Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 98 53 • KG LU 11 98 53 KI-generiert

Judicial Order for Preliminary Enforcement Prerequisites

Geschäftsnummer 11 98 53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the requirements for issuing a judicial order or arranging a precautionary measure for preliminary enforcement, finding that such measures are only appropriate when the factual situation is clearly established and the legal position is unambiguous, requiring only a summary examination of these prerequisites.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 226 und 227 ZPO. Der Erlass eines richterlichen Befehls oder die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur vorläufigen Vollstreckung setzen die Liquidität der tatsächlichen Verhältnisse verbunden mit einer klaren Rechtslage voraus. Nur summarische Prüfung dieser Voraussetzungen. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Zulassung der Zwangsvollstreckung vorsorgliche Massnahmen Eilvorabentscheidungsverfahren Prozessrecht Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Bestimmtheit rechtlicher Normen

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
4P.210/1998
Dezember 1998 [4P.210/1998] abgewiesen.)
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 12.08.1998

Fallnummer: · 11 98 53

LGVE: · 1998 I Nr. 33

Leitsatz: · §§ 226 und 227 ZPO. Der Erlass eines richterlichen Befehls oder die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zur vorläufigen Vollstreckung setzen die Liquidität der tatsächlichen Verhältnisse verbunden mit einer klaren Rechtslage voraus. Nur summarische Prüfung dieser Voraussetzungen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 15. Dezember 1998 [4P.210/1998] abgewiesen.)