Custodial Parent Restricted from Changing Child's Schooling Without Judicial Approval Pending Divorce Finalization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a pending divorce case where child custody was contested, the non-custodial parent sought an urgent measure to prevent the custodial parent from transferring the child from public to private schooling, which the appellate court granted by prohibiting the change pending a final decision. The court reasoned that since the divorce was not final and only physical custody had been transferred, joint parental authority, which includes decisions regarding education under relevant civil code articles, remained with both parents; therefore, in the event of disagreement on such a matter of parental authority, the judge, not the custodial parent alone, must decide.
Legislator-Regeste
AmtlichArt. 297 und 302 ZGB. Können sich die Eltern im Scheidungsprozess über Belange der elterlichen Sorge (Erziehung) nicht einigen, so hat nicht der obhutsberechtigte Elternteil, sondern der Richter zu entscheiden. | Familienrecht
Schlagwörter
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Rechtsprechung Luzern
Instanz: · Obergericht
Abteilung: · II. Kammer
Rechtsgebiet: · Familienrecht
Entscheiddatum: · 27.01.2000
Fallnummer: · 02 99 24
LGVE: · 2000 I Nr. 15
Leitsatz: · Art. 297 und 302 ZGB. Können sich die Eltern im Scheidungsprozess über Belange der elterlichen Sorge (Erziehung) nicht einigen, so hat nicht der obhutsberechtigte Elternteil, sondern der Richter zu entscheiden.
Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: · In einem vor Obergericht hängigen Scheidungsprozess, in welchem u.a. die Kinderzuteilung umstritten war, beantragte der nicht obhutsberechtigte Beklagte im Rahmen einer (dringlichen) vorsorglichen Massnahme, es sei der Klägerin zu verbieten, die gemeinsame Tochter aus der öffentlichen Schule zu nehmen und in einer privaten Schule unterrichten zu lassen. Das Obergericht erliess das entsprechende Verbot mit folgenden Erwägungen: Über die Kinderzuteilung ist vorliegend noch nicht rechtskräftig entschieden. Die elterliche Sorge steht nach wie vor beiden Parteien zu, da mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Klägerin einzig die Obhut über die Kinder übertragen wurde (vgl. Art. 297 Abs. 2 ZGB; Schwenzer, Basler Komm., N 6 zu Art. 297 ZGB). Unter elterlicher Sorge wird die gesetzliche Befugnis der Eltern verstanden, für das unmündige Kind die nötigen Entscheidungen zu treffen (Hegnauer Cyril, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 25.02). Darunter fällt gemäss Art. 302 ZGB namentlich die Erziehung wie auch die Ausbildung (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 341; Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 62 zu Art. 273 aZGB). Bezüglich der Belange der elterlichen Sorge haben die Eltern einträchtig zusammenzuwirken. Da keinem Elternteil, auch nicht dem Obhutsinhabenden, ein Stichentscheid zukommt, hat bei Meinungsverschiedenheiten nötigenfalls der Richter zu entscheiden (Schwenzer, Basler Komm., N 3 zu Art. 297 ZGB).