Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C 12 49 • KG LU 1C 12 49 KI-generiert

Legal Aid Refusal Based on Joint Property Sale Potential

Geschäftsnummer 1C 12 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant sought free legal aid for a civil lawsuit, challenging a lower court's decision that the sale of a property jointly owned and occupied by her and her spouse was feasible and reasonable for covering legal costs. The court reasoned that for the purpose of assessing indigence under Article 117 lit. a of the Civil Procedure Code, the potential net profit from the sale of the jointly owned property, estimated at around CHF 150,000, overrides the applicant's arguments regarding the unreasonableness of the sale due to the spouse's opposition and the property serving as the marital home, citing jurisprudence that even sole ownership by a spouse does not automatically preclude considering the property's sale, and that a family residence is not an unattachable asset.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 117 lit. a ZPO. Die Veräusserung eines im Miteigentum der gesuchstellenden Person und deren Ehegatten stehenden Grundstücks ist nicht unzumutbar, weil der Ehegatte sich gegen den Verkauf wehrt bzw. die Ehegatten auf dem Grundstück wohnen. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Gemeinderschaft unentgeltliche Rechtspflege bewohntes Grundstück ZPO-Bestimmung Miteigentum Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. a ZPO

The core of the appeal decision, concerning the justifiability (Zumutbarkeit) of selling the property for the purpose of granting legal aid.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to exclude the consideration of a new factual assertion made during the appeal procedure.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is typically cited for the order regarding court costs, although the exact dispositive order is missing, it is a standard procedural cost provision often included if the decision addresses costs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 1. Abteilung

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 16.11.2012

Fallnummer: · 1C 12 49

LGVE: · 2013 I Nr. 4

Leitsatz: · Art. 117 lit. a ZPO. Die Veräusserung eines im Miteigentum der gesuchstellenden Person und deren Ehegatten stehenden Grundstücks ist nicht unzumutbar, weil der Ehegatte sich gegen den Verkauf wehrt bzw. die Ehegatten auf dem Grundstück wohnen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Gesuchstellerin beantragte für das erstinstanzliche Klageverfahren gegen eine Hundehalterin die unentgeltliche Rechtspflege. Im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen UR-Entscheid stand insbesondere die Zumutbarkeit des Verkaufs eines Grundstücks, welches im Eigentum der Gesuchstellerin und ihrem Ehemann stand und von diesen bewohnt wurde, zur Diskussion.

Aus den Erwägungen:

7.5. 7.5.1. Die Gesuchstellerin ist zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Grundstücks X. Daneben haben die Ehegatten bewegliches Vermögen, das die Höhe des Notgroschens nicht erreicht. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Wert des Grundstücks einen Katasterwert von Fr. Y hat und darauf Hypotheken in der Höhe von Fr. Z lasten. Die Vorinstanz ist zudem davon ausgegangen, dass ein Aufstocken der Hypothek nicht mehr möglich sei, jedoch könne bei einem Verkauf des Grundstücks mit einem Nettogewinn von ungefähr Fr. 150'000.-- gerechnet werden.

Die Veräusserung sei möglich und zumutbar. Aufgrund der Tatsache, dass der Katasterwert in der Regel unter dem Marktwert liegt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft ein Nettogewinn von mindestens Fr. 150'000.-- erzielt werden kann. 7.5.2. Gegen den Verkauf der Liegenschaft bringt die Gesuchstellerin vor, die Veräusserung der Liegenschaft sei unzumutbar. Das Haus gehöre ihr und ihrem Ehemann. Sie bewohnten dieses gemeinsam. Sie seien auf das Haus angewiesen; ihm komme Kompetenzcharakter zu. Deswegen sei eine Veräusserung unverhältnismässig und unzumutbar.

Zudem bringt die Gesuchstellerin vor, es fehle an der faktischen Veräusserbarkeit der Liegenschaft. Ihr Ehemann, welcher zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft sei, wehre sich vehement gegen einen Verkauf. Es scheine zudem nicht zumutbar, dass das Gericht sie zwinge, die Auflösung des Miteigentums oder den Verkauf der gesamten Liegenschaft gegen den Willen des Ehemannes zu erzwingen und damit die Ehe zu riskieren. Aufgrund der Tatsache, dass der Ehemann in der Liegenschaft bleiben und keine andere Person im Haus dulden würde, komme auch eine Veräusserung ihres Miteigentumsanteils nicht in Frage.

Zumutbarkeit ist anzunehmen, wenn eine gewinnbringende Veräusserung tatsächlich möglich ist und hierfür eine angemessene Frist angesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2010 vom 02.07.2010 E. 1.3 m.w.H.). Ob mit dem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, hängt namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.458/2006 vom 06.12.2006 E. 2.2; vgl. auch Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg.

Schöbi]., Bern 2001, S. 150). Die Behauptung, das Haus sei nicht verkäuflich, weil sich der Ehemann dagegen wehre, bringt die Gesuchstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Wie bereits ausgeführt (…), sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und somit unbeachtlich. Jedoch würde auch die Beachtung dieser Behauptung nichts am Ergebnis ändern: Denn für die Beurteilung der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin wäre auch das Vermögen des Ehegatten mitzuberücksichtigen (…). Es würde sich daher die Frage der Veräusserbarkeit der gesamten Liegenschaft bzw. des daraus erzielbaren Überschusses stellen.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sogar eine im Alleineigentum des andern Ehegatten stehende Liegenschaft mitberücksichtigt werden, selbst wenn mit Widerstand dieses Ehegatten zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.133/2000 vom 15.05.2000). Dies muss entsprechend auch gelten, wenn die Liegenschaft beiden Ehegatten gehört. Zudem kann es nicht sein, dass gesuchstellende Personen, die Grundstücke im Miteigentum mit ihrem Ehegatten haben, denjenigen gegenüber bevorzugt behandelt werden, welche Alleineigentümer eines Grundstücks sind.

Zum Argument der Gesuchstellerin, das Haus habe "Kompetenzcharakter", es stelle die eheliche Wohnung dar und sie und ihr Ehemann seien darauf angewiesen, darin zu wohnen, ist Folgendes festzuhalten: Alleine die Tatsache, dass das Haus als eheliche Wohnung dient, führt nicht dazu, dass es grundsätzlich unverhältnismässig oder unzumutbar ist, das Grundstück zu verkaufen (vgl. dazu auch Emmel, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 117 ZPO N 8). Es besteht kein Anspruch darauf, in einem Eigenheim zu wohnen.

Auch gemäss SchKG gehören Grundstücke, welche als Familienwohnung dienen, nicht zu den unpfändbaren Vermögenswerten (vgl. Art. 92 SchKG). (…)