Pre-trial Detention Review and Compulsory Treatment Orders
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that the relevance of potential over-detention is not solely determined by the expected length of a custodial sentence compared to the time already served in pre-trial detention, but critically depends on whether, based on expert medical recommendation, there is a serious prospect of a court ordering a coercive treatment measure under the Criminal Code (such as commitment to a psychiatric facility) that could extend significantly beyond the detention already undergone. Consequently, if a court order for a compulsory measure under Article 59 of the Criminal Code is anticipated, the focus during the detention review must immediately shift to examining the possibility of ordering a precautionary compulsory measure under the relevant procedural statute, irrespective of whether the standard grounds for detention under another procedural statute are met, as the prerequisites for a precautionary measure are autonomous.
Legislator-Regeste
Amtlich§§ 83ter Abs. 1 und 89bis Abs. 1 und 80 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist nicht allein massgeblich, ob im Verhältnis zur Dauer der Inhaftierung Überhaft besteht oder nicht. Denn von Bedeutung ist auch, ob aufgrund fachärztlicher Empfehlung mit einer gerichtlichen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisher erlittene strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_16 bzw. 1 B_18/2007 vom 1.3.2007 E. 3.6). Ist mit einer gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechnen, ist im Rahmen des Haftregimes bereits die Anordnung einer vorsorglichen stationären Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO zu prüfen. Gestützt auf den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob ein Haftgrund gemäss § 80 StPO gegeben ist, da die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme unabhängig von den in § 80 StPO genannten Voraussetzungen zur Anordnung der Haft sind. | Strafprozessrecht
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KI-generiertThis provision was cited as the basis for examining the order of a precautionary in-patient measure within the detention regime.
This provision concerning grounds for detention was cited to clarify that its prerequisites are irrelevant when ordering a precautionary measure under § 89bis Abs. 1 StPO.
This provision was cited in the context of the legal reasoning regarding the assessment of time served versus potential sentence length.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht
Entscheiddatum: · 07.02.2008
Fallnummer: · 21 08 15
LGVE: · 2008 I Nr. 52
Leitsatz: · §§ 83ter Abs. 1 und 89bis Abs. 1 und 80 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist nicht allein massgeblich, ob im Verhältnis zur Dauer der Inhaftierung Überhaft besteht oder nicht. Denn von Bedeutung ist auch, ob aufgrund fachärztlicher Empfehlung mit einer gerichtlichen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisher erlittene strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_16 bzw. 1 B_18/2007 vom 1.3.2007 E. 3.6). Ist mit einer gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechnen, ist im Rahmen des Haftregimes bereits die Anordnung einer vorsorglichen stationären Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO zu prüfen. Gestützt auf den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob ein Haftgrund gemäss § 80 StPO gegeben ist, da die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme unabhängig von den in § 80 StPO genannten Voraussetzungen zur Anordnung der Haft sind.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · §§ 83ter Abs. 1 und 89bis Abs. 1 und 80 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist nicht allein massgeblich, ob im Verhältnis zur Dauer der Inhaftierung Überhaft besteht oder nicht. Denn von Bedeutung ist auch, ob aufgrund fachärztlicher Empfehlung mit einer gerichtlichen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisher erlittene strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_16 bzw. 1 B_18/2007 vom 1.3.2007 E. 3.6). Ist mit einer gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechnen, ist im Rahmen des Haftregimes bereits die Anordnung einer vorsorglichen stationären Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO zu prüfen. Gestützt auf den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob ein Haftgrund gemäss § 80 StPO gegeben ist, da die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme unabhängig von den in § 80 StPO genannten Voraussetzungen zur Anordnung der Haft sind (Urteil des Bundesgerichts 1P.341/1997 vom 22.7.1997 E. 2 b bb).
II. Kammer, 7. Februar 2008 (21 08 15)