Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 00 54 • KG LU 11 00 54 KI-generiert

Spousal Notification Requirements in Lease Termination

Geschäftsnummer 11 00 54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendants argued that a valid termination of the lease required separate collection notices for each spouse after an unsuccessful delivery attempt, but the court held that the requirement under Article 266n of the Code of Obligations for separate delivery to each spouse does not mandate individual delivery of the termination notice itself. The court reasoned that separate delivery is achieved once each notice enters the sphere of influence of every spouse according to general principles of notification, allowing one spouse residing in a joint household to receive mail for both with effect for the other, and therefore, a single collection invitation notifying the unsuccessful delivery of registered mail suffices, as the landlord is not responsible if spouses fail to inform each other of such invitations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 266n OR. Die Notwendigkeit der separaten Zustellung der Kündigung an jeden Ehegatten bedeutet nicht, dass auch jedem Ehegatten einzeln die Kündigung ausgehändigt werden muss. Eine einzige Abholungseinladung nach einem erfolglosen Zustellungsversuch genügt. | OR (Obligationenrecht)

Schlagwörter

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Kündigung des Mietverhältnisses gemeinsamer Haushalt Anmeldung von Kartellen nacheheliche Unterhaltspflicht Registrierungspflicht Ausreise des Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 266n OR

The court applied this article regarding the requirement of separate notification of termination to each spouse.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · OR (Obligationenrecht)

Entscheiddatum: · 09.06.2000

Fallnummer: · 11 00 54

LGVE: · 2000 I Nr. 23

Leitsatz: · Art. 266n OR. Die Notwendigkeit der separaten Zustellung der Kündigung an jeden Ehegatten bedeutet nicht, dass auch jedem Ehegatten einzeln die Kündigung ausgehändigt werden muss. Eine einzige Abholungseinladung nach einem erfolglosen Zustellungsversuch genügt.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Die Beklagten machen in ihrem Ausweisungsrekurs sinngemäss geltend, für eine rechtsgültige Zustellung der Kündigung hätten ihnen auch separate Abholungseinladungen in den Briefkasten gelegt werden müssen. Dies ist indes nicht erforderlich. Die Notwendigkeit der separaten Zustellung der Kündigung an jeden Ehegatten nach Art. 266n OR bedeutet nicht, dass jedem Ehegatten einzeln die Kündigung ausgehändigt werden muss. Die separate Zustellung ist erfolgt, wenn jede der Kündigungen gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Zustellung von Willenserklärungen im Zugriffsbereich eines jeden Ehegatten eingetroffen ist. Nach diesen Grundsätzen können beide Kündigungen von einem Ehegatten mit Wirkung für den anderen entgegengenommen werden, solange ein gemeinsamer Haushalt besteht (Zihlmann, Basler Komm., N 2 zu Art. 266n OR). Deshalb muss es auch genügen, wenn den Ehegatten in einer einzigen Abholungseinladung die erfolglose Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung angezeigt und sie zur Abholung dieser Sendung innert sieben Tagen eingeladen werden. Der Vermieter hat nicht dafür einzustehen, dass es Ehegatten gibt, die sich weigern, dem anderen Ehepartner von einer Abholungseinladung Kenntnis zu geben bzw. die an ihn adressierte Post nicht weiterleiten (vgl. Higi, Zürcher Komm., N 41f. zu Art. 266m-266n OR; BGE 118 II 42).

I. Kammer, 9. Juni 2000 (11 00 54)