Father's Motion to Terminate Child Support Upon Daughter Reaching Majority Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an ongoing divorce proceeding where child support payments for a daughter were ordered in a preliminary measure, a father sought to terminate his obligation upon the daughter reaching the age of majority, which had occurred during the appeal process concerning the divorce decree. The court reasoned that a parent's statutory support obligation ends upon the child reaching majority unless a prior ruling under specific provisions found the circumstances warranted support beyond that point; since the preliminary measure did not explicitly extend support beyond the daughter's majority, the father lacked a legally recognized interest in seeking judicial annulment of that specific measure, leaving it to the now-adult daughter to independently assert any continuing support claims.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 145, 156 Abs. 2, 277 und 279 ZGB. Die Unterhaltsbeitragspflicht eines Elternteils während eines Scheidungsprozesses endet mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes, sofern nicht zuvor in einem Massnahmeverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB gerichtlich festgestellt worden ist. Endet die Unterhaltspflicht aufgrund der eingetretenen Mündigkeit, so kann das Kind nach Art. 279 Abs. 1 ZGB selbständig klagen. | Familienrecht
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis upon which the daughter may independently sue for support payments now that her majority has been reached.
Cited to establish the general legal principle that parental support obligations cease upon the child reaching majority.
Cited as the condition under which support obligations can extend beyond the child's majority (if training is not yet complete).
Mentioned as the legal basis for the initial interim measure regarding maintenance payments during divorce proceedings.
Mentioned as the basis for the maintenance obligation ordered in the first instance divorce judgment.
Volltext
Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 15.07.1999
Fallnummer: · 02 99 8
LGVE: · 1999 I Nr. 2
Leitsatz: · Art. 145, 156 Abs. 2, 277 und 279 ZGB. Die Unterhaltsbeitragspflicht eines Elternteils während eines Scheidungsprozesses endet mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes, sofern nicht zuvor in einem Massnahmeverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB gerichtlich festgestellt worden ist. Endet die Unterhaltspflicht aufgrund der eingetretenen Mündigkeit, so kann das Kind nach Art. 279 Abs. 1 ZGB selbständig klagen.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · In einem vor Obergericht hängigen Scheidungsprozess beantragte der Beklagte in Abänderung der seinerzeit im amtsgerichtlichen Verfahren nach Art. 145 ZGB getroffenen Unterhaltsregelung die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter A. zufolge deren Mündigkeit. Der obergerichtliche Instruktionsrichter trat auf das Begehren des Beklagten mit folgender Begründung nicht ein: Das Amtsgericht hat in seinem Scheidungsurteil gestützt auf Art. 156 Abs. 2 ZGB den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin für die Tochter A. verpflichtet. Dieser Punkt der Scheidungsnebenfolgen ist jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen, da die Klägerin sowohl gegen die Festsetzung ihres persönlichen Unterhaltsbeitrages als auch desjenigen der beiden Kinder appelliert hat. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die inzwischen eingetretene Mündigkeit der Tochter A. die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags im Massnahmeverfahren nach Art. 145 ZGB ausschliesst. Grundsätzlich gilt ein im erstinstanzlichen Verfahren getroffener Massnahmeentscheid auch nach Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt weiterhin als Rechtsgrundlage für den Kinderunterhalt, ohne dass es dazu eines neuen Gesuches bedarf (LGVE 1992 I Nr. 2). Der Beklagte begründet sein Gesuch um Aufhebung des im Massnahmeentscheid vom 8. September 1998 der Klägerin für die Tochter A. zugesprochenen Unterhaltsbeitrages einzig mit deren Mündigkeit. Die Unterhaltspflicht eines Elternteils endet jedoch von Gesetzes wegen mit dem Eintritt der Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB), sofern ihm die Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes nicht zumutbar ist (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Vorliegend ist die Unterhaltspflicht des Beklagten im Massnahmeentscheid vom 8. September 1998 (wie auch im amtsgerichtlichen Scheidungsurteil vom 8.3.1999) nicht explizit über die Mündigkeit der Tochter A. hinaus festgelegt worden. Unter diesen Umständen fehlt dem Beklagten ein rechtlich schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Aufhebung seiner Unterhaltsbeitragspflicht gegenüber der Tochter A., wie sie im obgenannten Massnahmeentscheid festgelegt wurde. Es wird nötigenfalls Sache der Tochter A. sein, gestützt auf Art. 279 Abs. 1 ZGB ihre Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten selbständig einzuklagen.
(Das Bundesgericht ist in diesem Punkt auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 11. November 1999 nicht eingetreten.)