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11 99 147 • KG LU 11 99 147 KI-generiert

Scope of the Right to be Heard in Civil Procedure Regarding Evidence Assessment

Geschäftsnummer 11 99 147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed the scope of the right to be heard under civil procedure law, holding that this fundamental right guarantees parties the opportunity to present their case, submit evidence, and comment on relevant factual findings before a decision affecting their legal position is rendered. Crucially, the court reasoned that the right to be heard does not preclude an anticipatory assessment of evidence by the deciding authority; such premature evaluation is only restricted by the prohibition against arbitrary rulings, meaning that a waiver of evidence based on such a prior assessment violates the right to be heard only if the anticipatory assessment itself was arbitrary.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 61 ZPO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Ihr setzt allein das Willkürverbot Schranken. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Beweiswürdigung Rechtsverzicht Zivilprozess Grundrechte Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 61 ZPO

This provision, concerning the right to be heard, is the core legal principle discussed regarding anticipated evidence assessment.

§ 144 ZPO

Cited in the discussion of rights stemming from the right to be heard, specifically concerning submitting significant evidence.

§ 61 Abs. 2 ZPO

Cited in the discussion of rights stemming from the right to be heard, specifically concerning the right to inspect files.

§§ 145 Abs. 2 und 146 Abs. 1 ZPO

Cited in the discussion of rights stemming from the right to be heard, specifically concerning participation in evidence taking.

§ 148 Abs. 1 ZPO

Cited in the discussion of rights stemming from the right to be heard, specifically concerning commenting on evidence results.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 27.03.2000

Fallnummer: · 11 99 147

LGVE: · 2000 I Nr. 34

Leitsatz: · § 61 ZPO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Ihr setzt allein das Willkürverbot Schranken.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der in § 61 ZPO generell festgeschriebene Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gibt den Parteien den Anspruch, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung ein-greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise einzubringen (§ 144 ZPO), Einsicht in die Akten zu nehmen (§ 61 Abs. 2 ZPO), mit erheblichen Beweisan-trägen gehört zu werden oder an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu-wirken (§§ 145 Abs. 2 und 146 Abs. 1 ZPO) oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (§ 148 Abs. 1 ZPO). Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folgt auch deren Anspruch, mit rechtserheblichen Vorbringen gehört zu werden. Die urteilende Behörde hat daher die im Rahmen der An-hörung und Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung von den Beteiligten beigebrach-ten Informationen, Argumente, Beweise und Beweisanträge zu prüfen und zu würdigen, soweit sie für die Entscheidfindung bedeutsam sind. Dagegen erstreckt sich der aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung fliessende Gehörsanspruch nicht auf die in-haltliche Würdigung der einzelnen Vorbringen; namentlich wird durch den Gehörsan-spruch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen. Ihr setzt allein das Willkürverbot Schranken. Der Verzicht auf ein Beweismittel verletzt mithin nur dann den Gehörsanspruch, wenn sich die vorweggenommene Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz zum Verzicht auf die Erhebung dieses Beweises bewog, als willkürlich er-weist.

I. Kammer, 27. März 2000 (11 99 147)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 6. Juni 2000 abgewiesen.)