Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 01 100 • KG LU 11 01 100 KI-generiert

Correction of Vital Records Data and Protectable Personal Interest

Geschäftsnummer 11 01 100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a lower court's dismissal of an application seeking correction of vital records data, which had been dismissed for failing to demonstrate a protectable personal interest. The court reasoned that under the relevant statute, the right to bring an action for rectification of civil status records is available to anyone asserting a protectable personal interest, and this interest constitutes a procedural prerequisite, not an element of the substantive judgment. Since the applicants sought correction of data directly affecting them, which could only be achieved through a court order, and because correcting false birth data aligns with fundamental human needs and personality rights, the court found that a protectable personal interest existed, obligating the court to consider the merits of the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 42 ZGB. Die Gestaltungsklage nach Art. 42 ZGB auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand steht jedermann zu, der ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht. Das schutzwürdige persönliche Interesse des Klägers ist Prozessvoraussetzung und nicht Bestandteil des Sachurteils. | Personenrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Personendaten Zivilstand Geburtsschein Zivilurteil Rechtsschutzinteresse Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 ZGB
Leitsatz: · Art. 42 ZGB.
Art. 45 aZGB
22; Heussler, Basler Komm., N 9 zu Art. 45 aZGB).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Personenrecht

Entscheiddatum: · 11.03.2002

Fallnummer: · 11 01 100

LGVE: · 2002 I Nr. 5

Leitsatz: · Art. 42 ZGB. Die Gestaltungsklage nach Art. 42 ZGB auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand steht jedermann zu, der ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht. Das schutzwürdige persönliche Interesse des Klägers ist Prozessvoraussetzung und nicht Bestandteil des Sachurteils.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Das Obergericht hatte einen Rekurs zweier Gesuchsteller zu beurteilen, nachdem die Vorinstanz deren Gesuch um Berichtigung ihrer Geburtsdaten im Zivilstandsregister unter anderem mit der Begründung abgewiesen hatte, ein schützenswertes persönliches Interesse sei nicht dargetan.

Aus den Erwägungen:

Für die Bereinigung der Register steht gemäss Art. 42 ZGB neu eine umfassende Gestaltungsklage auf Eintragung, Berichtigung oder Löschung von streitigen Angaben über den Personenstand zur Verfügung. Als Voraussetzung für diese Klage ist ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft zu machen (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 15.11.1995, BBl 1996 I S. 52). Die Gestaltungsklage nach Art. 42 ZGB steht jedermann zu, der ein schützenswertes persönliches Interesse geltend macht (Vogel Oskar, Grundriss des Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 7 N 35a). Wer ein solches Interesse glaubhaft macht, ist klageberechtigt (Schnyder, Die ZGB-Revision 1998/2000, Zürich 1999, S. 22; Heussler, Basler Komm., N 9 zu Art. 45 aZGB). Daraus folgt, dass das schutzwürdige persönliche Interesse des Klägers Prozessvoraussetzung und nicht Bestandteil des Sachurteils ist, wie die Vorinstanz angenommen hat (vgl. BJM 2001 S. 289). Da die Gesuchsteller im vorliegenden Fall die Berichtigung von sie unmittelbar betreffenden Angaben im Familienregister verlangen, die nicht anders als durch richterliches Urteil herbeigeführt werden kann, ist ein schutzwürdiges Interesse an der Gestaltungsklage schon aus diesem Grund zu bejahen. Zudem ist nachvollziehbar, wenn sie geltend machen, dass die Korrektur eines falschen Geburtsdatums einem Grundbedürfnis des Menschen entspricht und der Anspruch auf Berichtigung aus ihren Persönlichkeitsrechten fliesst. Ihr schützenswertes persönliches Interesse ist daher zu bejahen, weshalb auf ihr Gesuch einzutreten ist.

I. Kammer, 11. März 2002 (11 01 100)