Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 01 44 • KG LU 11 01 44 KI-generiert

Right to Be Heard on Quantum of Expenses

Geschäftsnummer 11 01 44
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant claimed a violation of the right to be heard under procedural law, arguing they were not consulted regarding the incurred expenses before the cost award was issued. The court reasoned that while the principle of equal right to be heard obligates the judge to listen to all relevant submissions, it does not grant parties a right to be heard specifically on the quantum of expenses prior to the issuance of a cost decision; the judge is generally capable of assessing the nature and scope of work required for the proceedings without an itemized note in simple cases, thus negating the alleged violation.

Legislator-Regeste

Amtlich

§ 61 ZPO. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verleiht den Parteien keinen Anspruch, vor Erlass des Kostenspruchs zum entstandenen Aufwand angehört zu werden. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrenskosten kostenloses Verfahren Fragepflicht Veruntreuung von Geldern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 61 ZPO

The court applied this provision to deny the claim that the right to be heard was violated regarding the cost assessment.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 07.05.2001

Fallnummer: · 11 01 44

LGVE: · 2001 I Nr. 19

Leitsatz: · § 61 ZPO. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verleiht den Parteien keinen Anspruch, vor Erlass des Kostenspruchs zum entstandenen Aufwand angehört zu werden.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Vertreter des Beklagten beruft sich auf den Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, er sei vor dem Erlass des Kostenspruchs zum entstandenen Aufwand nicht angehört worden.

Die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gemäss § 61 ZPO fällt unter den Nichtigkeitsgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Sinne von § 266 lit. b ZPO (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 5 zu § 266 ZPO). § 61 ZPO räumt den Parteien einen gleichmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ein. Das den ganzen Zivilprozess vor allen Instanzen beherrschende Gebot verpflichtet den Richter, alle Parteien gleichmässig zu sämtlichen relevanten Vorbringen und Eingaben anzuhören (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 61 ZPO). Daraus lässt sich indessen kein Recht ableiten, vor Erlass eines Erledigungsentscheides im Hinblick auf die Kostenfestsetzung zum entstandenen Aufwand angehört zu werden. Der Beklagte legt nicht dar, welche Bestimmung ihm einen solchen Anspruch verleihen würde und ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten. Bei der Festsetzung der Kosten ist der Richter in einfachen Fällen auch ohne Kostennote in der Lage, sich über Natur und Umfang der Arbeits-verrichtungen, die der Prozess nötig machte (§ 16 Abs. 2 KoG), Rechenschaft zu geben (vgl. Pra 74 [1985] Nr. 144 S. 423 = BGE 111 Ia E. 2 a S. 1 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Ge-hörs des Beklagten ist daher zu verneinen.

I. Kammer, 7. Mai 2001 (11 01 44)