Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 97 119 • KG LU 21 97 119 KI-generiert

Drug Addict Probation Failure and Subsequent Inpatient Commitment upon Request

Geschäftsnummer 21 97 119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a drug addict, whose probation with outpatient treatment proved ineffective, could be committed to an institution for drug addicts instead of having the suspended sentence executed, provided the individual still required and was amenable to treatment and made a corresponding request. The court reasoned that although the literal wording of the relevant statutes suggested only a decision on executing the suspended sentence was possible upon failure of outpatient measures, previous case law allowed for the analogous application of provisions concerning the commitment of mentally abnormal persons; crucially, a later enacted statute provided an explicit legal basis for ordering the subsequent commitment of a convicted drug addict to inpatient therapy upon their request if they remained treatable, thus avoiding the inefficiency of ordering execution of the sentence only to suspend it again immediately for commitment proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 i.V. m. Art. 43 Ziff. 3 und 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB. Ist ein Rauschgiftsüchtiger, dessen ambulante Behandlung unter Strafaufschub sich als unzweckmässig erwiesen hat, weiterhin behandlungsbedürftig und behandlungsfähig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen, statt den Vollzug der aufgeschobenen Strafe anzuordnen. | Strafrecht

Schlagwörter

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ambulante Behandlung bedingter Strafvollzug Substanzabhängigkeit Betäubungsmittelstrafzumessung Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Bewährungshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB

Provided the legal basis for ordering the commitment of a convicted drug addict to inpatient treatment upon their request, which was the subject of the final decision.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 13.08.1997

Fallnummer: · 21 97 119

LGVE: · 1998 I Nr. 42

Leitsatz: · Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 i.V. m. Art. 43 Ziff. 3 und 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB. Ist ein Rauschgiftsüchtiger, dessen ambulante Behandlung unter Strafaufschub sich als unzweckmässig erwiesen hat, weiterhin behandlungsbedürftig und behandlungsfähig, so kann ihn der Richter auf sein Gesuch hin in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige einweisen, statt den Vollzug der aufgeschobenen Strafe anzuordnen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Aus den Erwägungen: Vorab stellt sich die Frage, ob ein Rauschgiftsüchtiger bei Scheitern der ambulanten Massnahme ohne weiteres in eine stationäre Heilbehandlung eingewiesen und der Vollzug der Strafe zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben werden kann. Obwohl es nach dem Wortlaut von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB scheint, dass der Richter beim Scheitern der ambulanten Massnahme gegenüber einem Trunk- oder Rauschgiftsüchtigen lediglich darüber befinden kann, ob und wieweit die aufgeschobenen Strafen zu vollziehen seien, hat das Obergericht des Kantons Luzern bereits in LGVE 1983 I Nr. 52 die Auffassung vertreten, dass Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB betreffend die Massnahmen an geistig Abnormen in diesem Falle analog Anwendung finden solle. Danach hat der Richter beim Scheitern der ambulanten Massnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Anstalt oder eine andere sichernde Massnahme gegeben sind. In BGE 117 IV 398 ff. hat das Bundesgericht die Frage hingegen offengelassen, ob durch die sinngemässe Anwendung von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB auf Trunk- und Rauschgiftsüchtige eine genügende gesetzliche Grundlage dafür gegeben sei, beim Scheitern einer ambulanten Behandlung die nachträgliche Einweisung in eine Anstalt oder eine andere sichernde Massnahme anzuordnen. In Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB, in Kraft seit 1. Januar 1992, wurde nun aber die gesetzliche Grundlage für die Einweisung eines zu einer Strafe verurteilten Drogenabhängigen in eine stationäre Heilbehandlung geschaffen, wenn dieser ein entsprechendes Gesuch stellt. Somit bildet Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB zumindest eine genügende Rechtsgrundlage für den vorliegend zu fällenden Entscheid. Es würde auf eine unnötige Doppelspurigkeit hinauslaufen, wenn das Gericht vorliegend wegen der Unzweckmässigkeit der ambulanten Massnahme den Vollzug der aufgeschobenen Strafe anordnen würde und diese dann aufgrund des (heute schon vorliegenden) Gesuchs des weiterhin behandlungsbedürftigen und behandlungsfähigen Betroffenen in einem zweiten Verfahren wiederum zwecks Einweisung in eine stationäre Behandlungsinstitution erneut aufschieben müsste.