auch nachträglich bedingt vollziehbar erklärt werden kann (BGE 114 IV 85; ZR 80 [1981] Nr. 47; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 27 zu Art. 44 StGB m. w. H.). Da das Gesetz dem Richter bei Beendigung der Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 5 bzw. 44 Ziff. 5 StGB die Befugnis einräume, auf den Vollzug der Reststrafe gänzlich zu verzichten, müsse er auch befugt sein, diesen Verzicht bedingt auszusprechen. Vorauszusetzen sei aber, dass die formellen Erfordernisse des bedingten Vollzuges oder des bedingten Erlasses (nach Art. 41 Ziff. 1 und 38 Ziff. 1 StGB) erfüllt seien (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Allgem. Teil II, Bern 1989, N 45 zu § 11).

Gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB ist der bedingte Strafvollzug möglich bei Freiheitsstrafen von nicht mehr als 18 Monaten. Dabei handelt es sich um eine "starre, objektive Schranke", die für eine Berücksichtigung der Resozialisierungschancen keinen Raum lässt. Massgebend ist dabei die im Hauptprozess ausgesprochene und nicht die (z.B. nach Anrechnung der Untersuchungshaft) noch zu vollziehende Reststrafe (Trechsel Stefan, a. a. O., N 8 zu Art. 41 StGB). Mit der Anordnung des bedingten Aufschubs einer zweijährigen Gefängnisstrafe hat die Vorinstanz gegen die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 1 StGB verstossen. Ihr Hinweis auf BGE 114 IV 85 ff. vermag daran nichts zu ändern; in jenem Fall ging es bloss um eine zehnmonatige Gefängnisstrafe (abzüglich 115 Tage Untersuchungshaft), die nachträglich als bedingt vollziehbar erklärt wurde. Zu der hier interessierenden Frage hat das Bundesgericht dort also nicht Stellung nehmen müssen.