Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C 23 22 • KG LU 1C 23 22 KI-generiert

Free Legal Aid Eligibility Based on Indigence Standard for Conciliation

Geschäftsnummer 1C 23 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court determined that the right to free legal aid, including representation in conciliation proceedings, requires both indigence and a non-frivolous claim, with indigence being the primary prerequisite assessed under a strict standard for lower-cost conciliation procedures. Reasoning that the applicant's reported monthly income provided a surplus sufficient to cover the limited costs of conciliation and potential legal assistance within a reasonable timeframe, the court concluded the applicant could not be deemed indigent and thus was not entitled to free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Die Frage nach der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stellt sich auch im Schlichtungsverfahren erst dann, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren gegeben sind. In einem ersten Schritt ist die Mittellosigkeit als primäre Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ist es dem Gesuchsteller möglich, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie insbesondere auch für die Kosten für die allfällige Rechtsverbeiständung binnen nützlicher Frist selber aufzukommen, kann er nicht als mittellos bezeichnet werden. | Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. a und b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. | Unentgeltliche Rechtspflege

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Bedürftigkeit hinreichendes Einkommen Anwaltshonorar Anspruch auf Sozialhilfe erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 117 lit. a ZPO

This provision establishes the requirement of lacking the necessary means to finance the proceedings as a prerequisite for granting legal aid, which was explicitly mentioned as a condition in the reasoning leading to the final decision on the merits.

Art. 117 lit. b ZPO

This provision establishes the requirement that the claim not appear hopeless as a prerequisite for granting legal aid, which was explicitly mentioned as a condition in the reasoning leading to the final decision on the merits.

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

This provision defines the scope of legal aid to include the appointment of legal counsel when necessary, which was cited in the context of the criteria applicable to the case.

Art. 113 Abs. 1 ZPO

This provision concerns the compensation for appointed counsel in conciliation proceedings, which establishes the applicability of legal aid rules to the procedure in question.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Kantonsgericht

Abteilung: · 1. Abteilung

Rechtsgebiet: · Unentgeltliche Rechtspflege

Entscheiddatum: · 29.08.2023

Fallnummer: · 1C 23 22

LGVE: · 2023 I Nr. 4

Gesetzesartikel: · Art. 113 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. a und b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO.

Leitsatz: · Die Frage nach der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stellt sich auch im Schlichtungsverfahren erst dann, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren gegeben sind. In einem ersten Schritt ist die Mittellosigkeit als primäre Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. Dabei ist ein strenger Massstab anzulegen. Ist es dem Gesuchsteller möglich, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie insbesondere auch für die Kosten für die allfällige Rechtsverbeiständung binnen nützlicher Frist selber aufzukommen, kann er nicht als mittellos bezeichnet werden.

Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Entscheid: ·

Aus den Erwägungen:

3.1. Unter die vom Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) abgedeckten Verfahren fällt auch das Schlichtungsverfahren, wie aus der Spezialregelung von Art. 113 Abs. 1 ZPO über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Schlichtungsverfahren zu folgern ist. Zur Beurteilung des Anspruchs sind die allgemeinen Kriterien anwendbar (Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2015, Rz 293 f., mit Hinweisen). 3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO).

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). (…) 3.5. Auch im Schlichtungsverfahren kommt die unentgeltliche Rechtspflege nur dem Bedürftigen zu, dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Frage nach der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands stellt sich (auch) im Schlichtungsverfahren erst dann, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 117 lit. a und b ZPO) gegeben sind (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St.

Gallen 2019, Rz 473 f.; Schrank, a.a.O., Rz 294). Für die unentgeltliche Verbeiständung müssen grundsätzlich – und damit nach dem Gesagten auch für eine solche im Schlichtungsverfahren – zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sein. Mit anderen Worten ist in einem ersten Schritt die Mittellosigkeit als primäre Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 473; Rüegg/Rüegg, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 117 ZPO N 7). 3.6. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO bedeutet das relative Unvermögen, mit den vorhandenen Mitteln zusätzlich die mutmasslichen Kosten eines konkreten Prozesses zu tragen (vgl. BGE 124 I 1 E. 2a).

Ein allfälliger Überschuss zwischen Einkommen und zivilprozessualem Notbedarf ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Prozesskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 135 I 221 [= Pra 2010 Nr. 25] E. 5.1; ausführlich Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 112 ff.; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 ZPO N 7, jew. mit Hinweisen).

Die in einem Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind im Vergleich zu jenen in einem Gerichtsverfahren um einiges geringer. Es wird daher dem Gesuchsteller zugemutet, bereits mit einem relativ geringen Überschuss diese beschränkten Kosten selber zu bestreiten. Insofern ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen. Ist es dem Gesuchsteller möglich, für die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie insbesondere auch für die Kosten für die allfällige Rechtsverbeiständung binnen nützlicher Frist selber aufzukommen, kann er nicht als mittellos bezeichnet werden (Schrank, a.a.O., Rz 295).

3.7. Auszugehen ist vorliegend von einem Streitwert von Fr. 27'180.-- (36 x Fr. 755.--; BGE 144 III 346 E. 1.2.2.3). Gerichtskosten werden im Schlichtungsverfahren keine anfallen. Der ordentliche Gebührenrahmen für die berufsmässige Vertretung im Schlichtungsverfahren beträgt bei Streitwerten bis Fr. 50'000.-- zwischen Fr. 150.-- und Fr. 600.-- (§ 4 Abs. 1 lit. b/aa i.V.m. § 31 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusKV; SRL Nr. 265]). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach den Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 JusKV; besondere Umstände im Sinne von § 2 Abs. 2 JusKV, die eine Erhöhung der Gebühr rechtfertigen würden, sind im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht gegeben. Für eine allfällige Rechtsverbeiständung im vorliegenden Schlichtungsverfahren werden demnach maximal Kosten von Fr. 678.50 anfallen (Fr. 600.-- Gebühr zuzüglich ermessensweise Fr. 30.-- Auslagen [vgl. § 33 JusKV] sowie Fr. 48.50 MWST).

3.8. Aus den vom Gesuchsteller der Vorinstanz (…) eingereichten, für die Beurteilung massgebenden Unterlagen ergibt sich was folgt: Der Gesuchsteller verfügt über kein Vermögen. Seine monatlichen Einkünfte (AHV und EL) belaufen sich auf Fr. 2'400.--. Krankenkassenprämien sind durch Prämienverbilligung und EL gedeckt; bevorstehende grössere Auslagen (z.B. für Arzt, Zahnarzt, Medikamente) fallen keine an bzw. werden durch die EL übernommen. Auf der Ausgabenseite verbleiben somit der Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'440.-- (inkl. Zuschlag von 20 %), der Mietzins von Fr. 755.-- (inkl. Nebenkosten) und der Anteil Steuern von Fr. 14.-- (1/12 von ca. Fr. 170.--). Der zivilprozessuale Notbedarf beträgt somit total Fr. 2'209.-- Daraus ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 191.--. (…) Damit ist es dem Gesuchsteller (…) möglich, für die Kosten einer allfälligen Rechtsverbeiständung im vorliegenden Schlichtungsverfahren (vgl. oben E. 3.6 und 3.7) binnen nützlicher Frist selber aufzukommen. Er hat insofern und insoweit nicht als mittellos zu gelten (vgl. oben E. 3.5).