Construction Payment Dispute Over Contractual Guarantee Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute over the final payment of a construction contract that incorporated the SIA-Norm 118, the court addressed the maturity requirements for the outstanding claim, specifically the required guarantee form. The court determined that individual contractual agreements supersede general conditions like the SIA-Norm, but since the contract explicitly required conditions under Articles 154 ff. of SIA-Norm 118, the adequacy of the submitted security was key. The court ruled that the provided bank guarantee failed to meet the contractual requirements because it was not for the full statutory limitation period of five years for defect claims (as interpreted from Art. 181 Abs. 3 SIA-Norm 118) and, crucially, it lacked the legally required stipulation of "solidarity" as mandated by Art. 496 Abs. 1 OR for a suretyship to be equivalent to a joint and several guarantee, leading to the conclusion that the final claim was not yet due.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 OR, Art. 181 SIA-Norm, Art. 181 Abs. 3 SIA-Norm, Art. 181 Abs. 1 SIA-Norm, Art. 180 Abs. 1 SIA-Norm, Art. 181 Abs. 1 Satz; Construction Payment Dispute Over Contractual Guarantee Requirements: The court determined that individual contractual agreements supersede general conditions like the SIA-Norm, but since the contract explicitly required conditions under Articles 154 ff. of SIA-Norm 118, the adequacy of the submitted security was key. The court ruled that the provided bank guarantee failed to meet the contractual requirements because it was not for the full statutory limitation period of five years for defect claims (as interpreted from Art. 181 Abs. 3 SIA-Norm 118) and, crucially, it lacked the legally required stipulation of "solidarity" as mandated by Art. 496 Abs. 1 OR for a suretyship to be equivalent to a joint and several guarantee, leading to the conclusion that the final claim was not yet due.
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KI-generiertThe lack of the required 'solidarity' in the guarantee, which implies the obligation under this article, was a reason for the refusal of payment.
Mentioned in the context of when the remainder of the construction price would become due, although specific agreement prevailed over this general rule.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · I. Kammer
Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)
Entscheiddatum: · 11.11.1998
Fallnummer: · 11 98 12
LGVE: · 1998 I Nr. 13
Leitsatz: · Art. 75 und 496 Abs. 1 OR. Fälligkeit einer Werklohnrestforderung (Voraussetzungen gemäss SIA-Norm 118).
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · In ihrem Werkvertrag erklärten die Parteien die SIA-Norm 118 für anwendbar. Im Prozess war unter anderem die Frage streitig, unter welchen Voraussetzungen die Werklohnrestforderung fällig würde. Aus den Erwägungen: 7.1. Die Zeit der Erfüllung einer unbefristeten Schuldverpflichtung kann durch Vertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung (Art. 75 OR) festgelegt werden. Indivi-duelle Abreden gehen dabei allgemeinen Vertragsbedingungen wie denjenigen der SIA-Norm 118 vor. In Ziff. 2 ihres Werkvertrages vereinbarten die Parteien, dass das Restguthaben fällig werden sollte, wenn die Voraussetzungen nach Art. 154 f. SIA-Norm 118 erfüllt und der Garantieschein sowie allfällige Revisionspläne der Bauleitung und dem Architekten eingereicht sind. Im Folgenden ist nur die Frage zu prüfen, ob die von der Bank X. am 15. Februar 1996 für den Kläger gegenüber dem Beklagten eingegangene Bürgschaft in der Höhe von Fr. 11 000.- den einschlägigen Anforderungen genüge.
7.2. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass unter "Garantieschein" die als Solidarbürgschaft bezeichnete Sicherheitsleistung nach Art. 181 SIA-Norm zu verstehen ist. Gemäss Art. 181 Abs. 3 SIA-Norm 118 ist die vom Unternehmer zu stellende Bürgschaft "für so lange zu leisten, bis alle zu verbürgenden Mängelrechte erloschen sind". Laut Gauch ist eine Sicherheitsleistung nach der genannten Normbestimmung in zeitlicher Hinsicht nur dann ausreichend, wenn sie grundsätzlich der Frist für die Verjährung von Mängelrechten des Bauherrn entspricht.
