Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 98 38 • KG LU 11 98 38 KI-generiert

Failure to Collect Registered Decision Warrants Denial of Extension

Geschäftsnummer 11 98 38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the lower court's decision to deny the extension of a deadline for filing a written grounds request, which was missed because the appellant failed to collect a registered court decision. The court reasoned that there is a presumption that a postal worker leaves a collection notice after an unsuccessful delivery attempt of a registered letter, and overcoming this presumption requires proof of specific circumstances contradicting the proper delivery of the notice. Since the appellant merely asserted non-receipt without providing concrete evidence, the court presumed the notice was properly delivered, establishing the deadline's commencement; furthermore, the non-collection within the postal pick-up period led to the deemed delivery of the decision, and the appellant's absence was not considered an excusable obstacle for the missed procedural deadline, nor were civil court recess rules applicable to the summary eviction proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 74 Abs. 3, 86 lit. b, 90 Abs. 1 und 110 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 4.5 lit. a und b, 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post. Es wird vermutet, dass ein Postbote beim erfolglosen Versuch der Zustellung eines eingeschriebenen Briefes im Briefkasten (oder im Postfach) des Empfängers eine Abholungseinladung hinterlässt. Die erfolgreiche Bestreitung dieses Vorganges bedingt den Nachweis konkreter Umstände, die diese Vermutung zerstören. Misslingt dieser Beweis, wird der Zugang der Abholungseinladung vermutet; nach Ablauf der postrechtlichen Abholfrist gilt die Zustellung des eingeschriebenen Briefes demnach als erfolgt. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Ausweisungsverfahren Fristversäumnis Ausdehnung des Verfahrens Kündigungsfrist Verspätungsausschluss Zivilstandsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 74 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for the deemed delivery of the eviction decision due to non-collection within the postal deadline.

§ 86 lit. b ZPO

Cited to justify that the court holidays were not applicable to the summary eviction procedure.

§ 90 Abs. 1 ZPO

Cited to confirm the requirement of an excusable impediment for the granting of a time-limit restoration.

§ 110 Abs. 2 lit. b ZPO

Cited as the specific time limit for filing the reasoned request that the appellant missed.

Art. 4.5 lit. a [...] der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post

Cited as the rule establishing the presumption that a collection notice is left by the postman.

Art. 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post

Cited in conjunction with Art. 4.5 lit. b to establish the seven-day period after which mail is deemed undeliverable.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 04.05.1998

Fallnummer: · 11 98 38

LGVE: · 1998 I Nr. 22

Leitsatz: · §§ 74 Abs. 3, 86 lit. b, 90 Abs. 1 und 110 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 4.5 lit. a und b, 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post. Es wird vermutet, dass ein Postbote beim erfolglosen Versuch der Zustellung eines eingeschriebenen Briefes im Briefkasten (oder im Postfach) des Empfängers eine Abholungseinladung hinterlässt. Die erfolgreiche Bestreitung dieses Vorganges bedingt den Nachweis konkreter Umstände, die diese Vermutung zerstören. Misslingt dieser Beweis, wird der Zugang der Abholungseinladung vermutet; nach Ablauf der postrechtlichen Abholfrist gilt die Zustellung des eingeschriebenen Briefes demnach als erfolgt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Amtsgerichtspräsident sandte dem Kläger einen Mietausweisungsentscheid mit eingeschriebener Post zu. Der Kläger war angeblich zeitweilig ortsabwesend und nahm den eingeschriebenen Brief innert der postrechtlichen Abholungsfrist von sieben Tagen nicht in Empfang. Zugegangen sind ihm hingegen zwei andere, von der Post auf seine Weisung hin zurückbehaltene, eingeschriebene Briefe, für die er vom Postboten ungefähr im selben Zeitraum Abholungseinladungen erhalten hatte, wie dies für den Mietausweisungsentscheid geschehen sein muss. Nach der vom Amtsgerichtspräsidenten lediglich orientierungshalber und mit gewöhnlicher Post vorgenommenen, nochmaligen Zustellung des Ausweisungsentscheides ersuchte der Kläger um Wiederherstellung der für die Stellung des Begründungsgesuches versäumten Frist. Er machte - allerdings ohne jeglichen Hinweis auf die konkreten Umstände - geltend, für den Mietausweisungsentscheid überhaupt keine Abholungseinladung erhalten zu haben. Der Amtsgerichtspräsident wies das Wiederherstellungsgesuch ab. Auf Rekurs des Klägers schützte das Obegericht den vorinstanzlichen Entscheid. Aus den Erwägungen: 4. - Der Kläger bemüht sich um die Wiederherstellung der zehntägigen Frist von § 110 Abs. 2 lit. b ZPO, um eine schriftliche Begründung des vom Amtsgerichtspräsidenten am 18. Dezember 1997 gegen ihn gefällten Ausweisungsentscheid zu erwirken.

