Reduced Substantiation Requirement Due to Withheld Information
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a civil procedure case concerning the requirement to substantiate a claim (Substanziierungserfordernis) under Article 85 of the Civil Procedure Code, the court held that where a party has a substantive right to information that the opposing party has improperly withheld, the burden of substantiation is reduced. The court reasoned that the tiered lawsuit procedure is designed to allow a claimant lacking necessary information to compel its disclosure, justifying a relaxation of the normal requirements for stating facts; thus, the claimant only needs to provide sufficient indications that the claimed right and its scope are plausible, rather than a detailed accounting, and the refusal of the counterparty to provide required disclosure must be considered when evaluating evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85 ZPO; Reduced Substantiation Requirement Due to Withheld Information: The court reasoned that the tiered lawsuit procedure is designed to allow a claimant lacking necessary information to compel its disclosure, justifying a relaxation of the normal requirements for stating facts; thus, the claimant only needs to provide sufficient indications that the claimed right and its scope are plausible, rather than a detailed accounting, and the refusal of the counterparty to provide required disclosure must be considered when evaluating evidence.
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KI-generiertThis article defines the standard for substantiation of claims, which is the central issue analyzed regarding the reduced requirement for substantiation when an information claim exists.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Kantonsgericht
Abteilung: · 1. Abteilung
Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: · 23.08.2013
Fallnummer: · 1B 13 7
LGVE: · 2013 I Nr. 30
Leitsatz: · Art. 85 ZPO. Substanziierungserfordernis bei Bestehen eines materiellrechtlichen Informationsanspruchs.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: ·
Aus den Erwägungen:
Der Kläger macht geltend, bei einem pflichtwidrigen Zurückhalten von Informationen zur Bezifferung der Forderung gelte ein reduziertes Substanziierungserfordernis, was die Vorinstanz im Grundsatz richtig festgestellt habe. In deren Beweisentscheiden habe die Vorinstanz eine Beweiswürdigung zu Lasten der Beklagten ausdrücklich angedroht. Die Stufenklage soll es einer Partei, die nicht über die notwendigen Informationen für die Substanziierung einer Klage verfügt und diese auch nicht selber beschaffen kann, ermöglichen, die Informationen, die sie benötigt, von der Gegenpartei heraus zu verlangen.
Aus dem Bestehen eines materiellrechtlichen Informationsanspruchs wird daher zu Recht ein Durchbrechen des Systems der Behauptungs- und Beweislast abgeleitet. Der Umstand, dass die Gegenpartei eine Informationspflicht trägt, führt im Prozess auf Seiten der risikobelasteten Partei zu einer Ermässigung der Anforderungen an die Substanziierung, wenn diese mangels Information unzumutbar ist. Der Informationsgläubiger hat dann keine Tatsachen im Detail darzulegen, sondern es genügen Anhaltspunkte für die Entstehung und Höhe des geltend gemachten Anspruchs.
Der Kläger muss nicht mehr den Hauptanspruch selbst umfassend substanziieren, vielmehr reicht es aus, wenn er Anhaltspunkte vorträgt, die den geltend gemachten Anspruch nach Rechtsgrund und Umfang plausibel erscheinen lassen. Die Substanziierungslast der risikobelasteten Partei reduziert sich in dem Umfang, in dem die Gegenpartei nach materiellem Recht informationspflichtig ist. Kommt die Stufenbeklagte ihrer Rechnungslegungspflicht nicht nach, so genügt der Stufenkläger dem reduzierten Substanziierungerfordernis, indem er lediglich einen plausiblen Forderungsbetrag behauptet, ohne dass er weitere Rechnungsposten im Einzelnen darzulegen hätte (Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss.
Basel 2005, S. 206 f.; vgl. auch Müller, Ausforschungsbeweis, Diss. Zürich 1991, S. 146 ff.). Ferner ist die ungerechtfertigte Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu Gunsten der klagenden Partei zu berücksichtigen (Markus, Berner Komm., Bern 2012, Art. 85 ZPO N 24; Courvoisier, Schweiz. Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 85 ZPO N 10; BGE 123 III 140 E. 2c.; Vogel, recht 1992, S. 63 mit Hinweis auf Guldener, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 167). Es ist somit zutreffend, dass dem Kläger aus der pflichtwidrigen Nichtgewährung von Informationen durch die Beklagte kein Nachteil entstehen soll.
Diesem Umstand wird mit einem reduzierten Substanziierungserfordernis und der Beweiswürdigung zu Gunsten des Klägers Rechnung getragen. Der behauptungsbelastete Kläger ist indes nicht vollständig entlastet. Er hat nach wie vor so viel zu substanziieren, als ihm dies aufgrund seiner Kenntnisse und der empfangenen Informationen möglich und zumutbar ist. In jedem Fall hat der Kläger das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht vollständig nach, darf ihm dies ebenfalls nicht zum Vorteil gereichen.