Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 98 180 • KG LU 11 98 180 KI-generiert

Appeal Deadline Reinstatement Denial Due to Attorney Negligence

Geschäftsnummer 11 98 180
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the reinstatement of the deadline to file grounds for appeal after the court dismissed the appeal for non-filing, claiming the relevant order was not received along with the notice to pay court costs. The court denied reinstatement under $\S 90$ of the Code of Civil Procedure because restoration requires objective impossibility or excessive demands, excluding attorney negligence or lack of legal knowledge. Specifically, since the attorney demonstrably received the cost deposit order which explicitly noted the enclosure of the appeal justification order, the attorney had a duty to inquire about the missing document, and failure to do so meant the client bore the consequences of the missed deadline, upholding the presumption that a proven postal delivery contained its intended contents.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 90 ZPO. Die Wiederherstellung im Sinne von § 90 ZPO kann nur dann in Frage kommen, wenn die Wahrung der Frist objektiv nicht möglich war oder übermässige Anforderungen gestellt hätte. Pflicht eines Rechtsanwaltes, sich beim Gericht zu erkundigen, wenn eine Zustellung nicht den ihr zugedachten Inhalt enthält. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist Forderungseingabe Zivilprozessordnung In den Akten enthaltene Schriftstücke Klagefrist verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 90 ZPO

The provision governing the request for reestablishment of the missed deadline, which was the subject of the petition.

§ 249 ZPO

Cited as the legal consequence of failing to justify the appeal, which led to the decision whose reversal was sought.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 03.02.1999

Fallnummer: · 11 98 180

LGVE: · 1999 I Nr. 21

Leitsatz: · § 90 ZPO. Die Wiederherstellung im Sinne von § 90 ZPO kann nur dann in Frage kommen, wenn die Wahrung der Frist objektiv nicht möglich war oder übermässige Anforderungen gestellt hätte. Pflicht eines Rechtsanwaltes, sich beim Gericht zu erkundigen, wenn eine Zustellung nicht den ihr zugedachten Inhalt enthält.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Forderungsprozess der Parteien war der Beklagte und Gesuchsteller vom Obergericht unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 249 ZPO aufgefordert worden, seine Appellation zu begründen. Diese Verfügung war dem Beklagten zusammen im gleichen Umschlag mit der Verfügung zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses zugestellt worden. Die letztere Verfügung enthielt den Vermerk:

"Beilage: - Einzahlungsschein - Verfügung Appellationsbegründung" Beide Rubriken waren von Hand angekreuzt. Weil der Beklagte innert Frist keine Appellationsbegründung einreichte, trat das Obergericht androhungsgemäss auf die Appellation nicht ein. In der Folge reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist und um Aufhebung des Erledigungsentscheides ein mit der Begründung, er habe die Verfügung betreffend Einreichung der Appellationsschrift nicht erhalten. Aus den Erwägungen: 3. - Gemäss konstanter Praxis stellt das Luzerner Obergericht an die Gewährung der Wiederherstellung hohe Anforderungen. Eine Wiederherstellung im Sinne von § 90 ZPO kann nur dann in Frage kommen, wenn die Wahrung der Frist objektiv nicht möglich war oder übermässige Anforderungen gestellt hätte, wie etwa bei Naturereignissen, Verkehrsstörungen, plötzlicher schwerer Krankheit usw. Ausdrücklich als Hinderungsgründe verneint wurden u.a. Arbeitsüberhäufung und Rechtsunkenntnis. Säumnis des Rechtsvertreters oder dessen Hilfsperson wurde immer der vertretenen Partei angerechnet. Entschuldbar im Sinne des Gesetzes ist ein Hindernis dementsprechend vorab dann, wenn den Säumigen an seiner Säumnis überhaupt kein Verschulden trifft, oder die Wahrung der Frist übermässige Anforderungen gestellt hätte (LGVE 1986 I Nr. 17 und 1996 I Nr. 22).

4. - Der Gesuchsteller wurde vorliegend mit zwei separaten Schreiben an seinen Rechtsanwalt aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss zu leisten und die Appellation zu begründen. Von diesen beiden Verfügungen liegen Kopien bei den Akten. Die Darstellung des Vertreters des Gesuchstellers, die beiden Verfügungen seien ihm nicht im gleichen Kuvert zugestellt worden, ist deshalb unglaubwürdig. Aber selbst wenn der Vertreter des Gesuchstellers in der Zustellung tatsächlich keine Aufforderung zur Einreichung der Appellationsschrift vorgefunden hätte, könnte seinen Einwendungen kein Erfolg beschieden sein. Einem Anwalt, der im Kanton Luzern prozessiert, ist ohne weiteres bekannt, dass in zivilen Appellationsfällen die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses regelmässig zusammen (im gleichen Kuvert) mit der Aufforderung zur Einreichung der Appellationsschrift erfolgt. Diese Praxis ist auch dem Vertreter des Gesuchstellers bestens bekannt, erhält er doch regelmässig solche Aufforderungen zugestellt. Da der Vertreter des Gesuchstellers unbestrittenermassen die Aufforderung zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses erhalten hat, wäre er gehalten gewesen, sich nach dem Verbleib der Aufforderung zur Einreichung der Appellationsschrift zu erkundigen. Dies umso mehr, als auf der Verfügung betreffend Gerichtskostenvorschuss vermerkt war, es würden ein "Einzahlungsschein" und die "Verfügung Appellationsbegründung" beiliegen. Indem er der Sache allenfalls ihren Lauf liess, riskierte er bewusst, dass die Frist zur Einreichung der Appellationsschrift verstrich und seine Partei säumig wurde.

Wollte man im Übrigen für Fälle wie den vorliegenden eine solche anwaltliche Melde- bzw. Erkundigungspflicht verneinen, hätte das zur Folge, dass es jedem Anwalt jederzeit möglich wäre, den Konsequenzen einer verpassten Frist durch die nachträgliche Behauptung zu entgehen, die gerichtliche Zustellung habe die vom Gericht vermeintlich zugestellte Verfügung eben nicht enthalten. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass zu Gunsten eines geordneten Rechtsverkehrs zu vermuten ist, dass eine nachgewiesenermassen erfolgte postalische Zustellung den ihr zugedachten Inhalt auch tatsächlich enthalten hat. Sollte dies einmal nicht zutreffen - was immerhin denkbar ist -, liegt es am Empfänger sich zu melden bzw. sich den entsprechenden Beweis anderweitig zu sichern; tut er dies nicht, treffen ihn die Folgen der erwähnten Vermutung der konformen Zustellung. Die vom Obergericht verlangte Melde- bzw. Erkundigungspflicht ist also letztlich auch ein Ausfluss der Beweislast für den angeblich fehlenden Inhalt einer postalischen Zustellung, die den Empfänger trifft.

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 4. Juni 1999 abgewiesen.)