Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 01 146 • KG LU 11 01 146 KI-generiert

Spousal Income Consideration in Debt Enforcement Asset Determination

Geschäftsnummer 11 01 146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a proceeding to determine new assets for the purpose of debt enforcement, where the lower court considered the debtor's spouse's income to deny the objection to collection due to lack of new assets, the appellate court dismissed the challenge, reasoning that the principles for determining the necessary subsistence level for a married debtor, as established for calculating the garnishable wage share under relevant statute, apply uniformly in determining new assets under the relevant debt enforcement article, regardless of whether the underlying certificate of debt (loss certificate) was issued before or after the debtor's marriage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 93 und 265a Abs. 4 SchKG. Die Grundsätze zur Ermittlung des Notbedarfs eines verheirateten Schuldners sind auch im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Betreibung ein vor oder nach Eheabschluss ausgestellter Verlustschein zugrunde liegt. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schlagwörter

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Feststellung des neuen Vermögens Schuldbetreibung Lohnfestsetzung Ehegatte Rückschlag Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Entscheiddatum: · 28.11.2001

Fallnummer: · 11 01 146

LGVE: · 2001 I Nr. 48

Leitsatz: · Art. 93 und 265a Abs. 4 SchKG. Die Grundsätze zur Ermittlung des Notbedarfs eines verheirateten Schuldners sind auch im Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Betreibung ein vor oder nach Eheabschluss ausgestellter Verlustschein zugrunde liegt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG stellte der Amtsgerichtspräsident fest, der Schuldner sei mit einem die Be-treibungsforderung übersteigenden Betrag zu neuem Vermögen gekommen, weshalb er den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligte. Das Obergericht wies eine dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

Der Kläger rügt, der Amtsgerichtspräsident gehe bei der Bestimmung des neuen Vermögens ohne nähere Begründung davon aus, dass das Einkommen des Ehegatten des Schuldners auch im Falle eines vorehelichen Verlustscheins zu berücksichtigen sei. Zur Bestimmung des neuen Vermögens werde das Ehegatteneinkommen nach der Berechnungsweise der pfändbaren Lohnquote gemäss Art. 93 SchKG mitberücksichtigt. Diese Berechnungsweise wäre dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um einen ehelichen Verlustschein handelte. Hier gehe es aber um eine Verlustscheinforderung aus dem Jahre 1972, als der Kläger noch nicht verheiratet gewesen sei. Damit werde Art. 93 SchKG willkürlich ausgelegt. In der fehlenden Unterscheidung zwischen vorehelichen und ehelichen Verlustscheinen liege eine Rechtsverweigerung. Es ergebe sich von selbst, dass mit Wegfall des berechneten Jahreseinkommens der Ehefrau von Fr. 22'663.30 kein neues Vermögen vorliege. Das Urteil sei in diesem Punkt somit aufzuheben.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Unter dem neuen Eherecht kann das Einkommen des nichtbetriebenen Ehegatten in die Berechnung miteinbezogen werden. Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenz-minimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen (LGVE 2000 I Nr. 52 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreibung ein vor oder nach Eheabschluss ausgestellter Verlustschein zugrunde liegt. Eben-so spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau die Schulden ihres Mannes bei Eingehung der Ehe gekannt hat oder ob sie an deren Entstehung beteiligt war. Es geht nicht darum, den Ehegat-ten des Schuldners in die Zwangsvollstreckung einzubeziehen, sondern darum, das "neue Vermögen" bezüglich der Person des ehemaligen Gemeinschuldners zu ermitteln (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 53 Rz 16 und Anm. 37). Dabei ist der prozentuale Anteil des Schuldners am Gesamteinkommen der Eheleute massgebend. Im ermittelten prozentualen Umfang hat sich der Schuldner sodann am erweiterten Notbedarf zu beteiligen (AJP 1998/5 S. 540). Art. 93 SchKG ist somit nicht verletzt, und es liegt auch keine Rechtsverweigerung vor.

I. Kammer, 28. November 2001 (11 01 146)