Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 05 41 • KG LU 11 05 41 KI-generiert

Waiver of Recusal Rights Through Delayed Assertion

Geschäftsnummer 11 05 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court held that it violates the principle of good faith and prohibits the abuse of rights to assert grounds for recusal or disqualification later in proceedings when they could have been raised at an earlier stage, requiring such grounds to be asserted at the first opportunity; a party aware of a ground for recusal who fails to immediately file a motion for disqualification forfeits the right to later invoke the guarantee of an independent judge.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 39 Abs. 1 lit. g ZPO. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen. Ablehnungs- und Ausstandsgründe sind deshalb bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, verwirkt den Anspruch auf die spätere Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters (BGE vom 14.7.2005 [1P.177/2005]; BGE 124 I 121 f. E. 2; BGE 119 Ia 228 f E. 5a; BGE 118 Ia 282). | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Verbot des Missbrauchs der Rechte Rechtsverzicht Ausstandsbegehren Ausstandsverfahren Treu und Glauben Verletzung des Beschleunigungsgebots

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 25.02.2006

Fallnummer: · 11 05 41

LGVE: · 2006 I Nr. 26

Leitsatz: · § 39 Abs. 1 lit. g ZPO. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen. Ablehnungs- und Ausstandsgründe sind deshalb bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich ein Begehren um Ablehnung stellt, verwirkt den Anspruch auf die spätere Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters (BGE vom 14.7.2005 [1P.177/2005]; BGE 124 I 121 f. E. 2; BGE 119 Ia 228 f E. 5a; BGE 118 Ia 282).

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: