Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 01 102 • KG LU 11 01 102 KI-generiert

Wage Claim Based on Code of Obligations and Foreigner Ordinance Dismissed for Lack of Employment Contract Proof

Geschäftsnummer 11 01 102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute regarding a wage claim, where the claimant sought payment based on provisions of the Code of Obligations (OR) and Cantonal Ordinance concerning the Limitation of the Number of Foreigners (BVO). The court ruled that neither Article 342 Paragraph 2 OR, which allows civil enforcement of public law obligations related to employment, nor Article 9 BVO, which mandates equal pay conditions for obtaining work permits, can establish a wage claim independently, as both provisions inherently presuppose the existence of an actual employment contract, which the claimant failed to prove.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 9 BVO (Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [SR 823.21]). Ein Lohnanspruch lässt sich weder aus Art. 342 Abs. 2 OR noch aus Art. 9 BVO oder einer Verbindung dieser beiden Bestimmungen ableiten, sondern setzt den Nachweis eines Arbeitsvertrages voraus. | OR (Obligationenrecht)

Schlagwörter

KI-generiert
Arbeitsvertrag Obligationenrecht Zivilrechtsstreitigkeit Zahlungsnachweis Arbeitsbewilligungen Lohngleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 342 Abs. 2 OR

This article is cited in the reasoning to support the claim that a prerequisite for a wage claim based on this provision is the existence of an employment contract.

Art. 9 BVO

This article is cited in the reasoning to support the claim that the entitlement to a wage claim requires the existence of an employment contract or at least an offer.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)

Entscheiddatum: · 23.04.2002

Fallnummer: · 11 01 102

LGVE: · 2002 I Nr. 27

Leitsatz: · Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 9 BVO (Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [SR 823.21]). Ein Lohnanspruch lässt sich weder aus Art. 342 Abs. 2 OR noch aus Art. 9 BVO oder einer Verbindung dieser beiden Bestimmungen ableiten, sondern setzt den Nachweis eines Arbeitsvertrages voraus.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Art. 342 Abs. 2 OR räumt der einen Partei des Arbeitsvertrags einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ein, die der Gegenpartei durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit auferlegt wurde, wenn die Verpflichtung Inhalt eines Einzelarbeitsvertrags sein könnte. Die Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass auch Ansprüche aus dem öffentlichen Recht beim Zivilrichter eingeklagt werden können, wie etwa der einem Arbeitnehmer aus öffentlichem Recht (Arbeitsgesetz) zustehende Anspruch eines Lohnzuschlags für vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit oder der Anspruch des Heimarbeitnehmers auf gleichwertigen Lohn wie die Betriebsangestellten (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 6 zu Art. 342 OR). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 342 Abs. 2 OR, dass diese Gesetzesbestimmung den Bestand eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Die darin verwendeten Begriffe "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer" und "Vertragsparteien" meinen die Parteien eines Arbeitsvertrages im Sinne von Art. 319 ff. OR. Dass ein Arbeitsvertrag vorhanden sein muss, ergibt sich auch aus Art. 9 BVO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung setzt der Erhalt der Arbeitsbewilligung voraus, dass der Arbeitgeber dem Ausländer dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den Schweizern. Die Arbeitsmarktbehörde ist bei Gesuchen von Saisonniers verpflichtet, einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine Vertragsofferte einzuverlangen und einer Prüfung zu unterziehen (Art. 9 Abs. 3 BVO). Auch diese Bestimmung setzt somit den Bestand eines Arbeitsvertrages oder zumindest einer entsprechenden Offerte voraus. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich ein Lohnanspruch des Klägers daher weder aus Art. 342 Abs. 2 OR noch aus Art. 9 BVO oder einer Verbindung dieser beiden Bestimmungen ableiten, sondern einzig aus einem Arbeitsvertrag, dessen Bestand und Inhalt vom Kläger nachzuweisen ist. Die Appellation der Beklagten ist daher begründet.

I. Kammer, 23. April 2002 (11 01 102)