Zu diesem Ergebnis der Auslegung der Normbestimmung gelangt dieser Autor, weil er dem Wort "erloschen" in Art. 181 Abs. 3 SIA-Norm 118 nur einen juristisch-untechnischen Sinn zumisst. Der wahre Gehalt dieser Bestimmung ergebe sich insbesondere aus Satz 2 von Art. 181 Abs. 1 SIA-Norm 118. Aus dessen Formulierung, wonach der Unternehmer vom Bauherrn verlangen kann, dass dieser den Solidarbürgen sofort befreie, wenn bis zum Ablauf der Garantiefrist (Rügefrist) keine Mängel gerügt worden sind, sei abzuleiten, dass sich die Dauer der Solidarbürgschaft gerade nicht nach dieser Frist, sondern nach der Verjährungsfrist richte (zum Ganzen:
Gauch, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1990, N 16 zu Art. 181). Dieser einleuchtenden Lehrmeinung ist zu folgen. Im vorliegenden Fall dauert die Verjährungsfrist für Mängelrechte - mangels anderslautender Vereinbarung der Vertragsparteien - nach der Abnahme des Werks fünf Jahre (vgl. Art. 180 Abs. 1 SIA-Norm 118). Der vom Kläger beigebrachte "Garantieschein" erfüllt demnach die Anforderungen in zeitlicher Hinsicht nicht. Selbst wenn man in Bezug auf den zeitlichen Umfang der Sicherheitsleistung davon ausginge, diese könne auch nur auf die Dauer der zweijährigen Garantiefrist be-schränkt werden, war die gestellte Bürgschaft unzureichend.
Sie war lediglich bis zum 1. August 1996 befristet, während die Garantiefrist am 9. August 1996 endete. 7.3. Die zu Gunsten des Beklagten gestellte Bürgschaft genügt den vereinbarten Anforderungen jedoch auch aus einem anderen Grund nicht. Gemäss Art. 181 Abs. 1 Satz 2 SIA-Norm 118 hat die Sicherheit in einer Solidarbürgschaft zu bestehen. Dies anerkennt auch der Kläger in seiner Appellationsbegründung. Zum Wesen einer solchen Personalsicherheit gehört es, dass sich der Solidarbürge verpflichtet, sich gegebenenfalls "vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung der Grundpfänder" belangen zu lassen (Art. 496 Abs. 1 OR).
Dieser Anforderung genügt die für den Kläger eingegangene Bürgschaft nicht, fehlt ihr doch der von Gesetzes wegen nötige Zusatz "solidarisch" oder ein gleichbedeutender Ausdruck. 7.4. Aufgrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vom Kläger gestellte Sicherheitsleistung den gemäss Art. 181 SIA-Norm 118 vereinbarten Anforderungen nicht entsprach, weshalb die klägerische Forderung bei Klageeinreichung nicht fällig war und es weiterhin nicht ist. Dieser Umstand führt zur Abweisung des Antrags auf Bezahlung des ausgewiesenen Restanspruchs sowie eines - wenn auch offensichtlich aus Versehen ohne Zinssatz geltend gemachten - Verzugszinses.
Das klägerische Argument, diese Teilforderung würde unter diesen Umständen gar nie fällig, verfängt nicht. Der Kläger hat sich die Folgen der Nichterfüllung seiner Abmachung selber zuzuschreiben. Er hätte es in der Hand (gehabt), eine vertragsgemässe Sicherheitsleistung zu stellen. Nicht geltend gemacht hat er einen Grund, der zur einseitigen Unverbindlichkeit der fraglichen vertraglichen Pflicht führen könnte. Daher ist der Werkvertrag in dieser Hinsicht auch nicht zu prüfen. Ein von Amtes wegen bestehender Nichtigkeitsgrund ist überdies nicht auszumachen.
Inwiefern dem Beklagten schliesslich ohnehin ein genügender Barrückbehalt zur Verfügung stehen soll, ist nicht nachvollziehbar.