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11 98 35 • KG LU 11 98 35 KI-generiert

Kapprecht Enforcement Against Encroaching Tree Branches

Geschäftsnummer 11 98 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed the right of the plaintiffs to exercise their cutting right (*Kapprecht*) against the defendant's trees whose branches significantly encroached upon their property, causing demonstrable damage through shade and obstruction to planned construction, especially since the defendants refused to trim them. The court reasoned that the cutting right under the relevant code is primarily a self-help remedy, but it can also be judicially established, serving as a specific application of the general property right protection, and rejected the defendants' arguments that cantonal regulations or the potential harm to the mature trees prevented the trimming of only the overhanging branches.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 641 Abs. 2 und 687 Abs. 1 ZGB; § 90 Ziff. 4 EGZGB. Das Kapprecht ist ein Anwendungsfall von Art. 641 Abs. 2 ZGB. Es ist in erster Linie ein Recht zur Selbsthilfe. Der Berechtigte kann das Kapprecht gerichtlich feststellen lassen. | Sachenrecht

Schlagwörter

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Eigentumsrecht Kapprecht Vollstreckung Fällung von Bäumen Natur- und Heimatschutz Überbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 687 Abs. 1 ZGB

The court confirmed the existence of the right to cut overhanging branches (Kapprecht) based on this provision.

Art. 641 Abs. 2 ZGB

The court noted that the right to cut branches (Kapprecht) is an application of this general provision concerning property rights.

§ 90 Ziff. 4 EGZGB

The court rejected the application of this cantonal provision as a defense against the established right to cut branches.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Sachenrecht

Entscheiddatum: · 09.07.1998

Fallnummer: · 11 98 35

LGVE: · 1998 I Nr. 5

Leitsatz: · Art. 641 Abs. 2 und 687 Abs. 1 ZGB; § 90 Ziff. 4 EGZGB. Das Kapprecht ist ein Anwendungsfall von Art. 641 Abs. 2 ZGB. Es ist in erster Linie ein Recht zur Selbsthilfe. Der Berechtigte kann das Kapprecht gerichtlich feststellen lassen.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Kläger ersuchen gestützt auf Art. 687 ZGB um die Bewilligung des Kapprechts an den Ästen der zur Diskussion stehenden beiden Bäume. Es ist erstellt und unbestrit-ten, dass die Äste der beiden auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bäume, die im Unterabstand zur Grenze stehen, erheblich ins Grundstück der Kläger ragen. Nach Art. 687 Abs. 1 ZGB kann der Nachbar überragende Äste (und eindringende Wurzeln), wenn diese sein Eigentum schädigen und auf Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass im vorliegenden Fall die auf das klägerische Grundstück ragenden Äste die-sem allein schon durch ihren Schattenwurf und namentlich auch im Hinblick auf die vorgesehene Überbauung zum Schaden gereichen; sodann steht fest, dass die Beklagten sich weigern, diese überragenden Äste bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden oder zurückschneiden zu lassen. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, handelt es sich beim Kapprecht nach Art. 687 ZGB in erster Linie um ein Recht zur Selbsthilfe; die Berechtigten können das Kapprecht aber auch gerichtlich feststellen lassen, wenn sie sich nicht sicher sind, ob ihre Berechtigung tatsächlich gegeben ist.

Zudem stellt Art. 687 ZGB der Sache nach einen Anwendungsfall (lex specialis) von Art. 641 Abs. 2 ZGB dar. Dem Nachbarn steht neben dem Kapprecht somit auch eine Klage auf Beseitigung von Ästen (und Wurzeln) nach Art. 641 Abs. 2 ZGB zu. Bei dieser Sach- und Rechtslage steht fest, dass ein Nachbar die in sein Grundstück hinüberragenden Äste grundsätzlich nicht zu dulden braucht. Demnach sind die Voraussetzungen für das Kapprecht bzw. den Beseitigungsanspruch der Kläger und damit auch für den Erlass des von den Klägern anbegehrten richterlichen Befehls grundsätzlich erfüllt.

Dagegen vermag die Argumentation der Beklagten nicht aufzukommen. Das in Art. 687 Abs. 1 ZGB verankerte Kapprecht kann vorliegend namentlich nicht mit der Beru-fung auf § 90 Ziff. 4 EGZGB aus den Angeln gehoben werden; die in Art. 688 ZGB erfolgte Delegation ins kantonale Recht bezieht sich einerseits lediglich auf Grenzabstände bei (Neu-)Anpflanzungen, was vorliegend nicht zur Diskussion steht, und andererseits lediglich auf fruchttragende Bäume, was Zeder und Rotbuche zweifellos nicht sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht es im vorliegenden Befehlsverfahren auch nicht um den Bestand der beiden Bäume als solche, sondern bloss um das Zu-rückschneiden der Äste, soweit diese ins nachbarliche Grundstück ragen.

Dass damit der Bestand der beiden Bäume als solche gefährdet würde, ist nicht erstellt und auch nicht wahrscheinlich. In der vor erster Instanz von den Beklagten selber aufgelegten Kopie ei-nes Privatgutachtens der Firma R. wird auch unter der Überschrift "Bauverträglichkeit" nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, dass die beiden Bäume, welchen ein überdurchschnittlich guter Gesundheitszustand attestiert wird, die auf dem Nachbargrundstück vorgesehenen baulichen Veränderungen nicht überstehen würden; vielmehr wird darin lediglich die Erhaltung der beiden Bäume befürwortet und werden entsprechende Vorsichtsmassnahmen zur Erhaltung der beiden Bäume aufgezeigt.

Nichts wesentlich anderes ergibt sich aus den (nicht unterzeichneten) "Bemerkungen zum Formular für die Baumbewertung". Selbst in der im Rekursverfahren neu aufgelegten - offensichtlich zu Prozesszwecken erstellten - Bestätigung der Firma R. beschränkt sich der Fachmann auf das Aufzeigen von Gefahrenherden, um mit der relativ vagen Feststellung zu schliessen, dass unverhältnismässige Eingriffe im Kronen- und Wurzelbereich der Bäume zum Absterben einzelner Kronenteile oder des ganzen Baumes führen können. Zu beachten ist insbesondere auch, dass der Wurzelbereich, welcher in den erwähnten Berichten im Vordergrund steht, im vorliegenden Befehlsverfahren gar nicht zur Diskussion steht, und dass es lediglich um das Zurückschneiden der überragenden Äste geht.

Es versteht sich von selbst, dass das Kapprecht mit Rücksicht auf die beiden prächtigen Bäume auch diesbezüglich möglichst schonend auszuüben ist. Indem sich der richterliche Befehl indessen an die Beklagten selber richtet und im Fall der Nichtbefolgung dieses Befehls die Kläger gehalten sind, die Äste gemäss dem vorinstanzlichen Rechtsspruch durch fachmännische Dritte zurückschneiden zu lassen, darf ein fachgerechtes Vorgehen als gewährleistet betrachtet werden. Dabei dürfte Fachleuten namentlich auch geläufig sein, wie zwecks Erhaltung dieser Bäume grössere Schnittstellen zu behandeln sind, wofür bekanntlich diverse Massnahmen zur Verfügung stehen.

Der angefochtene Befehlsentscheid ist daher unter Abweisung des dagegen erhobenen Rekurses im Grundsatz zu bestätigen. Mit Rücksicht auf die Vegetationszeit ist die Frist für das Zurückschneiden der Äste allerdings neu bis Ende November hinauszuschieben.