Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 11 17 • KG LU 21 11 17 KI-generiert

Forgery of Electronic Document Through Unpaid Online Orders

Geschäftsnummer 21 11 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant was convicted of document forgery under Article 251 Section 1 of the Criminal Code for making online orders using fictitious names, resulting in the delivery of goods without payment. The court reasoned that an email, like a traditional document, possesses the characteristic of a document if the originator can be clearly identified from its content, even without a formal electronic signature; since the email or online order contains information about the alleged sender, it provides a sufficient basis for attribution, distinguishing it from anonymous writings, and therefore satisfies the requirement for recognizability of the originator.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 251 Ziff. 1 StGB. Einer E-Mail kommt unter dem Aspekt der Erkennbarkeit des Ausstellers Urkundencharakter zu, wenn der Aussteller aus der Information klar hervorgeht, ohne dass dabei konkret auf die Unterschrift abgestellt werden muss. | Strafrecht

Schlagwörter

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Urkundenfälschung Elektronische Signatur Gültigkeit der Unterschrift Zahlungsauftrag digitaler Beweis unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 251 Ziff. 1 StGB

This article is the basis for the conviction of the accused for forgery of documents (Urkundenfälschung).

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 4. Abteilung

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 13.04.2012

Fallnummer: · 21 11 17

LGVE: · 2013 II Nr. 1

Leitsatz: · Art. 251 Ziff. 1 StGB. Einer E-Mail kommt unter dem Aspekt der Erkennbarkeit des Ausstellers Urkundencharakter zu, wenn der Aussteller aus der Information klar hervorgeht, ohne dass dabei konkret auf die Unterschrift abgestellt werden muss.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Angeklagte hatte im Internet Waren und Dienstleistungen bestellt und dabei jeweils fiktive Namen nicht existierender Personen oder Firmen angegeben. Die Waren wurden geliefert, die dafür gestellten Rechnungen dagegen nie beglichen. Vor Obergericht war in Bezug auf die Urkundenfälschung umstritten, ob einer Internetbestellung bzw. einer unechten E-Mail überhaupt Urkundencharakter zukommt.

Aus den Erwägungen:

4.4.2. (…) Die Vorinstanz wertete das Erstellen und Versenden unechter E-Mails oder die falschen Internetbestellungen als Urkundenfälschungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB: durch die gefälschten Absenderdaten täusche der Versender den Empfänger über die Urheberschaft. Aufgrund der Absenderinformation sei der mutmassliche Aussteller des E-Mails erkennbar und entsprechend werde ihm die Bestellung zugerechnet. Mit dem Zugriff des Empfängers auf die Computerdaten (allenfalls mit einem Passwort) sei auch die Beständigkeit gegeben. Weiter müssten E-Mails aufgrund derer weiten Verbreitung im Geschäftsverkehr als nach der Verkehrsübung anerkannt und somit als beweisgeeignet und beweisbestimmt gelten.

Der Angeklagte dagegen stellt sich auf den Standpunkt, dass einer Internetbestellung, die keine elektronische Signatur trage, der Urkundencharakter aufgrund der fehlenden Erkennbarkeit abzusprechen sei. In diesen Fällen unbestritten ist, dass der Angeklagte über die Identität des Ausstellers getäuscht hat. Fraglich ist einzig, ob einer Internetbestellung, die mit keiner elektronischen Signatur versehen ist, überhaupt Urkundencharakter zuzusprechen ist. Für Computerurkunden haben die gleichen Voraussetzungen zu gelten wie für Schrifturkunden (vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, Vor Art. 251 StGB N 19).

Vorliegend kann als unbestritten gelten, dass den Internetbestellungen eine menschliche Gedankenerklärung zu Grunde liegt, weil die entsprechende E-Mail oder das Online-Formular vom Versender verfasste Informationen enthält (vgl. dazu Matthias Ammann, Sind Phishing-Mails strafbar?, in: AJP 2006 S. 202). Auch das Kriterium der Beständigkeit und der Beweiseignung sind unbestritten. Umstritten dagegen ist, ob die Erkennbarkeit des Ausstellers bei Computerurkunden vorliegt, wenn die Besteller-E-Mail nicht mittels einer elektronischen Signatur gekennzeichnet ist.

Das Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellers wird bei der Schrifturkunde in der Regel durch die Unterschrift des Ausstellers auf dem Papier erfüllt (vgl. Niklaus Schmid, Die Urkundendelikte nach der Revision des Vermögens- und Urkundenstrafrechts vom 17. Juni 1994, in: AJP 1995 S. 29). Die Unterschrift kann aber auch auf mechanischem Wege beigefügt werden. Die ausdrückliche Nennung des Ausstellers kann gar entbehrlich sein, wenn nach dem sonstigen Inhalt der Urkunde und den Umständen ihrer Ausgabe oder Verwendung eine bestimmte Person als ihr Garant auftritt (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Bes.

Teil II, 6. Aufl., § 35 N 20). Es reicht aus, dass der Aussteller aus dem Text oder Briefkopf hervorgeht (Boog, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 110 Abs. 4 StGB N 43; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6P.37/2005 vom 24.06.2005 E. 8.4). Gemäss Bundesgericht grenzt das Merkmal der Erkennbarkeit des Ausstellers die Urkunde von anonymen Schriften ab, zu denen sich niemand bekennt. Das Merkmal erfordert lediglich, dass die Urkunde den Anschein erweckt, von einer bestimmten Person als Aussteller herzurühren. Dass diese Person tatsächlich existiert oder dass sie gar aus einem konkreten Kreis von bestimmten Personen identifiziert werden kann, ist nicht notwendig (BGE 131 IV 125 E. 4.4 S. 130).

Weil Bestellungen per E-Mail oder mittels Online-Formular Informationen des und über den (angeblichen) Besteller enthalten, geht der mutmassliche Aussteller aus diesen Informationen nach dem Gesagten klar hervor, weshalb das Erfordernis der Erkennbarkeit des Ausstellers zu bejahen ist. Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die Verbreitung von E-Mails im Alltag sachgerecht. Damit ist der Angeklagte in den Fällen (…) der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.