Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11 00 22 • KG LU 11 00 22 KI-generiert

Affirmation of Evidence Exclusion Due to Retrospective Documentation and Untimely Submission of New Evidence

Geschäftsnummer 11 00 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court affirmed the lower court's decision to disregard certain evidence submitted by the defendants, primarily holding that documentation prepared retrospectively for the purpose of litigation constitutes inadmissible witness certifications lacking probative value. Furthermore, the court ruled that new evidence submitted late in the appeal process, specifically aerial photographs and related confirmations, were inadmissible because the defendants failed to substantiate the specific grounds for late submission under procedural rules (which contradict the principle of preliminary assertion) promptly and sufficiently, despite having possessed the evidence several weeks before filing their final submission.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 141 Abs. 1, 207 und 252 Abs. 1 ZPO. Behandlung unzulässiger Zeugenbescheinigungen. Substanziierungspflicht bei neuen Vorbringen im Appellationsverfahren. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Ausschluss eines Zeugen verspätete Beweismittel neues Beweismittel Vorentscheid Beweiskraft Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 252 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the inadmissibility of evidence submitted late in the appeal procedure.

§ 207 ZPO

Cited as the general condition under which belated submissions (§ 252 Abs. 1 ZPO) must be admitted.

§ 141 Abs. 1 ZPO

Cited in the context of the court's duty to inform unrepresented parties about their evidentiary burden, although the court found no grounds to apply it here.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 31.05.2001

Fallnummer: · 11 00 22

LGVE: · 2001 I Nr. 23

Leitsatz: · §§ 141 Abs. 1, 207 und 252 Abs. 1 ZPO. Behandlung unzulässiger Zeugenbescheinigungen. Substanziierungspflicht bei neuen Vorbringen im Appellationsverfahren.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Im Zusammenhang mit schon vor erster Instanz aufgelegten Zeugenbescheinigungen führte das Obergericht aus:

Das Amtsgericht hat das Schreiben der Firma I. vom 1. Juli 1999 zu Recht als unzulässige Zeugenbescheinigung qualifiziert. Dass die Urkunde nicht aus dem Recht gewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht einer verbreiteten, auch vom Obergericht befolgten Praxis, unzulässige Urkunden bei den Akten zu behalten, sie jedoch bei der Entscheidfindung nicht zu beachten. Es war auch nicht angebracht, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten in diesem Punkt im Sinne von § 141 Abs. 1 ZPO auf ihre Beweisführungslast aufmerksam zu machen. Im Beweisentscheid vom 15. September 1999 kam die Unzulässigkeit der Urkunde klar zum Ausdruck. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. (...)

Daraus ergibt sich Folgendes: a) Die Kostenzusammenstellungen der Firma G. vom 12. Juli 2000 über die Gartenumbauarbeiten vom Juni bis November 1995 sind offenkundig im Hinblick auf den vorliegenden Prozess erstellt worden. Es handelt sich deshalb um unzulässige Zeugenbescheinigungen, denen keine Beweiskraft zukommt.

b) Die Luftaufnahmen und die Bestätigung der A. SA wurden erst mit Eingabe vom 10. No-vember 2000, sechseinhalb Wochen nach der Anschlussappellationsantwort eingereicht. Sie sind daher nur zuzulassen, wenn eine Voraussetzung von § 207 ZPO erfüllt ist (§ 252 Abs. 1 ZPO). Nachträgliche Vorbringen im Sinne von § 207 ZPO haben, da sie dem Grundsatz der Eventualmaxime widersprechen, so rasch als möglich, mit gleichzeitiger Substanziierung des genauen Zulassungsgrundes zu erfolgen.

In ihrer Anschlussappellationsantwort führten die Beklagten aus, es würden weitere Fotos nachgereicht. Dieser Hinweis ohne jegliche Begründung war unzureichend. In ihrer Eingabe vom 10. November 2000 trugen die Beklagten dann vor, sie seien zufällig kürzlich auf eine Unternehmung gestossen, welche auf privater Basis Luftaufnahmen mache; sie hätten die entsprechenden Fotos erworben. Aus der Bestätigung der A. SA vom 20. September 2000 ergibt sich indessen, dass die Beklagten die Fotos bereits am 19. September 2000, also sechs Tage vor Einreichung der Anschlussappellationsbegründung bestellt hatten. Am Augenschein vom 9. Mai 2001 machten die Beklagten geltend, die Fotos seien ihnen erst Mitte Oktober 2000 geliefert worden; sie legten dazu eine Zahlungsquittung der A. SA vom 10. Oktober 2000 für sechs Negative und eine Quittung der F. AG vom 16. Oktober 2000 für Laborarbeiten auf. Die Beklagten waren damit nach eigenen Angaben spätestens am 16. Oktober 2000 im Besitz der Fotos. Sie reichten diese erst 25 Tage später ein, ohne den in Frage stehenden, von ihnen aber nicht ausdrücklich angerufenen Zulassungsgrund des § 207 lit. c ZPO hinreichend zu begründen. Die Fotos, die Bestätigung der A. SA sowie die beiden Zahlungsquittungen können daher nicht zugelassen werden. Sie sind somit unbeachtlich.

I. Kammer, 31. Mai 2001 (11 00 22)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung und staatsrechtliche Beschwerde am 29. Oktober 2001 abgewiesen.)