Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 98 109 • KG LU 11 98 109 KI-generiert

Standing and Territorial Jurisdiction in Contractual Disputes

Geschäftsnummer 11 98 109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court ruled that an objection concerning a lack of passive standing concerns a substantive legal question and must therefore be decided in a judgment on the merits, not a procedural judgment regarding prerequisites for action. Furthermore, the court hearing the case must only address the question of territorial jurisdiction, which may arise from a contractual forum selection clause, after it has been established that a contract was actually concluded.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 100 Abs. 1 und 104 ZPO. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation beschlägt eine Frage des materiellen Rechts und ist daher in einem Sachurteil und nicht in einem Prozessurteil über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden (LGVE 1997 I Nr. 21). Das angerufene Gericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich aufgrund einer in einem Vertrag vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarung stellt, erst dann zu behandeln, wenn feststeht, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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örtliche Zuständigkeit Passivlegitimation Vertragsklausel Verfahrensrügen Zuständigkeit für Verbrauchersachen Streitgegenstand
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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 23.10.1998

Fallnummer: · 11 98 109

LGVE: · 1998 I Nr. 24

Leitsatz: · §§ 100 Abs. 1 und 104 ZPO. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation beschlägt eine Frage des materiellen Rechts und ist daher in einem Sachurteil und nicht in einem Prozessurteil über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden (LGVE 1997 I Nr. 21). Das angerufene Gericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich aufgrund einer in einem Vertrag vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarung stellt, erst dann zu behandeln, wenn feststeht, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: