Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 97 161 • KG LU 21 97 161 KI-generiert

Prosecutor's Refusal to Review Untimely Complaint Upheld

Geschäftsnummer 21 97 161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court upheld the prosecutor's refusal to review a decision by a lower official that dismissed a private complaint as untimely, reasoning that under the applicable criminal procedure law, decisions dismissing a complaint without substantive review, such as a dismissal for tardiness, are not considered final judgments capable of being subject to revision proceedings as defined by the relevant statute.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 255 StPO, § 59 StPO; Prosecutor's Refusal to Review Untimely Complaint Upheld: Leitsatz: · §§ 59 und 255 StPO. Vonderhandweisungsentscheide können nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision eines Entscheids fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Normenkontrolle verwaltungsrechtlicher Widerruf Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 255 StPO

The decision hinges on determining whether the underlying decision qualifies as a reviewable judgment under this provision.

§ 59 StPO

The type of decision being reviewed (Vonderhandweisungsentscheid) is defined by this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht

Entscheiddatum: · 12.02.1998

Fallnummer: · 21 97 161

LGVE: · 1998 I Nr. 50

Leitsatz: · §§ 59 und 255 StPO. Vonderhandweisungsentscheide können nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sein.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Mit Entscheid vom 3. Juli 1997 wies der Amtsstatthalter eine Privatklage als verspätet von der Hand. Den dagegen eingereichten Rekurs wies die Staatsanwaltschaft ab. In diesem Zusammenhang übermittelte sie dem Obergericht ein bei ihr vom Privatkläger eingereichtes "Revisionsgesuch". Die Staatsanwaltschaft verneinte die Revisionsfähigkeit des angefochtenen Vonderhandweisungsentscheides. Das Obergericht stützte diese Auffassung mit folgender Begründung: Gegenstand der Revision nach § 255 StPO können grundsätzlich nur rechtskräftige Urteile sein. Der Vonderhandweisungsentscheid gemäss § 59 StPO kann nicht als revisionsfähiges Urteil im Sinne von § 255 StPO betrachtet werden, weil bei dieser Art der Erledigung der Strafsache keine materiellen Erwägungen angestellt wurden. Bei der Vonderhandweisung wird einer Strafanzeige oder Strafklage wegen fehlender Strafverfolgungsvoraussetzungen oder mangelnder konkreter Verdachtsmomente von vorneherein keine Folge geleistet (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, Zürich 1993, 2. Aufl., S. 336 f., N 1141; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., Basel und Frankfurt 1997, S. 337, N 24 zu § 79).

(Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 30. April 1998 auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.)