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11 99 17 • KG LU 11 99 17 KI-generiert

Appellate Review of Damages: Admissibility of Subsequent Factual Assertions

Geschäftsnummer 11 99 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appellate proceeding concerning liability under corporate law, the appellate court determined that the first defendant's attempt, made for the first time during the oral hearing, to dispute the existence and quantum of damages previously addressed by the lower court was inadmissible because it constituted a subsequent factual assertion. Reasoning that the principle of the eventual claim applies in appeal proceedings, similar to the first instance, the court held that new facts and evidential offers, including denials, must generally be raised in the appellate briefs, and subsequent submissions are only permitted under the strict conditions specified in the relevant procedural code section concerning the admission of subsequent statements, none of which the defendant asserted were met.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 207, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 252, 255 Abs. 1 und 265 Abs. 1 ZPO. Im Appellationsverfahren sind nachträgliche Vorbringen und damit auch nachträgliche Bestreitungen nur unter den Voraussetzungen des § 207 ZPO zulässig. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Klageschrift Verfahrensüberprüfung mündliches Verfahren einfache Kausalhaftung Schadenersatzbemessung anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 207 ZPO

The court explicitly stated that new pleas, including denials, are only admissible in appeal proceedings under the conditions of § 207 ZPO, and the appellant did not claim any grounds for admission under this article.

§ 252 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule requiring new facts and evidence proposals to be submitted with the appeal or reply briefs.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 18.04.2001

Fallnummer: · 11 99 17

LGVE: · 2001 I Nr. 25

Leitsatz: · §§ 207, 249 Abs. 1, 251 Abs. 1, 252, 255 Abs. 1 und 265 Abs. 1 ZPO. Im Appellationsverfahren sind nachträgliche Vorbringen und damit auch nachträgliche Bestreitungen nur unter den Voraussetzungen des § 207 ZPO zulässig.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Appellationsurteil eines aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses führte das Obergericht u.a. aus:

Aus den Erwägungen:

Der Erstbeklagte äusserte sich in seiner Appellationsbegründung nicht zu den Erwägungen des Amtsgerichts über Bestand und Höhe des Schadens. Im Parteivortrag an der Appellationsverhandlung bestritt er erstmals den Schaden. Es stellt sich die Frage, ob diese nachträgliche Bestreitung zulässig ist.

Wie im erstinstanzlichen Verfahren (§ 206 ZPO) gilt im Appellationsverfahren zur Gewährleistung eines geregelten und beförderlichen Verfahrensablaufs der Grundsatz der Eventualmaxime. Neue Tatsachen und Beweisanträge sind nach § 252 Abs. 1 ZPO mit der Appellations- oder Anschlussappellationsschrift sowie mit der Antwort auf diese vorzubringen, andernfalls sie nur unter den Voraussetzungen des § 207 Unterabsätze a - c ZPO zugelassen werden. Das Gleiche gilt für die in § 252 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich genannten Bestreitungen. § 252 ZPO umfasst nämlich, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, alle neuen "Vorbringen"; dazu gehören auch die Bestreitungen (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 206 ZPO). Nach Einreichung der Rechtsschriften bzw. nach Ablauf der entsprechenden Fristen (§ 249 bis 251 ZPO) sind daher neue Bestreitungen nur noch unter den Vorausset-zungen des § 207 ZPO zulässig.

Der Erstbeklagte hat nicht behauptet, dass ein Zulassungsgrund nach § 207 ZPO erfüllt sei. Die nachträgliche Bestreitung des Schadens im Parteivortrag an der Appellationsverhandlung ist daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

I. Kammer, 18. April 2001 (11 99 17)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung und die staatsrechtliche Beschwerde am 29. Oktober 2001 abgewiesen.)