Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 10 183 • KG LU 11 10 183 KI-generiert

Appellate Court Lowers Evidentiary Burden Due to Deficient Operative Documentation

Geschäftsnummer 11 10 183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case where a patient suffered nerve damage post-operation, allegedly due to improper positioning during surgery, the appellate court addressed the evidentiary burden stemming from deficient operative documentation lacking details on patient repositioning. The court reasoned that where documentation is missing or inadequate, as in this instance where repositioning was likely necessary but unrecorded, the standard of proof for the patient alleging malpractice must be significantly lowered, from the standard of full proof to that of simple probability (a convincing likelihood), because the lack of records severely impedes the patient's ability to prove a breach of duty.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 OR; Appellate Court Lowers Evidentiary Burden Due to Deficient Operative Documentation: Bei fehlender oder mangelhafter Dokumentation wird von Lehre und Rechtsprechung eine Beweiserleichterung gewährt. Kann die Patientin wegen der schlechten Dokumentation den Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung praktisch nicht erbringen, darf das Regelbeweismass erheblich herabgesetzt werden; zum Teil wird sogar eine Beweislastumkehr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4C.378/1999 vom 23.11.2004 E. 3.2; Fellmann, Entwicklungen — Neues aus dem Haftpflichtrecht, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2011, S. 241ff.; Landolt, Beweiserleichterung und Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess, in: HAVE Haftpflichtprozess 2011, S. 114ff.; Markus Schmid, Aspekte und Thesen der Arzthaftung, in: Peter Jung [Hrsg.], Aktuelle Entwicklungen im Haftungsrecht, Bern 2007, S. 119).

Schlagwörter

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Beweislast fehlende Akten ärztlicher Behandlungsfehler Beweismängel Beweisverfügungen Pflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · 1. Abteilung

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 21.12.2011

Fallnummer: · 11 10 183

LGVE: · 2012 I Nr. 27

Leitsatz: · Art. 42 Abs. 1 OR. Herabsetzung des Beweismasses bei mangelhafter OP-Dokumentation.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 42 Abs. 1 OR. Herabsetzung des Beweismasses bei mangelhafter OP-Dokumentation.

Die Klägerin unterzog sich einer Gebärmutteroperation. Postoperativ zeigte sich eine Ischiadicusschädigung rechts, welche nach Auffassung der Klägerin auf eine sorgfaltswidrige Lagerung bei der Operation zurückzuführen war. Das Obergericht äusserte sich zum Beweismass wie folgt:

Aus den Erwägungen: Aufgrund dieses Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass (mindestens) einmal eine Umlagerung vorgenommen wurde. In welchem Zeitpunkt dies geschah, konnte im Prozess nicht mehr festgestellt werden. In der OP-Dokumentation fehlt ein entsprechender Eintrag.

Bei fehlender oder mangelhafter Dokumentation wird von Lehre und Rechtsprechung eine Beweiserleichterung gewährt. Kann die Patientin wegen der schlechten Dokumentation den Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung praktisch nicht erbringen, darf das Regelbeweismass erheblich herabgesetzt werden; zum Teil wird sogar eine Beweislastumkehr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4C.378/1999 vom 23.11.2004 E. 3.2; Fellmann, Entwicklungen — Neues aus dem Haftpflichtrecht, in: HAVE Personen-Schaden-Forum 2011, S. 241ff.; Landolt, Beweiserleichterung und Beweislastumkehr im Arzthaftungsprozess, in: HAVE Haftpflichtprozess 2011, S. 114ff.; Markus Schmid, Aspekte und Thesen der Arzthaftung, in: Peter Jung [Hrsg.], Aktuelle Entwicklungen im Haftungsrecht, Bern 2007, S. 119).

Da in der OP-Dokumentation keine Hinweise auf die Lagerung bzw. den Zeitpunkt von Umlagerungen enthalten sind, wird der Klägerin der Beweis der Sorgfaltspflichtverletzung erheblich erschwert. Die einvernommenen Zeugen konnten sich nach mehreren Jahren verständlicherweise nicht mehr an den genauen Operationsablauf erinnern. Es war der Klägerin auch nicht zuzumuten, eine vorzeitige Beweisabnahme zu verlangen, solange die Parteien (bzw. die Versicherung der Beklagten) gemeinsam die Verantwortlichkeit mit Einholen von Gutachten abzuklären versuchten. Während der Operation kommt der Lagerung eine grosse Bedeutung zu (Ergänzungsgutachten A.; Gutachten X.). Angesichts der Wichtigkeit der Lagerung und der langen Dauer der Operation hätte die Lagerung (inkl. Änderungen) in der OP-Dokumentation erwähnt werden müssen (so auch Gutachten X.). Diese Unterlassung darf nicht zulasten der Klägerin gehen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich daher, das Beweismass auf den Grad der einfachen Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung) herabzusetzen.

1. Abteilung, 21. Dezember 2011 (11 10 183)