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21 00 129 • KG LU 21 00 129 KI-generiert

Employee Misappropriation of Cooperative Payment Check Not Constituting Financial Asset

Geschäftsnummer 21 00 129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an employee accused of misappropriation for failing to remit a check issued by a customer, drawn on a specific cooperative payment system, to the employer. The appellate court determined that the specific type of check involved, known for facilitating mere booking transfers without embodying a tangible claim against a third party or qualifying as a security, could not serve as the object of misappropriation under the relevant statute, as it did not represent a financial asset subject to the crime of misappropriation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 138 Ziff. 1 StGB. Ein WIR-Check verbrieft keine vermögenswerte Forderung gegenüber einem Dritten und taugt deshalb nicht als Gegenstand der Veruntreuung. | Strafrecht

Schlagwörter

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unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten Checkkartenmissbrauch Drittauszahlung Zahlungsverkehrssystem Buchungsfehler Bankcheck

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 II 176
Es ist aber auch unbestritten, dass ein WIR-Check nicht als Wertpapier gilt (BGE 95 II 176).
BGE 95 II 181
Ebenso steht fest, dass er lediglich einen Buchungsauftrag vermittelt; er enthält nur eine Aufforde-rung an die Buchungsstelle, die Buchung vorzunehmen (BGE 95 II 181 E.
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Strafrecht

Entscheiddatum: · 26.09.2000

Fallnummer: · 21 00 129

LGVE: · 2000 I Nr. 56

Leitsatz: · Art. 138 Ziff. 1 StGB. Ein WIR-Check verbrieft keine vermögenswerte Forderung gegenüber einem Dritten und taugt deshalb nicht als Gegenstand der Veruntreuung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Angeklagte arbeitete als Aussendienstmitarbeiter für den Privatkläger. Dabei soll er einen vom Kunden X. am 15. April 1998 für gelieferte Ware ausgestellten WIR-Check im Betrage von Fr. 420.- nicht an den Privatkläger weitergeleitet haben. Der Beschwerdeführer liess deshalb am 14. Juni 1999 Privatklage gegen den Angeklagten u.a. wegen Veruntreuung einreichen. Das Amtsstatthalteramt stellte jedoch die Untersuchung gegen den Angeklagten wegen Veruntreuung ein. In der Folge zog der Privatkläger die Sache an das Amtsgericht weiter, welches auf den Weiterzug nicht eintrat. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren verneinte das Obergericht die Erfüllung des Veruntreuungstatbestandes.

Aus den Erwägungen:

3.4.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Abs. 2). Der Grundtatbestand, Ziff. 1 Abs. 1, betrifft die Aneignung anvertrauter fremder Sachen; Abs. 2 betrifft Sachen, die rechtlich - aber nicht wirtschaftlich - im Eigentum des Täters stehen, sowie Forderungen gegenüber Dritten (Trechsel Stefan, Schweizeri-sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.

Aufl., Zürich 1997, Art. 138 N 1; vgl. auch Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 94f.; Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, BT I, § 13 N 55). Mit dem Erfordernis der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung soll das im Volke lebende Rechtsbewusstsein befriedigt werden, wonach nur verfolgt werden soll, wer sich auf Kosten anderer Vermögensvorteile verschaffen will (Trechsel Stefan, a.a.O., Vor Art. 137 N 9). 3.4.2. Dass ein WIR-Check rein vom Papier her eine (bewegliche) fremde Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB darstellt, ist offenkundig.

Es ist aber auch unbestritten, dass ein WIR-Check nicht als Wertpapier gilt (BGE 95 II 176). Ebenso steht fest, dass er lediglich einen Buchungsauftrag vermittelt; er enthält nur eine Aufforde-rung an die Buchungsstelle, die Buchung vorzunehmen (BGE 95 II 181 E. 4; Weber Rolf, Berner Komm., Art. 84 OR N 130). Die WIR-Genossenschaft führt nur die Umbuchungen durch; sie ist selber nicht Gläubigerin oder Schuldnerin der Konten (Weber Rolf, a.a.O., Art. 84 OR N 129). Ein WIR-Check verbrieft somit auch keine vermögenswerte Forderung gegenüber einem Dritten.

Beinhaltet der WIR-Check, über welchen der Angeklagte verfügt haben soll, aber keine Vermögensvorteile, so taugt er nicht als Gegenstand der Veruntreuung.

II. Kammer, 26. September 2000 (21 00 129)