Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 05 59 • KG LU 21 05 59 KI-generiert

Driving with Revoked Authorization vs. Physical License Possession

Geschäftsnummer 21 05 59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court upheld the conviction of an individual who drove a vehicle despite having their driving authorization indefinitely revoked due to a psychiatric condition, even though the physical license document was never surrendered to authorities. The court reasoned that the term "Führerausweis" (driving license) in the relevant statute refers to the officially decreed authorization to drive, not merely the physical document, and therefore, driving after the authorization has been lawfully withdrawn satisfies the objective requirements of the offense, irrespective of possession of the now-invalid physical card.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 95 Ziff. 2 SVG. Mit dem Begriff "Führerausweis" in Art. 95 Ziff. 2 SVG ist die behördlich verfügte Fahrerlaubnis gemeint. Wem diese Fahrerlaubnis mittels rechtskräftiger Verfügung entzogen wurde, ist nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu führen. Macht er dies trotzdem, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG, unabhängig davon, ob er dabei noch im Besitz des (nicht mehr gültigen) Ausweises im Sinne des physischen Dokumentes ist. | Strassenverkehrsrecht

Schlagwörter

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Fahren ohne Berechtigung Entzug der Konzession Herausgabe von Geschäftsunterlagen Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6S.11/2006
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strassenverkehrsrecht

Entscheiddatum: · 23.09.2005

Fallnummer: · 21 05 59

LGVE: · 2006 I Nr. 59

Leitsatz: · Art. 95 Ziff. 2 SVG. Mit dem Begriff "Führerausweis" in Art. 95 Ziff. 2 SVG ist die behördlich verfügte Fahrerlaubnis gemeint. Wem diese Fahrerlaubnis mittels rechtskräftiger Verfügung entzogen wurde, ist nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu führen. Macht er dies trotzdem, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Ziff. 2 SVG, unabhängig davon, ob er dabei noch im Besitz des (nicht mehr gültigen) Ausweises im Sinne des physischen Dokumentes ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.