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11 99 76 • KG LU 11 99 76 KI-generiert

Tax Enforcement Against Cooperative Real Estate: Piercing the Veil for Dominant Individual

Geschäftsnummer 11 99 76
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claim for substantial tax arrears against an individual was enforced via an attachment on the real estate held by a cooperative association, leading to a dispute where the claimant sought to pierce the corporate veil. The court upheld the attachment, reasoning that established jurisprudence regarding piercing the veil for single-shareholder corporations applies analogously to cooperatives when the controlling individual exercises effective dominance, regardless of formal membership status; where the economic identity between the controlling party and the legal entity is established, refusal to pierce the veil would constitute an abuse of rights or an obvious violation of legitimate interests.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 2 ZGB; Tax Enforcement Against Cooperative Real Estate: Piercing the Veil for Dominant Individual: The court upheld the attachment, reasoning that established jurisprudence regarding piercing the veil for single-shareholder corporations applies analogously to cooperatives when the controlling individual exercises effective dominance, regardless of formal membership status; where the economic identity between the controlling party and the legal entity is established, refusal to pierce the veil would constitute an abuse of rights or an obvious violation of legitimate interests.

Schlagwörter

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gesellschaftsrechtlicher Durchgriff Steuervollstreckung Immobilienvermögen Steuerarrest wirtschaftliche Rechte Unternehmenssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2 ZGB

The decision confirms the lower court's ruling based on the concept of piercing the corporate veil, which relies on this provision regarding the abuse of rights.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 12.06.2001

Fallnummer: · 11 99 76

LGVE: · 2002 I Nr. 2

Leitsatz: · Art. 2 Abs. 2 ZGB. Durchgriff auf das Vermögen einer Genossenschaft für Schulden des faktischen Alleingenossenschafters.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Kläger machen gegenüber X. Steuerausstände in mehrfacher Millionenhöhe geltend. Mit Arrestbefehl vom 27. Mai 1997 wurde das Grundstück der Baugenossenschaft Y. (Beklagte) verarrestiert. Im Widerspruchsverfahren beantragten die Kläger, das Eigentum am Grundstück sei der Beklagten abzuerkennen und für das Verfahren der Arrestprosequierung dem Vollstreckungssubstrat von X. zuzurechnen. Das Amtsgericht hiess die Klage gut, das Obergericht bestätigte diese Entscheidung.

Aus den Erwägungen:

Die Beklagte hält den Durchgriff auch für unzulässig, weil X. nie deren Genossenschafter geschweige denn Alleingenossenschafter gewesen sei. Lehre und Rechtsprechung hätten Grundsätze über den zulässigen Durchgriff bei der Einmann-AG entwickelt. Die Kläger entgegnen, X. sei zur Zeit der Arrestierung des Grundstücks Alleingenossenschafter und -berechtigter an der Baugenossenschaft Y. gewesen und sei das nach wie vor.

Mit ihrem Vorbringen räumt die Beklagte ein, dass das anhand der Einpersonen-AG abgehandelte Durchgriffsproblem sich auch auf die Genossenschaft bezieht. In der Rechtsprechung ist der Durchgriff denn auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Aktiengesellschaft beteiligt ist (SJZ 54 [1958] S. 21 ff.).

Betreffend die Einmann-AG kann nach feststehender Praxis nicht vorbehaltlos auf die formelle Existenz zweier rechtlich verschiedener Personen abgestellt werden. Trotz der formellen Verschiedenheit der Personen bestehen in einem solchen Fall nicht zwei unabhängige Einheiten, da die AG ein blosses Werkzeug in der Hand ihres Gründers ist, der wirtschaftlich mit ihr eine Einheit bildet. In gewissen Beziehungen ist also anzunehmen, dass entsprechend diesem wirtschaftlichen Sachverhalt Identität der Personen besteht und dass die Rechtsverhältnisse der einen Person auch die andere binden. Das trifft immer dann zu, wenn die Berufung auf die rechtliche Verschiedenheit einen Rechtsmissbrauch darstellt oder eine offenkundige Verletzung berechtigter Interessen bewirkt (Pra 66 [1977] Nr. 17 S. 46). Gleiche Überlegungen wie für die Einpersonengesellschaft kommen theoretisch auch bei Gesellschaften mit mehreren Aktionären in Betracht (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 62 N 51). Als beherrschende Person wird der Allein- oder Mehrheitsaktionär genannt (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 62 N 55). Wie allgemein bei der Anwendung von Art. 2 ZGB ist auch beim Durchgriff eine Prüfung zwar nach objektiven Kriterien, aber auf den Einzelfall bezogen vorzunehmen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 62 N 53).

Aus den grundsätzlichen und von der Beklagten unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz und dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die wirtschaftliche Identität zwischen der juristischen Person und dem Hintermann von entscheidender Bedeutung ist. Sollte es sich bei X. um die die Beklagte beherrschende Person handeln, dürfte einem umgekehrten Durchgriff daher grundsätzlich nichts im Weg stehen, sofern dessen übrige Voraussetzungen gegeben sind. (...)

Die Beklagte - die auf dem Standpunkt steht, X. sei nicht ihr Genossenschafter - beanstandet, die Ausführungen in ihren Rechtsschriften seien durch das Amtsgericht falsch wiedergegeben. So habe sie nirgends behauptet, X. sei Genossenschafter; zudem habe sie Beweismittel angeboten, welche bestätigten, dass er nicht Genossenschafter gewesen sei. Sofern die Kläger und die Vorinstanz glaubten, durch fragwürdige Auslegung von Äusserungen von X. eine Genossenschafterqualität abzuleiten, seien diese Ausführungen nutzlos und irrelevant. Nach Auffassung der Beklagten würde es schon einer Erläuterung bedürfen, wie sich ein Dritter ohne weitere Mitwirkung selbst zum Genossenschafter machen könne. Sie unterlässt es jedoch, die Stelle im Urteil erster Instanz zu nennen, auf die sie sich bezieht. Das obige Vorbringen gilt daher als nicht schlüssig vorgetragen und hilft der Beklagten nicht. Das Amtsgericht kam denn auch zum Schluss, X. sei faktischer (nicht rechtlicher) Genossenschafter der Beklagten. Damit will es sagen, dass X. ungeachtet seines Rechtsverhältnisses zur Beklagten als deren Beherrscher auftrat und von den übrigen Beteiligten (im weiten Sinn) als solcher anerkannt war. Aus dem bereits erwogenen Verhalten von X. selbst geht hervor, dass er sich als Herrscher über die Beklagte verstand. So gesehen kommt es gar nicht entscheidend darauf an, ob X. (Allein-)Genossenschafter der Beklagten war oder nicht.

I. Kammer, 12. Juni 2001 (11 99 76)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung und die staatsrechtliche Beschwerde am 12. Februar 2002 abgewiesen.)