Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 97 113 • KG LU 11 97 113 KI-generiert

Owner-Operator Suitability in Farm Division Dispute

Geschäftsnummer 11 97 113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a dispute between two brothers over the division of a jointly owned farm, the court addressed the requisite suitability of an owner-operator under agricultural law, affirming that suitability requires average professional, personal, moral, and physical capabilities as outlined in the relevant statutes. The court reasoned that while formal agricultural schooling plays an important role, it is not a mandatory prerequisite; the necessary professional qualification can be sufficiently compensated for by continuous, practical professional experience gained on a comparable farm, preventing undue disadvantage to those unable to attend specialized schools.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 9 Abs. 2 und 36 Abs. 1 BGBB. Zur Eignung eines Selbstbewirtschafters gehört ein Durchschnittsmass an beruflichen, persönlichen, moralischen und physischen Fähigkeiten. Die bäuerliche Berufsausbildung spielt dabei eine wichtige Rolle. Der Besuch einer Landwirtschaftsschule ist indes nicht zwingende Anforderung an die Eignung; die dort vermittelte Ausbildung kann auch durch eine dauernde, auf einem entsprechenden Landwirtschaftsbetrieb erworbene, praktische Berufserfahrung kompensiert werden. | Zivilrecht

Schlagwörter

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Landwirtschaftsrecht bäuerlicher Grundbesitz Eigentumsteilung Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte Arbeitsteilung Handelsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 II 488
988, mit Hinweis auf den zum alten Recht ergangenen BGE 110 II 488 ff.
BGE 110 II 489
BGE 110 II 490
Daher dürften an die Eignung des Berechtigten "keine allzu grossen Anforderungen" gestellt werden (BGE 110 II 490 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 BGBB

This provision defines the required abilities for a self-manager, which is central to the appeal's subject matter.

Art. 36 Abs. 1 BGBB

This provision concerns the suitability of the self-manager, which is the primary legal basis for the dispute.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilrecht

Entscheiddatum: · 31.03.1998

Fallnummer: · 11 97 113

LGVE: · 1998 I Nr. 11

Leitsatz: · Art. 9 Abs. 2 und 36 Abs. 1 BGBB. Zur Eignung eines Selbstbewirtschafters gehört ein Durchschnittsmass an beruflichen, persönlichen, moralischen und physischen Fähigkeiten. Die bäuerliche Berufsausbildung spielt dabei eine wichtige Rolle. Der Besuch einer Landwirtschaftsschule ist indes nicht zwingende Anforderung an die Eignung; die dort vermittelte Ausbildung kann auch durch eine dauernde, auf einem entsprechenden Landwirtschaftsbetrieb erworbene, praktische Berufserfahrung kompensiert werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Parteien, zwei Brüder, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines aus drei Grundstücken bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes, das seit langem im Eigentum von Familienmitgliedern, zuletzt in demjenigen ihres Vaters, stand. Der Kläger arbeitete seit seiner Schulentlassung im Jahre 1967 im fraglichen Betrieb. Ab dem 1. Mai 1989 führte er ihn aufgrund eines Pachtvertrages mit seinem Vater als selbständiger Landwirt allein. Bei Pachtbeginn kaufte der Kläger von seinem Vater zudem sämtliches Inventar, darunter Maschinen, Gerätschaften und 36 Stück Vieh, und ging jenem gegenüber eine Darlehensschuld über Fr. 60 000.- ein.

Er pachtete weitere 7,5 ha Land dazu. Nach seiner Heirat im Jahre 1994 führte der Kläger den Bauernhof gemeinsam mit seiner Ehefrau. Der Beklagte arbeitete vom 1. Januar 1993 bis September 1994 im Betrieb seines Bruders mit. Danach nahm er wieder seine ursprüngliche Tätigkeit als Magaziner bei einem Baugeschäft auf; er wohnte weiterhin auf dem Hof. Der Kläger machte erhebliche Investitionen in die Wohnung und den Betrieb. Nach erfolglosen Einigungsversuchen betreffend die Bezahlung der Investitionsabrechnung ersuchte der Kläger den Beklagten vergeblich um die gütliche Auflösung des Miteigentumsverhältnisses.

Der Beklagte bestreitet die Eignung des Klägers als Selbstbewirtschafter des fraglichen landwirtschaftlichen Gewerbes.

Aus den Erwägungen:

Der Begriff der Eignung des Selbstbewirtschafters in Art. 36 Abs. 1 BGBB be-stimmt sich grundsätzlich nach Art. 9 Abs. 2 BGBB. Geeignet im Sinne dieser Bestimmung ist jemand, der "die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung notwendig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten". Gemäss bundesrätlicher Botschaft zum BGBB setzt die Eignung ein Durchschnittsmass an beruflichen, persönlichen, moralischen und physischen Fähigkeiten der betroffenen Person voraus (Botschaft des Bundesrates zum BGBB, in:

BBl. 1988 III S. 988, mit Hinweis auf den zum alten Recht ergangenen BGE 110 II 488 ff. E. 5). Dabei kommt der bäuerlichen Berufsausbildung eine wichtige Rolle zu; in der Regel wird es hinsichtlich der Eignung zur Leitung eines landwirtschaftlichen Gewerbes genügen, wenn der Selbstbewirtschafter eine landwirtschaftliche Schule besucht hat (Botschaft, a. a. O.). Der Besuch einer solchen Ausbildungsstätte ist jedoch keine im Gesetz verankerte Voraussetzung. Eine derartige Grundausbildung gibt nur einen praktikablen, weil einfach kontrollierbaren Anhaltspunkt für die Eignung eines Selbstbewirtschafters; sie kann jedoch durch eine dauernde, auf einem entsprechenden Landwirtschaftsbetrieb erworbene Berufserfahrung kompensiert werden, weil auch andere Ausbildungen und Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zur Eignung der Betriebsführung ausmachen können (vgl. Hofer, in:

Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4.10.1991, hrsg. vom Sekretariat des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg 1995, N 34 zu Art. 9 BGBB), ansonst sämtliche Landwirte demnach benachteiligt wären, die aus finanziel-len, familiären oder betriebsorganisatorischen Gründen am Besuch einer Fachschule gehindert sind oder waren. Im Zusammenhang mit der Frage des Geeignet-Erscheinens hat das Bundesgericht - wenn auch unter altem Recht (Art. 12 EGG mit Hinweis auf aArt. 620 Abs. 1 ZGB) - für den Fall eines Vorkaufsberechtigten präzisiert, der Entscheid der angerufenen Behörden liege in deren freiem Ermessen; es müsse "nicht absolut sicher und undiskutabel, sondern bloss wahrscheinlich sein", dass sich eine berechtigte Person als Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebes bewähren werde (BGE 110 II 489 E. 5).

Hinsichtlich der Fähigkeiten des Selbstbewirtschafters müsse es genügen, wenn dieser imstande sei, "ein landwirtschaftliches Gut von der konkreten Grösse und Beschaffenheit sachgemäss zu bewirtschaften". Daher dürften an die Eignung des Berechtigten "keine allzu grossen Anforderungen" gestellt werden (BGE 110 II 490 E. 5 i.f.). Diese Kriterien der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum alten Recht sind für die Auslegung des geltenden Rechts grundsätzlich heranzuziehen (vgl. den Hinweis in der Botschaft, a. a. O., wonach für die Umschreibung des Begriffes "Eignung" im neuen Gesetz von der Praxis des Bundesgerichts zum alten Recht auszugehen ist;

Hofer, a. a. O., N 7 zu Art. 9 BGBB).