Appellate Court Ruling on Evidentiary Weight of Private Psychiatric Expert Opinion in Custody Disputes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal proceeding concerning the ordering of custody, the appellate court addressed the significance and evidentiary value of a private psychiatric expert opinion, ruling that while such party-commissioned expert reports may be considered under the principle of free judicial evaluation of evidence, they must be treated with great caution due to the expert's relationship with the instructing party, potential lack of full disclosure, and absence of criminal liability for false statements; consequently, compelling arguments are required to deviate from the findings of a court-appointed expert, as a private opinion generally holds only the weight of a party's assertion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 307 StGB; Appellate Court Ruling on Evidentiary Weight of Private Psychiatric Expert Opinion in Custody Disputes: Es ist nicht gesichert, dass sie über sämtliche vorhandenen Akten verfügen und objektiv über den Sachverhalt informiert wurden. Anderseits unterstehen private Experten auch nicht den Straffolgen gemäss Art. 307 StGB. Unter diesen Umständen müssen triftige Argumente vorgebracht werden können, damit von den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Experten abgewichen werden kann (BGE 113 IV 1 ff.). Auch nach bun-desgerichtlicher Rechtsprechung kommt einem Privatgutachten bloss die Bedeutung einer Parteibehauptung zu (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11.2.1999 [6 P.158/ 1998]).
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht Abteilung: · II. Kammer Rechtsgebiet: · Strafprozessrecht Entscheiddatum: · 29.03.2001 Fallnummer: · 21 00 170 LGVE: · 2002 I Nr. 62 Leitsatz: · §§ 104 ff. und 182 Abs. 2 StPO. Bedeutung und Beweiswert von Privatgutachten. Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · Das Obergericht erwog in einem Strafprozess betreffend die Anordnung der Verwah-rung zur Bedeutung und zum Beweiswert eines psychiatrischen Parteigutachtens allgemein u.a. Folgendes: Privatoder Parteigutachten können zwar nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem Strafverfahren mitberücksichtigt werden. Es ist ihnen aber mit grosser Vorsicht zu begegnen. Einerseits werden private Experten regelmässig durch eine Partei instruiert und stehen zu dieser in einem Auftragsverhältnis, haben mithin deren Interessen zu wahren.
Es ist nicht gesichert, dass sie über sämtliche vorhandenen Akten verfügen und objektiv über den Sachverhalt informiert wurden. Anderseits unterstehen private Experten auch nicht den Straffolgen gemäss Art. 307 StGB. Unter diesen Umständen müssen triftige Argumente vorgebracht werden können, damit von den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Experten abgewichen werden kann (BGE 113 IV 1 ff.). Auch nach bun-desgerichtlicher Rechtsprechung kommt einem Privatgutachten bloss die Bedeutung einer Parteibehauptung zu (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11.2.1999 [6 P.158/ 1998]).
II. Kammer, 29. März 2001 (21 00 170)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 1. Juli 2002 abgewiesen.)