Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1I 12 8 • KG LU 1I 12 8 KI-generiert

Owner's Right of Residence Registration Dispute

Geschäftsnummer 1I 12 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An owner of a condominium unit sought to register a lifelong, paid right of residence against the property in the land register, which the land registry office refused, asserting that rights of use, like usufruct or rights of residence, can only be established over property belonging to another. The appellate court found that the current legislation does not expressly forbid an owner's right of residence, noting that property law recognizes situations where an owner can hold a limited real right alongside full ownership, and reasoning that the historical objection to such rights, based on a perceived lack of practical need by the code's creator, is overcome by current factual needs, thus validating the registration by analogy with Article 733 of the Civil Code, which is supported by the majority of legal doctrine.

Legislator-Regeste

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Art. 733 ZGB, Art. 118 OR, Art. 745 ZGB, Art. 776 ff. ZGB; Owner's Right of Residence Registration Dispute: The appellate court found that the current legislation does not expressly forbid an owner's right of residence, noting that property law recognizes situations where an owner can hold a limited real right alongside full ownership, and reasoning that the historical objection to such rights, based on a perceived lack of practical need by the code's creator, is overcome by current factual needs, thus validating the registration by analogy with Article 733 of the Civil Code, which is supported by the majority of legal doctrine.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht Stockwerkeigentum unbewegliches Vermögen Zivilstandsregister Zivilrechtsstreitigkeit Nutzniessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 776 ff. ZGB

The provision defines the legal framework for the right of residence (Wohnrecht), which the court ultimately allowed to be entered in the land register.

Art. 733 ZGB

The court cited this article concerning encumbrances on one's own property (Eigentümerdienstbarkeit) in its reasoning to support the allowance of the ownership right of residence.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 1. Abteilung

Rechtsgebiet: · Sachenrecht

Entscheiddatum: · 28.03.2012

Fallnummer: · 1I 12 8

LGVE: · 2013 I Nr. 1

Leitsatz: · Art. 776 ff. ZGB. Eintragung eines Eigentümerwohnrechts im Grundbuch.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Stockwerkeigentumsgrundstücks. Im Grundbuch wollte er zu seinen Gunsten und zu Lasten des Grundstücks ein lebenslängliches entgeltliches Wohnrecht eintragen lassen. Das Grundbuchamt wies seine Anmeldung ab.

Aus den Erwägungen:

4. Zu klären ist die Rechtsfrage, ob das Gesetz die Eintragung eines Eigentümerwohnrechts im Grundbuch zulässt. Der Beschwerdeführer bejaht dies und beruft sich auf diverse Lehrmeinungen, die mehr oder weniger ausführlich ihren Standpunkt begründen. Das Grundbuchamt hingegen ist der Auffassung, dass eine Nutzniessung – und somit auch ein Wohnrecht – nur an einer fremden Sache bestellt werden dürfe. Eine Eigentümernutzniessung wie auch ein Eigentümerwohnrecht könne es nicht geben. Das Grundbuchamt stützt sich dabei einerseits auf einen Bundesgerichtsentscheid der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung (BGE 122 V 394), andererseits auf die Lehrmeinung von Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo (in:

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Aufl., S. 1048 f.). 4.1. Dem Gesetz (insbesondere den Regeln zum Wohnrecht [Art. 776 ff. ZGB]) kann prima facie keine Antwort entnommen werden. Vor Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – die zu beantwortende Frage bis heute nicht gestellt. BGE 122 V 394 E. 6a S. 401 hält zwar fest, dass die Nutzniessung "an einem fremden Vermögensobjekt" erfolge, was so gesehen ein Wohnrecht am eigenen Grundstück ausschliessen würde. Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid stellt dies jedoch fest, ohne dass sich die entsprechende Frage dort tatsächlich konkret gestellt hätte.

Er ist folglich nicht einschlägig, denn er lässt keinen gesicherten Umkehrschluss in der Sache selber zu. Was zudem die vom Grundbuchamt angeführte Lehrmeinung von Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo betrifft, fällt auf, dass diese Autoren ihre Ansicht nicht näher ausführen und begründen. 4.2. Vorab ist festzustellen, dass ein Eigentümerwohnrecht nicht a priori gegen die sachenrechtlichen Grundsätze verstösst. So kennt das Sachenrecht verschiedene Situationen, in denen neben der vollen Eigentümerstellung auch noch ein beschränkter dinglicher Anspruch und damit eine Doppelstellung besteht.

Zu denken ist dabei etwa an den Eigentümerschuldbrief oder den Sachverhalt des Art. 733 ZGB (Errichtung einer Dienstbarkeit zu eigenen Lasten). Insofern unterscheidet sich das Sachenrecht vom Obligationenrecht, denn letzteres verwirklicht im Forderungsuntergangsgrund des Art. 118 OR (Zusammentreffen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person) den Grundsatz, dass niemand sein eigener Schuldner sein kann (vgl. Aepli, Zürcher Komm., Zürich 1992, Art. 118 OR N 5 m.w.H.). 4.3. Von besonderem Interesse sind sodann die rechtshistorischen Ausführungen von Peter Liver (in:

Zürcher Komm., Zürich 1980, Art. 733 ZGB N 37 ff.). So sei Eugen Huber, der Schöpfer des Zivilgesetzbuchs, davon ausgegangen, dass ein Eigentümernutzniessungsrecht keinem Bedürfnis entspreche und folglich als ausgeschlossen zu betrachten sei. Mit anderen Worten hielt Eugen Huber ein Eigentümernutzniessungsrecht nicht aus grundsätzlichen rechtlichen Überlegungen für ausgeschlossen, sondern deshalb, weil aus seiner Sicht kein praktisches Bedürfnis erkennbar war. Der vorliegende Fall zeigt nun aber, dass es durchaus Konstellationen geben kann, in denen ein tatsächliches Bedürfnis nach einer Eigentümerdienstbarkeit besteht (vgl. hierzu auch Liver, a.a.O., Art. 733 ZGB N 41 f.).

In casu hat der Beschwerdeführer ein Interesse daran, dass sein Wohnrecht erhalten bleibt, falls das zu Gunsten seiner Mutter im Grundbuch eingetragene Rückkaufsrecht ausgeübt wird. Die vom überwiegenden Teil der Lehre vertretene Ansicht, dass in analoger Anwendung des Art. 733 ZGB eine Eigentümerdienstbarkeit eintragungsfähig sei (nebst Liver auch: Rey, Berner Komm., Bern 1981, Systematischer Teil zu Art. 730 f. ZGB, N 152; Baumann, Zürcher Komm., Zürich 1999, Art. 745 ZGB N 11 f.; Petitpierre, Basler Komm., 4. Aufl., Basel 2011, Art. 733 ZGB N 3 f.;

Gösku, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Amstutz et al.], Zürich 2007, Art. 733 ZGB N 1; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich 2009, N 1192 und 1345; Piotet, SPR, Bd. V/1, Sachenrecht, S. 565 ff.; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Bd. II, Bern 1990, N 2171; Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II, Basel 1990, S. 62; Hans Michael Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte: Dienstbarkeiten, Grund- und Fahrnispfandrechte, Grundlasten, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2000, S. 35 N 13; Dieter Zobl, Grundbuchrecht, 2.

Aufl., Zürich 2004, S. 73 N 121; Alexandra Farine Fabbro, L’usufruit immobilier, Diss. Freiburg 2000, S. 11), muss demnach als zutreffend bezeichnet werden.