4.1. Es versteht sich von selbst, dass nur eine abgelaufene Frist wiederhergestellt werden kann. Die im vorliegenden Fall relevante zehntägige Frist des § 110 Abs. 2 lit. b ZPO begann mit der schriftlichen Eröffnung des ohne Erwägungen zugestellten Entscheides zu laufen. Es stellt sich die Vorfrage, ob der Ausweisungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten dem Kläger überhaupt mit fristauslösender Wirkung zugestellt worden ist. Der Kläger behauptet, dies sei nicht der Fall, weil ihm von der Post überhaupt keine Abholungseinladung zugestellt worden sei. 4.1.1.

Wenn der Postbote beim Versuch, einen Gerichtsentscheid mit eingeschriebenem Brief zuzustellen, keinen Bezugsberechtigten antrifft, hinterlässt er gemäss Art. 4.5 lit. a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post ("Postdienstleistungen") eine sog. Abholungseinladung (vgl. dazu Art. 157 der mittlerweile ausser Kraft gesetzten Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz). Dadurch wird dem Empfänger eine Frist von sieben Tagen gesetzt, nach deren unbenutztem Verstreichen die fragliche Postsendung postrechtlich als unzustellbar gilt (Art. 4.5 lit. b und Art. 5.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post ["Postdienstleistungen"], früher:

Art. 169 Abs. 1 lit. d der Verordnung 1 zum Postverkehrsgesetz). Liegen im Einzelfall keine weiteren, konkreten Umstände vor, die zu ernsthaften Zweifeln an der Hinterlassung der Abholungseinladung im Briefkasten (oder gegebenenfalls im Postfach) führen, wie beispielsweise die Verwechslung von Briefkästen (oder Postfächern), wird die Abholungseinladung als überbracht vermutet. Der Empfänger kann diese natürliche Tatsachenvermutung (AGVE 1992 Nr. 9 E. 4b S. 58; richterliche praesumptio iuris) durch den Beweis des Gegenteils umstossen. Er darf dabei jedoch nicht bloss behaupten, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, sondern muss auch im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) zumindest irgendwelche Anhaltspunkte geltend machen, weshalb diese Zustellung nicht erfolgt sein soll.

Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit, eine Abholungseinladung gehe auf dem sehr kurzen Weg von der Hand des zustellenden Postboten in den Briefkasten (bzw. ins Postfach) verloren, äusserst gering ist. Auch darf bis zum Nachweis des Gegenteils bzw. von konkreten Umständen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Postboten ihre Arbeit zuverlässig und korrekt erledigen, insbesondere dass sie die postalischen Zustellungsvorschriften einhalten. Dies ist eine Erfahrungstatsache (AGVE 1992 Nr. 9 E. 4b S. 58). Um der Rechtssicherheit willen kann dem Empfänger die genannte Beweislast - zumindest wenn wie im vorliegenden Fall die Behauptung der Nichtzustellung der Abholungseinladung ohne Begründung erfolgt - auch nicht erlassen und dem Gericht überwälzt werden, weil sonst de facto der Sinn der Institution der eingeschriebenen Briefe, nämlich die Sicherung des Beweises ihrer Zustellung, in Frage gestellt würde.

Insbesondere staatliche Behörden wären dadurch in ihrer Arbeit stark beeinträchtigt, weil sie sich nicht mehr darauf verlassen könnten, dass ihre Rechtsanwendungsakte je einmal - wenn auch nur fingiert - zugestellt werden. Eine solche Situation wäre aus rechtsstaatlicher Sicht untragbar. Gelingt dem Empfänger der Nachweis nicht, dass ihm aufgrund konkreter Umstände keine Abholungseinladung zugegangen ist, gilt der Gerichtsentscheid - bei Kenntnis vom Verfahren - als postrechtlich zugestellt, wenn der Empfänger den eingeschriebenen Brief nicht innerhalb der postrechtlichen Abholfrist in Empfang nimmt (§ 74 Abs. 3 ZPO: fiktive Zustellung;

BVR 1996 191 E. 2d). Diese gesetzliche Vermutung kann nicht durch den Beweis des Gegenteils beseitigt werden (praesumptio iuris et de iure). 4.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der mit eingeschriebener Post am 18. Dezember 1997 versandte Ausweisungsentscheid der Vorinstanz von der Poststelle A. nach Ablauf der postrechtlichen Abholfrist von sieben Tagen am 29. Dezember 1997 vorschrifts- und weisungsgemäss zurückgeschickt. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass dem Kläger vorgängig eine Abholungseinladung zugestellt worden sein muss.

