Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
02 99 14 • KG LU 02 99 14 KI-generiert

Modification of Final Divorce Decree Custody Under Summary Procedure

Geschäftsnummer 02 99 14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Luzern (CH-LU)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to modify a final divorce decree regarding child custody and related matters, first through a main action dismissed by the lower court, and then by appealing and requesting provisional measures under the summary procedure. The appellate court upheld the dismissal, reasoning that while provisional changes to custody under a final judgment are possible if demonstrably necessary for the child's welfare, strict requirements apply to modifying a final and enforceable ruling, especially in a summary proceeding where the facts were already fully adjudicated in the main proceeding, thus defaulting to maintaining the established order unless a compelling change necessitates alteration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Art. 145 und 157 ZGB. An die Änderung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils sind strenge Anforderungen zu stellen (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt noch vermehrt, wenn die Abänderung im summarischen Verfahren nach Art. 145 ZGB erfolgen soll. | Familienrecht

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils vorsorgliche Zuteilung der Obhut Abänderung vorsorglicher Massnahmen Einstweilige Verfügung Zivilprozess streitige Scheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 145 ZGB

Cited in the reasoning related to the possible review and provisional modification of child custody during the main proceeding, although the final disposal isn't provided.

Art. 157 ZGB

Cited in the reasoning concerning the strict requirements for modifying a final judgment regarding child custody.

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Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: · Obergericht

Abteilung: · II. Kammer

Rechtsgebiet: · Familienrecht

Entscheiddatum: · 11.08.1999

Fallnummer: · 02 99 14

LGVE: · 1999 I Nr. 3

Leitsatz: · Art. 145 und 157 ZGB. An die Änderung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils sind strenge Anforderungen zu stellen (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt noch vermehrt, wenn die Abänderung im summarischen Verfahren nach Art. 145 ZGB erfolgen soll.

Rechtskraft: · Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: · Der Kläger beantragte vor Amtsgericht in Abänderung des ursprünglichen Scheidungsurteils die Unterstellung der Kinder unter seine elterliche Gewalt und eine neue Regelung der Nebenfolgen. Das Amtsgericht wies die Urteilsabänderungsklage ab. Dagegen erhob der Kläger Appellation und suchte seine Anträge im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB durchzusetzen. Aus den Erwägungen: Das Amtsgericht hat nach durchgeführtem Beweisverfahren und nach Anhörung der betroffenen Kinder die Klage abgewiesen und damit die Kinder unter der elterlichen Gewalt der Beklagten belassen. Wohl kann die Frage einer möglichen Obhutszuteilung der beiden Kinder an den Kläger während des Urteilsabänderungsprozesses analog Art. 145 ZGB überprüft und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch vorgenommen werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass mit dem obergerichtlichen Scheidungsurteil vom 27. Februar 1996 eine rechtskräftige Anordnung vorliegt, die nur bei Vorliegen besonderer (im Kindeswohl liegender) Gründe provisorisch abgeändert werden kann (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 48 zu Art. 157 ZGB). An die Änderung eines rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Urteils sind strenge Anforderungen zu stellen (LGVE 1986 I Nr. 1); mithin muss die Abänderung der bisherigen Regelung aufgrund veränderter Verhältnisse zwingend erforderlich erscheinen. Im Zweifel ist zu Gunsten der bisherigen Ordnung zu entscheiden (Spühler/Frei-Maurer, Berner Komm., Ergänzungsband, N 48 zu Art. 157 ZGB; vgl. analog: BGE 118 II 228). Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass dem Gesuch des Klägers ein Sachverhalt zugrunde liegt, der vom Amtsgericht bereits in einem ordentlichen Verfahren mit umfassender Kognition beurteilt worden ist. Im vorliegenden summarischen Verfahren kann die Rekursinstanz nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen (vgl. zu einer ähnlichen Fragestellung: SGGVP 1991 Nr. 30 S. 60; Entscheid des Instruktionsrichters der II. Kammer des Obergerichts vom 15.7.1999 i.S. B.-.B.L.).