Appealability of Judicially Ordered Security for Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the appealability of the amount of a judicially ordered security for court costs, confirming that an excessive security can be challenged under procedural law as a violation of tariff schedules, a breach of the principle of equivalence, or based on an obviously incorrect valuation of the dispute. In this specific case, the appellant challenged the CHF 1,500 security demanded for a claim valued at CHF 12,528, which falls within the standard fee range of CHF 500 to CHF 3,000 for simplified proceedings under the applicable cantonal cost regulation. The court reasoned that the lower instance acted within its broad discretion by setting the security at a mid-range amount given the uncertainty inherent in preliminary cost assessments and by advising the appellant of options like installment payments or legal aid, thus finding no abuse or improper exercise of discretion, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBezogen auf die Anordnung eines Gerichtskostenvorschusses kann als Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden, der einverlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen: Es liege eine Überschreitung des Ansatzes gemäss der anwendbaren Tarifordnung oder eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor (Rechtsverletzung) oder es werde von einem offensichtlich falschen, nämlich zu hohen Streitwert ausgegangen (offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme). | Art. 96 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO; § 1 JusKV, §§ 3 ff. JusKV. | Zivilprozessrecht
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KI-generiertThis provision specifies the grounds on which an appeal concerning the calculation of the court cost advance can be lodged, which the court addressed in its decision.
The court referenced this provision concerning the court's authority to demand an advance payment of court costs from the plaintiff.
This provision was mentioned as the basis for Cantons setting the tariffs for procedural costs, which is relevant to the cost determination.
This provision was cited in relation to the requirement to demonstrate a violation of law or an obviously incorrect factual assumption when challenging the cost advance amount.
This provision specifies the criteria used for determining the fee, which is part of the cost assessment.
These provisions outline the tiered structure for calculating fees in civil proceedings based on the nature of the procedure and the value in dispute.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Kantonsgericht
Abteilung: · 1. Abteilung
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 18.10.2016
Fallnummer: · 1C 16 36
LGVE: · 2016 I Nr. 23
Gesetzesartikel: · Art. 96 ZPO, Art. 98 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO; § 1 JusKV, §§ 3 ff. JusKV.
Leitsatz: · Bezogen auf die Anordnung eines Gerichtskostenvorschusses kann als Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden, der einverlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen: Es liege eine Überschreitung des Ansatzes gemäss der anwendbaren Tarifordnung oder eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor (Rechtsverletzung) oder es werde von einem offensichtlich falschen, nämlich zu hohen Streitwert ausgegangen (offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme).
Rechtskraft: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Entscheid: ·
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift konzipiert und legt die Vorschusspflicht damit ins Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses allerdings die Regel bildet (BGE 140 III 159 E. 4.2). Der Entscheid über den Vorschuss erfolgt typischerweise nach Klageerhebung zu Beginn und ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten verbunden. Dabei ist es Sache des Gerichts, die Angemessenheit zu beurteilen, wobei es über ein beträchtliches Ermessen verfügt (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5).
Wegen der Problematik der späteren Nachforderung von Gerichtskostenvorschüssen sollte der erste Vorschuss in der Regel eher grosszügig und nicht knapp berechnet werden. Mit der Berechnung der mutmasslichen Gerichtskosten wird deren endgültige Festlegung nicht präjudiziert (Suter/Von Holzen, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 98 ZPO N 10-13). Bezogen auf die Anordnung eines Gerichtskostenvorschusses kann als Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden, der einverlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen:
Es liege eine Überschreitung des Ansatzes gemäss der anwendbaren Tarifordnung oder eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor (Rechtsverletzung) oder es werde von einem offensichtlich falschen, nämlich zu hohen Streitwert ausgegangen (offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme; Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 103 ZPO N 6 f.). Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf; sie muss sich "in vernünftigen Grenzen bewegen" (Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 5).
Bei der Ermessenskontrolle ist die Kognition auf Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung beschränkt. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Im Kanton Luzern gelangt die Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung [JusKV; SRL Nr. 265]) zur Anwendung. § 1 Abs. 1 JusKV nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr den Umfang, die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Prozesshandlungen, den Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und die Interessen an der Beurteilung der Streitsache.
Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht oder ermässigt werden (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 JusKV). §§ 3 ff. JusKV sehen für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess einen nach Verfahrensart und Streitwert abgestuften Raster vor, wobei sich der Streitwert nach Art. 91 - 94 ZPO bestimmt (§ 3 Abs. 1 JusKV). Im vereinfachten Verfahren, welches u.a. für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- gilt (Art. 243 Abs. 1 ZPO), beträgt die ordentliche Gebühr zwischen Fr. 500.-- und Fr. 3'000.-- (§ 6 Abs. 2 lit. a JusKV).
5. Die Vorinstanz geht zu Recht von einem Streitwert der vom Kläger angehobenen Aberkennungs- und Rückforderungsklage von Fr. 12'528.-- aus. Der einverlangte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- liegt innerhalb des ordentlichen Rahmens von Fr. 500.-- bis Fr. 3'000.--. Den Verzicht auf einen Vorschuss verlangte der Kläger von der Vorinstanz nicht, sondern nur dessen Reduktion. Dass der Vorschuss in einem mittleren Bereich dieses Gebührenrahmens festgelegt und aufgrund der blossen Behauptung der Mittellosigkeit in der Folge nicht reduziert wurde, ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat den Kläger zudem auf die Möglichkeit, bei ihr Ratenzahlungen oder die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, aufmerksam gemacht und auf die entsprechenden Voraussetzungen hingewiesen (vgl. dazu Sterchi, a.a.O., Art. 98 ZPO N 8). Auch diesbezüglich ist ihr Handeln nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger seiner Rüge- und Begründungspflicht genügt und auf seine Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich diese somit als unbegründet. Der Vorinstanz ist weder in Bezug auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses noch in Bezug auf dessen Höhe eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine pflichtwidrige Ausübung des Ermessens vorzuwerfen (vgl. oben E. 4).
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.