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11 00 168 • KG LU 11 00 168 KI-generiert

Appealability of Cost Allocation in Moot Summary Proceeding Dismissal

Geschäftsnummer 11 00 168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a summary execution proceeding concerning the removal of vehicles, where the lower court dismissed the case as moot after the vehicles were removed and ordered the respondent to pay the costs, the appellate court determined the appropriate remedy for the appeal, which solely challenged the cost allocation. The court reasoned that while a dismissal due to mootness in a summary proceeding is generally subject to appeal, when the appeal exclusively challenges the imposition of costs, the only available recourse under the local civil procedure code is a specific type of complaint, as the code contains no provision for an appeal solely regarding costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

§§ 258 und 265 ZPO. Auch die neue Zivilprozessordnung kennt keinen Kostenrekurs. Wird in rekurrablen Fällen nur die Kostenverlegung angefochten, steht dafür ausschliesslich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. | Zivilprozessrecht

Schlagwörter

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Kostenverlegung Zivilprozessordnung Ertrag Abschiebung Zahlungsbefehl anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 265 ZPO

The appeal was treated as a complaint in nullity because the appellant primarily contested the allocation of costs, for which only the complaint in nullity is available.

§ 258 lit. b ZPO

Mentioned in the context of when an appeal is admissible against final decisions in summary proceedings.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · I. Kammer

Rechtsgebiet: · Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: · 07.03.2001

Fallnummer: · 11 00 168

LGVE: · 2001 I Nr. 30

Leitsatz: · §§ 258 und 265 ZPO. Auch die neue Zivilprozessordnung kennt keinen Kostenrekurs. Wird in rekurrablen Fällen nur die Kostenverlegung angefochten, steht dafür ausschliesslich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · In einem Befehlsverfahren betreffend Entfernung von Fahrzeugen von einem Hausvorplatz schrieb der Amtsgerichtspräsident das Verfahren sowie die erlassene dringliche Anordnung als gegenstandslos ab, weil die Fahrzeuge vom Beklagten entfernt worden waren, und überband diesem die Verfahrenskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte "Rekurs, eventuell Nichtigkeitsbeschwerde". Er beantragte im Wesentlichen, auf das Gesuch der Klägerin sei nicht einzutreten, weil die Fahrzeuge schon vor Gesuchseinreichung entfernt worden seien. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Gerichtskosten vor erster Instanz zu tragen und den Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen.

Aus den Erwägungen:

Zunächst ist zu klären, welches Rechtsmittel vorliegend zur Verfügung steht. Der Amtsgerichtspräsident gab den Rekurs als das zulässige Rechtsmittel an, der Beklagte bezeichnet sein Rechtsmittel als "Rekurs, eventuell Nichtigkeitsbeschwerde".

Der Rekurs ist u.a. zulässig gegen Endentscheide unterer Instanzen im summarischen Verfahren (§ 258 lit. b ZPO erster Teilsatz). Der Begriff des Endentscheids umfasst sowohl Entscheide in der Sache, die das Verfahren abschliessen, als auch Erledigungsentscheide wegen Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder wegen Gegenstandslosigkeit des Verfah-rens. Abschreibungen gestützt auf Parteierklärungen (Rückzug, Anerkennung oder Vergleich) sind aber mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 265 ZPO anfechtbar, weil eine vollkommene Überprüfung mittels Rekurses der Klärung von Sachfragen vorbehalten bleibt (Studer/Rüegg/ Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 4 zu § 258 ZPO und N 3 zu § 265 ZPO). Wenn einzig die Verlegung der Kosten angefochten werden soll, ist nur die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, da der Luzerner Zivilprozess keinen Kostenrekurs kennt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 4 zu § 258 ZPO).

Der angefochtene Entscheid erging im Befehlsverfahren nach § 226 ZPO, demnach in einem summarischen Verfahren. Es handelt sich der Sache nach um einen Erledigungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, welcher nach dem Gesagten grundsätzlich mit Rekurs angefochten werden kann. Die Beendigung des Verfahrens durch Erledigungsentscheid ist seitens des Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte stellt einzig die Art der Erledigung in Frage, indem er geltend macht, der Amtsgerichtspräsident hätte anstelle eines Abschreibungsentscheides einen Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung fällen müssen. Diese Rüge erfolgt ausschliesslich mit Blick auf die Kos-tenverlegung, d.h. der Beklagte strebt im Ergebnis einzig eine andere Kostenverlegung an. Dafür steht nur die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung. Das Rechtsmittel des Beklagten ist demnach als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln.

I. Kammer, 7. März 2001 (11 00 168)