Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
21 02 166 • KG LU 21 02 166 KI-generiert

Expungement of Suspended Sentence Following Subsequent Offense

Geschäftsnummer 21 02 166
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed whether a conviction imposing a suspended custodial sentence should be expunged from the criminal record after the probationary period, even if the convicted person committed a new offense during that period. The court reasoned that deletion is required under the relevant statute if the conditional suspension is not revoked, an extension of the probation is not considered, and no substitute measure is ordered, effectively holding that a subsequent, non-revoked conditional sentence does not automatically preclude the expungement of the initial conviction after the probationary term concludes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wird, eine Verlängerung der Pobezeit nicht in Frage kommt und keine Ersatzmassnahme angeordnet wird. | Strafrecht

Schlagwörter

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bedingter Strafvollzug Verlängerung der Probezeit Strafregister Ersatzfreiheitsstrafe strafrechtliche Landesverweisung Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 30.10.2002

Fallnummer: · 21 02 166

LGVE: · 2003 I Nr. 61

Leitsatz: · Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wird, eine Verlängerung der Pobezeit nicht in Frage kommt und keine Ersatzmassnahme angeordnet wird.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: