Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B 13 9 • KG LU 1B 13 9 KI-generiert

Super-Provisional Lien Entry Validated Despite Post-Deadline Power of Attorney Correction

Geschäftsnummer 1B 13 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court confirmed that a super-provisional entry of a craftsman's lien, applied for before the four-month statutory deadline but with a deficient power of attorney that was only rectified after the deadline passed, is not to be considered unlawful, especially when the court could have identified and requested correction of the defect while the entry period was still running. The reasoning rested on the procedural right of parties to correct defects in submissions, such as missing power of attorney, upon judicial request, and that such correction retroactively validates the initial filing date, preventing a violation of the prohibition against excessive formalism if the court failed to recognize the defect sooner.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 839 Abs. 2 ZGB; Art. 132 Abs. 1 ZPO. Ein superprovisorisches eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht ist nicht als unrechtmässig zu qualifizieren, weil ein Mangel der Eingabe (fehlende rechtsgenügliche Vollmacht des Rechtsvertreters) erst nach Ablauf der Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB verbessert wurde, insbesondere dann, wenn das Gericht den Mangel der Eingabe innerhalb der noch laufenden Eintragungsfrist hätte erkennen und die Eingabe zur Verbesserung hätte zurückweisen können. | Sachenrecht

Schlagwörter

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Fristversäumnis Verfahrensmangel Einreichungsdatum Vollmacht Hausfriedensbruch Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 1. Abteilung

Rechtsgebiet: · Sachenrecht

Entscheiddatum: · 07.03.2013

Fallnummer: · 1B 13 9

LGVE: · 2013 I Nr. 13

Leitsatz: · Art. 839 Abs. 2 ZGB; Art. 132 Abs. 1 ZPO. Ein superprovisorisches eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht ist nicht als unrechtmässig zu qualifizieren, weil ein Mangel der Eingabe (fehlende rechtsgenügliche Vollmacht des Rechtsvertreters) erst nach Ablauf der Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB verbessert wurde, insbesondere dann, wenn das Gericht den Mangel der Eingabe innerhalb der noch laufenden Eintragungsfrist hätte erkennen und die Eingabe zur Verbesserung hätte zurückweisen können.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 3. April 2013 nicht eingetreten (5A_239/2013).

Entscheid: · Rund einen Monat vor Ablauf der in Art. 839 Abs. 2 ZGB vorgesehen Frist beantragte die durch einen Anwalt vertretene Gesuchstellerin die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sowie deren superprovisorische Anordnung. Das erstinstanzliche Gericht ordnete die superprovisorische Eintragung an. Im Rahmen der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin wies diese darauf hin, dass die von der Gesuchstellerin aufgelegte Anwaltsvollmacht ungenügend sei, da die unterzeichnende Person nicht einzelzeichnungsberechtigt sei. Das Bezirksgericht forderte darauf hin die Gesuchstellerin auf, diesen Mangel zu verbessern, was die Gesuchstellerin tat.

Das Bezirksgericht ordnete anschliessend die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts an. Gegen diese provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erhob die Gesuchsgegnerin Berufung und machte geltend, das Bezirksgericht hätte das Gesuch nicht behandeln dürfen, sondern hätte vorerst die Heilung des Mangels abwarten müssen. Bei Eingang der verbesserten Vollmacht sei jedoch die Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB bereits abgelaufen gewesen; entsprechend hätte das Bauhandwerkerpfandrecht gar nie eingetragen werden dürfen.

Aus den Erwägungen:

2.2. Nach Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung des Pfandrechts der Handwerker und Unternehmer bis spätestens vier Monate nach der Vollendung ihrer Arbeit zu erfolgen. Die Eintragung muss tatsächlich erfolgt sein; es genügt nicht, sie innert Frist zu verlangen (vgl. BGE 137 III 563 E. 3.3 S. 566). Mittels Gesuch kann die Eintragung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bzw. der superprovisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Gericht beantragt werden. Enthalten die entsprechenden Eingaben beim Gericht Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht, sind diese innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern.

Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben somit das Recht auf eine Nachbesserung. Das heisst, das Gericht hat eine Pflicht zur Rückweisung zwecks Nachbesserung (vgl. u.a. Frei, Berner Komm., Bern 2012, Art. 132 ZPO N 20; Staehelin, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl., Art. 132 ZPO N 4; Bornatico, Basler Komm., Basel 2010, Art. 132 ZPO N 7). Die Verbesserung eines Mangels innert der Nachfrist hat heilende Wirkung. Wird der Mangel innert der angesetzten Frist behoben, bleibt es bei der Rechtshängigkeit bzw. gilt die Rechtshängigkeit ab dem Zeitpunkt der Einreichung der mangelhaften Eingabe (Frei, a.a.O., Art. 132 ZPO N 24; vgl. auch Bornatico, a.a.O., Art. 132 ZPO N 35;

Infanger, Basler Komm., Basel 2010, Art. 62 ZPO N 15 mit Hinweis auf BGE 86 I 8). Der genannte Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes (vgl. diesbezüglich zur Nachfristansetzung gemäss Art. 42 BGG: BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. m.w.H.). Dieser muss auch im Zusammenhang mit der superprovisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts berücksichtigt werden. Entsprechend ist bei einer nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Eintragungsfrist nachgereichten Vollmacht deren Wirkung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurück zu beziehen und eine auf das Gesuch gestützte superprovisorische Eintragung nicht als unrechtmässig zu qualifizieren.

Vielmehr würde die Verweigerung einer solchen Rückwirkung gerade in Fällen, in denen das Gericht den Mangel der Eingabe innerhalb der noch laufenden Eintragungsfrist hätte erkennen und die Eingabe zur Verbesserung zurückweisen können, einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus darstellen und auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen (vgl. Art. 52 ZPO; vgl. dazu auch: Urteil des Zürcher Obergerichts LB120028 vom 13.08.2012 E. 3 a in fine, in ZR 111/2012 S. 218, sowie Urteil des Kantonsgerichts Graubünden KSK 12 32 vom 14.08.2012 E. 3).

Zu beachten ist zudem, dass im Fall eines unbenützten Ablaufs der Nachfrist für die Behebung des Mangels die superprovisorische Eintragung ohne Weiteres wieder gelöscht werden könnte.