Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C 12 39 • KG LU 1C 12 39 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid Appeal and Procedural Hearing Requirements

Geschäftsnummer 1C 12 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appeal concerning the denial of free legal aid, where the opposing party argued they were not granted a hearing by the lower court, the appellate court determined that under the relevant procedural code, the opposing party must be heard when free legal aid includes the waiver of security for costs, or if they have requested or are expected to request such security, thereby granting them party status. Consequently, the appellate court returned the matter to the lower court for a new assessment of the claim's prospects of success and to ensure the opposing party was properly heard regarding the free legal aid application and their intent to request security for costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 119 Abs. 3 ZPO. Anhörung und rechtliches Gehör der Gegenpartei im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Parteianhörung Prozessvoraussetzung Beschwerdelegitimation Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 3 ZPO

The decision relies on this article concerning the hearing of the opposing party in proceedings for legal aid, which justifies the order to remand the case for reconsideration and granting a hearing.

Art. 119 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the requirement to hear the opposing party when security for costs is involved.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 1. Abteilung

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 03.10.2012

Fallnummer: · 1C 12 39

LGVE: · 2012 I Nr. 36

Leitsatz: · Art. 119 Abs. 3 ZPO. Anhörung und rechtliches Gehör der Gegenpartei im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 119 Abs. 3 ZPO. Anhörung und rechtliches Gehör der Gegenpartei im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.

Im Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege rügte der Gesuchsteller, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit seiner Klage ausgegangen. Die Gegenpartei machte geltend, ihr sei vor Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Beschwerdeinstanz wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Aussichtslosigkeit und zur Gewäh­rung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei an die Vorinstanz zurück.

Aus den Erwägungen: 8. – Die Gesuchsgegnerin beantragt vor Obergericht, ihr sei im UR-Verfahren des Gesuchstellers das rechtliche Gehör zu gewähren. Zudem bringt sie vor, die Vorinstanz hätte ihr das rechtliche Gehör zu Unrecht nicht gewährt.

Nach Art. 119 Abs. 3 ZPO ist die Gegenpartei im UR-Verfahren anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. Hat die Gegenpartei eine solche bereits beantragt oder wird ein diesbezügliches Gesuch erwartet, kommt der Gegenpartei Parteistellung zu, weshalb sie zwingend anzuhören ist (Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 119 ZPO N 9; vgl. auch Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Aufl., S. 44 Ziff. 8.5). Damit die Gegen­partei ihre Parteistellung bzw. ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen kann, muss sie Kenntnis vom UR-Gesuch haben. Deshalb hat ihr die Vorinstanz entweder die Sistierung des Hauptverfahrens infolge UR-Gesuchs anzuzeigen oder ihr vom UR-Gesuch des Klägers mit den gegen sie gestellten Rechtsbegehren im Hauptprozess Mitteilung zu machen.

Kommt der Gegenpartei im UR-Verfahren Parteistellung zu, ist ihr der UR-Entscheid zuzustellen. Aber auch dann, wenn sie im UR-Verfahren keine Parteistellung hat, ist ihr der UR-Entscheid zuzustellen, jedoch nur im Dispositiv. Diesfalls hat sie die Möglichkeit, innert zehn Tagen nach der Zustellung des Dispositivs den vollständigen UR-Entscheid zu verlangen (analog Art. 239 Abs. 2 ZPO) und diesen mit Beschwerde anzufechten, wenn sie bereits eine Sicherheitsleistung für die Parteikosten beantragt hat oder glaubhaft zu beantragen beabsichtigte (Jozic/Boesch, a.a.O., S. 46 Ziff. 8.8.3) bzw. wenn ein solches Gesuch zu erwarten gewesen wäre.

Im Verfahren vor Vorinstanz wurde die Gesuchsgegnerin nicht angehört. Aus der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. August 2012 geht hervor, dass sie ein Gesuch um Sicherheitsleistung stellen will. Aus diesem Grunde hat die Vorinstanz sie bei der Neubeurteilung als Partei anzuhören. In ihrer Eingabe kann sie sowohl Ausführungen zur Aussichtslosigkeit der Klage wie auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers machen. Die Vorinstanz wird Gelegenheit haben, die Aussichtslosigkeit der Klage nochmals zu beurteilen. Falls sie die Aussichtslosigkeit trotz den Vorbringen der Gesuchsgegnerin nicht klar bejahen kann, wird sie die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers prüfen müssen, welchen eine umfassende Mitwirkungspflicht trifft (Urteile des Bundesgerichts 5A_451/2012 vom 27.8.2012 E. 2.1 und 5A_447/2012 vom 27.8.2012 E. 3.1).

1. Abteilung, 3. Oktober 2012 (1C 12 39)