Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 07 81 • KG LU 21 07 81 KI-generiert

Indefinite Detention Review Under Transitional Provisions

Geschäftsnummer 21 07 81
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Upon the revision of the criminal code, the court reviewed an existing indefinite detention order issued under the old law, concluding that the review under the transitional provisions is strictly limited to determining whether the conditions for a therapeutic measure under the new law (Art. 59 ff. StGB) are met; if these conditions are not satisfied, the indefinite detention must continue under the new law, irrespective of other grounds for detention or a request for release, which falls under the jurisdiction of the execution authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 59 ff. StGB und Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 13. Dezember 2002. Bei der Überprüfung altrechtlicher Verwahrungen ist einzig zu klären, ob bei diesen die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB gegeben sind. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen. | Strafrecht

Schlagwörter

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Haftprüfung Übergangsvorschriften Revision des Strafurteils Revisionsgrund Zuständigkeitsgründe Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 14.08.2007

Fallnummer: · 21 07 81

LGVE: · 2007 I Nr. 45

Leitsatz: · Art. 59 ff. StGB und Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 13. Dezember 2002. Bei der Überprüfung altrechtlicher Verwahrungen ist einzig zu klären, ob bei diesen die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB gegeben sind. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.