Es kann ausgeschlossen werden, dass der Postbote dem Kläger gerade in Bezug auf den ihn betreffenden Mietausweisungsentscheid keine Abholungseinladung hat zukommen lassen. Immerhin hat dieser postrechtlich vorgesehene Informationsmechanismus beim Kläger nach dessen eigenen Angaben in zwei anderen, in der gleichen Zeit vorgekommenen Fällen, funktioniert. Dieser liess offenbar zwei eingeschriebene Briefe bis zum 10. Januar 1998 auf der Poststelle A. zurückbehalten, für die er bis zum 24. Dezember 1997 Abholungseinladungen erhalten haben musste.

Ohne weitere Angaben des Klägers zu den konkreten Umständen kann im hier interessierenden Fall die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung der Abholungseinladung nicht als umgestossen betrachtet werden. Mangels auch nur glaubhaft gemachter Unregelmässigkeiten bei deren Zustellung ist somit davon auszugehen, dass eine Abholungseinladung regulär in den Machtbereich des Klägers gelangt war, was als fristauslösender Vorgang genügt. Demnach muss das Nichtabholen des eingeschriebenen Briefes innerhalb der Abholfrist - trotz Kenntnis des laufenden Verfahrens - als schuldhaft vereitelter Empfang angesehen werden.

Der Ausweisungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten gilt daher als am 29. Dezember 1997 zugestellt (§ 74 Abs. 3 ZPO). Diese Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil den Kläger infolge seines Prozessrechtsverhältnisses die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete prozessuale Pflicht trifft, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsentscheide zugestellt werden können (BGE 116 I a 92). 4.2. Die in zivilprozessualen Verfahren grundsätzlich vom 22. Dezember bis zum 8. Januar geltenden Gerichtsferien waren entgegen der Ansicht des Klägers im Ausweisungsverfahren nicht anwendbar, weil dieses ein summarisches Verfahren ist (§ 226 ZPO), für das diese Bestimmungen nicht gelten (§ 86 lit. b ZPO).

Somit hat sich die vom Kläger für die Stellung eines Begründungsgesuches einzuhaltende Frist nicht über das Ferienende hinaus verlängert. Sollte der Kläger bei seiner Berufung auf Gerichtsferienbestimmungen gemeint haben, die postalische Abholungsfrist habe sich verlängert, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es sind keine einschlägigen Normen auszumachen, die eine derartige Wirkung nach sich ziehen würden. 4.3. Somit war die zehntägige Frist von § 110 Abs. 2 lit. b ZPO am 20. Januar 1998 bereits abgelaufen, als der Kläger die Vorinstanz um die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Ausweisungsentscheides ersuchte. 4.4.

Die Wiederherstellung einer Frist ist gemäss § 90 Abs. 1 ZPO an das Vorliegen eines entschuldbaren Hindernisses für die Fristwahrung gebunden. Der Amtsgerichtspräsident hat in seinem Entscheid, auf den verwiesen werden kann, das Vorliegen eines solchen verneint. Er ging davon aus, dass der Kläger nicht einmal seine zeitweise Abwesenheit glaubhaft gemacht hatte. Ein solcher Grund wäre im Übrigen auch - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - kein entschuldbares Hindernis im Sinne des Gesetzes (LGVE 1986 I Nr. 17). Indem sich der Kläger nun in seinem Rekurs mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Wiederherstellung der Frist nicht weiter auseinandergesetzt hat, ist er seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen (§ 260 ZPO), weshalb in diesem Punkt auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

Zwar sind an die Begründung des Rekurses nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen, wenn eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ein Rekurrent hat sich aber zumindest summarisch mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und durch Anrufung neuer Tatsachen und Beweismittel anzugeben, inwiefern er ihn für falsch hält (LGVE 1988 I Nr. 37). Aus den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.